Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 14.12.2016, Az.: L 13 AS 92/15
Erstattung von Kosten für die Reparatur einer Brille im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Kostenerstattung für die Reparatur einer Brille; Anspruchsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.12.2016
- Aktenzeichen
- L 13 AS 92/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 32103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2016:1214.L13AS92.15.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 25.10.2017 - AZ: B 14 AS 4/17 R
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II
- § 31 Abs. 3 SGB XII
- § 20 SGB II
- § 24 Abs. 1 SGB II
- § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB II
Fundstellen
- ZfSH/SGB 2017, 166-169
- info also 2017, 141
Redaktioneller Leitsatz
1. Reparaturkosten für Brillen stellen typischerweise keinen laufenden Bedarf dar.
2. Da § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II nur Reparaturen, nicht aber Anschaffungen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen nennt, besteht in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - Einigkeit, dass für die Anschaffung einer Brille keine gesonderten Leistungen nach dieser Bestimmung erbracht werden können.
3. Ungeklärt ist dagegen bislang die Rechtsfrage, ob derartige Leistungen für die Reparatur einer Brille in Betracht kommen.
4. Schon der Wortlaut des jetzigen § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB II, der gesonderte Leistungen bei Bedarfen für "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen" vorsieht und damit gleichlautende Begrifflichkeiten verwendet, spricht dafür, dass auch die Kosten für die Brillenreparaturen unter diese Norm fallen.
5. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 und Satz 2 SGB II sind daher so auszulegen, dass sie Kosten für Brillenreparaturen erfassen, zumal ein etwaiger anderslautender gesetzgeberischer Wille im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. Februar 2015 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten für die Reparatur seiner Brille i.H.v. 66,00 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu 3/5 zu erstatten. Die Revision wird zu gelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Reparatur seiner Brille.
Der 1960 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 3. Juni 2014 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten für ein Brillenglas "nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II/§ 31 Abs. 3 SGB XII". Er fügte eine Rechnung des Augenoptikers Dirk Bergner vom 3. Juni 2014 über einen Betrag von 110,00 EUR bei. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Einarbeiten Gläser 10,00 EUR
1 Glas links 65,50 EUR
Entspiegelung 44,00 EUR
- 9,50 EUR
Gesamtpreis 110,00 EUR
Der Dioptrienwert des eingearbeiteten Glases betrug - 1,00, der Zylinderwert - 0,75.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag - gestützt auf § 24 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II - ab. Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar.
Am 22. Juli 2014 erhob der Kläger Widerspruch. Er verwies auf § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, dem zufolge die Bedarfe für Reparaturen von therapeutischen Geräten nicht vom Regelbedarf erfasst seien. Weiter machte er geltend, es liege ein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, Brillen seien bereits dem Wortlaut nach keine Geräte, so dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht einschlägig sei. Des Weiteren verwies er auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 103), in der es heiße: "Die Bedarfe für diese Positionen (Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe fließen künftig nicht mehr in die Bemessung des Regelbedarfs ein. Anders als bei den typischen langlebigen Verbrauchsgütern (z.B. Brillen, Waschmaschinen, Kühlschränken, Fahrrädern) handelt es sich hier um sehr untypische Bedarfslagen. Die seltene und untypische Bedarfslage (Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen) wird wegen der Höhe der benötigten Mittel nun gesondert berücksichtigt." Daraus folge - so der Beklagte -, dass der Gesetzgeber Brillen nicht als therapeutische Geräte anerkennen wollte.
