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  • ab 15.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL-MGV-NI/HB/HH - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH)
Amtliche Abkürzung
RL-MGV-NI/HB/HH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

6.1 ANBest-ELER KLARA

Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER KLARA - im Folgenden: Bezugserlass - zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

6.2 Doppelfinanzierung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für den gleichen Fördergegenstand aus sektoriellen Interventionen oder anderen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

6.3 Priorisierungsverfahren

Eine klimaangepasste Bewirtschaftung, z. B. durch den Einstieg in klimaresiliente Anbauverfahren, kann das Risiko von Ertragsausfällen aufgrund von Wetterextremen reduzieren. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, die ihre Handlungsweise entsprechend anpassen, sollen bevorzugt an der Förderung partizipieren.

Als Indikator für eine klimaangepasste Bewirtschaftung werden die in derAnlage 3aufgeführten Maßnahmen zugrunde gelegt. Für die im Jahr des Teilnahmeantrags auf dem Betrieb laut Sammelantrag durchzuführenden Maßnahmen werden Punkte vergeben, die mit dem prozentualen Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewichtet werden.

Die Zusicherung zur Teilnahme erfolgt in absteigender Reihenfolge der erreichten Punktsumme bis zur Höhe der bereitstehenden Haushaltsmittel. Die Auswahl der Vorhaben ist zu dokumentieren.

6.4 Mehrjahresverträge

Der Abschluss mehrjähriger Versicherungsverträge ist möglich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Zusicherung der Teilnahme für die gesamte Vertragslaufzeit, längstens jedoch bis 2029. Jährlich ist ein Förder- und Auszahlungsantrag zu stellen. Die Versicherungsprämie ist jährlich zu entrichten. Mindestens eine der Maßnahmen ausAnlage 3ist jährlich einzuhalten und deren Einhaltung nachzuweisen.

6.5 Versicherungsjahr

Das Versicherungsjahr für Mehrgefahrenversicherungen ist grundsätzlich das der Ernte der versicherbaren Kulturarten zuzuordnende Kalenderjahr. Kann das zu versichernde Risiko bereits im vorausgehenden Kalenderjahr eintreten, beginnt das Versicherungsjahr mit Beginn des Haftungszeitraums im Vorjahr.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 360)