Am 17. September 2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, bei einer Brille handele es sich nicht nur um ein therapeutisches Gerät. Sie diene vielmehr dazu, die Teilhabe am "sozial-kulturellen Leben" zu ermöglichen. Der Beklagte hat der Klage entgegengehalten, ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits am fehlenden laufenden Bedarf. Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II komme nicht in Betracht, da eine Brille kein "therapeutisches Gerät" sei. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2015, dem Kläger zugegangen am 10. Februar 2015, hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, der Gesetzgeber habe Brillenanschaffung und -reparatur dem Regelbedarf zugeordnet.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 17. Februar 2015 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 1. April 2015 die Berufung zugelassen. Er hat ausgeführt, die Rechtsfrage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II erfasst seien, besitze grundsätzliche Bedeutung. Denn über den Einzelfall hinaus dürften hiervon in einer unbestimmten Anzahl ähnlich liegender Fälle weitere Leistungsbezieher betroffen sein. Zudem habe das SG Osnabrück in einem Urteil vom 4. Februar 2013 (S 33 AS 46/12) im Gegensatz zum SG Oldenburg einen Anspruch bejaht. Die Zulassung der Berufung sei daher im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der vom Kläger zitierte Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2013 (L 7 AS 138/13 B) betreffe lediglich die Anschaffung, nicht die Reparatur einer Brille. Weiter hat der Senat ausgeführt, die Gesetzesbegründung weise zwar darauf hin, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht typisch langlebige Gebrauchsgüter (z.B. Brillen), sondern nur seltene und untypische Bedarfslagen erfassen solle. Der gesetzlichen Formulierung sei diese Zielsetzung jedoch nicht eindeutig zu entnehmen. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht auch eine Brillenreparatur eine seltene untypische Bedarfslage darstellen könne.
Der Kläger trägt vor, im Regelbedarfsermittlungsgesetz seien keine Bedarfe für Anschaffung oder Reparatur von Brillen vorgesehen.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 2. Februar 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Leistungen i.H.v. 110 EUR für die Reparatur seiner Brille zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach Lage der Akten,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass es sich bei einer Brille um ein langlebiges Gebrauchsgut handele und Reparaturkosten hierfür nicht von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst seien. Er verweist auf den internen Ausgleich zwischen den Regelbedarfspositionen.
Am 28. November 2016 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann hier durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger besitzt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in der tenorierten Höhe.
Zwar scheidet ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus, weil diese Bestimmung einen laufenden Bedarf voraussetzt. Reparaturkosten für Brillen stellen jedoch typischerweise gerade keinen laufenden Bedarf dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - Rn. 34 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 4 AS 279/13 - Rn. 4; 16; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 - Rn. 4; Bockholdt in NZS 2016, S. 881/887; O. Loose in Hohm, SGB II, Stand April 2016, § 24 Rn. 62; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B - Rn. 5 ff., das allerdings im konkreten Fall Anlass zu weiteren Ermittlungen sah, ob es sich bei der Anschaffung einer Brille aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund der bestehenden Erkrankungen, um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handele).
Der Kläger, der gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II zum leistungsberechtigten Personenkreis gehört, hat jedoch einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB II. Nach dieser Bestimmung sind Bedarfe für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten nicht vom Regelbedarf umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden vielmehr gesondert erbracht, vorausgesetzt der Betroffene benötigt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung oder kann den Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Der Kläger ist auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen. Dementsprechend kann er auch den Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken. Die in seinem Fall unstreitig notwendige Reparatur der Brille könnte die Reparatur eines therapeutischen Gerätes oder einer therapeutischen Ausrüstung sein. Da § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II nur Reparaturen, nicht aber Anschaffungen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen nennt, besteht in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - Einigkeit, dass für die Anschaffung einer Brille keine gesonderten Leistungen nach dieser Bestimmung erbracht werden können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - a.a.O., Rn. 38 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 4 AS 279/13 - Rn. 4; SG Osnabrück, a.a.O., Rn. 21; Bockholdt a.a.O.; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn 120; O. Loose a.a.O., Rn. 10; 62). Ungeklärt ist dagegen bislang die Rechtsfrage, ob derartige Leistungen für die Reparatur einer Brille in Betracht kommen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014, a.a.O.; Blüggel, a.a.O., Rn. 119 f.; vgl. von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 24 Rn. 36).
Zur Beantwortung der Frage, ob Brillen unter den Begriff der therapeutischen Geräte oder Ausrüstungen fallen, kommt es entscheidend darauf an, ob derartige Kosten bereits im Regelsatz Berücksichtigung finden. In dem Systematischen Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte - Ausgabe 1998 (SEA 98; https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Verzeichnis/PrivateHaushalte3200500989004.html) waren die Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege wie folgt gegliedert:
"Abteilung 06: Gesundheitspflege 061 Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen Ausgeschlossen sind: Sonnenbrillen mit optisch nicht bearbeiteten Gläsern , Schutzbrillen, 0613 Therapeutische Geräte und Ausrüstungen
0613 01 - Elektrische und feinmechanische Gebrauchsgüter für die Gesundheitspflege 0613 03 - Brillen, Brillengläser (ohne Sonnenbrillen mit optisch nicht bearbeiteten Gläsern) 0613 031 - Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen, Brillengläsern, deren Kosten nur teilweise von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden 0613 032 - Brillen, Brillengläser (ohne Sonnenbrillen mit optisch nicht bearbeiteten Gläsern), z.B. komplette Brillen, Brillenfassungen, Kontaktlinsen 0613 05 - Orthopädische Schuhe 0613 07 - Andere therapeutische Geräte und Ausrüstungen (einschl. Miete dieser Erzeugnisse) 0613 09 - Reparaturen an therapeutischen Geräten und Ausrüstungen 0613 091 - Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Reparaturen an therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, deren Kosten nur teilweise von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden 0613 092 - Reparaturen an therapeutischen Geräten und Ausrüstungen "
In diesem Verzeichnis wurden also die Kosten für Brillen, genauer gesagt für deren Anschaffung, als ausdrücklich genannt. Gleichzeitig lässt die Gliederung erkennen, dass Brillen zu den therapeutischen Geräten bzw. Ausrüstungen zählten und die Kosten für ihre Reparaturen ebenfalls vom Regelbedarf erfasst wurden. Schon der Wortlaut des jetzigen § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB II, der gesonderte Leistungen bei Bedarfen für "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen" vorsieht und damit gleichlautende Begrifflichkeiten verwendet, spricht deshalb dafür, dass auch die Kosten für die Brillenreparaturen unter diese Norm fallen.
In der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zum Privaten Verbrauch der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl files/sozialpolitik-aktuell/ Politikfelder/Sozialstaat/Dokumente/unterrichtung evs bmas.pdf, S. 19 ff.: Anlage 6) waren die Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege wie folgt gegliedert:
"06 Gesundheitspflege 0613 Gebrauchsgüter für die Gesundheitspflege 0613 050 Orthopädische Schuhe (einschl. Eigenanteile) 0613 072 Materialkosten Zahnersatz (einschl. Eigenanteile) 0613 090 Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (einschl. Eigenanteile) 0613 900 Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Mieten und Eigenanteile) "
Es ist davon auszugehen, dass Brillen entsprechend der bisherigen Terminologie unter die Position "Therapeutische Mittel und Geräte" (Nr. 0613 900) und die Reparaturen von Brillen unter die Position "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen" (Nr. 0613 090) fielen, auch wenn Brillen keine ausdrückliche Erwähnung mehr fanden.
Weitgehend unverändert gegliedert war das Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (BT-Drs. 17/3404, S. 139 ff.: Anlage zu Art. 1). In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hieß es dazu (BT-Drs. 17/3404, S. 58; 103):
"Die Positionen der EVS 2008 'Therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich Eigenanteile)' und 'Miete von therapeutischen Mitteln' entsprechen inhaltlich der Position 'Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Mieten und Eigenanteilen)' des Jahres 2003. Die in der Sonderauswertung EVS 2003 als regelbedarfsrelevant zugrunde gelegten Positionen 'Orthopädische Schuhe', 'Reparaturen von therapeutischen Geräten' sowie 'Miete von therapeutischen Geräten' werden nicht mehr als regelbedarfsrelevant berücksichtigt, da hierfür ein neuer einmaliger Bedarf im SGB II und im SGB XII eingeführt wird.
Die übrigen Positionen werden als vollständig für die Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt
Die Anschaffung (Eigenanteile) und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden als Sonderleistung neu eingeführt
Die Bedarfe für diese Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe fließen künftig nicht mehr in die Bemessung des Regelbedarfs ein. Anders als typische langlebige Verbrauchsgüter (zum Beispiel Brillen, Waschmaschinen, Kühlschränke, Fahrräder) handelt es sich um sehr untypische Bedarfslagen. Die seltene und untypische Bedarfslage wird wegen der Höhe der benötigten Mittel nun gesondert berücksichtigt."
Damit haben die den Gesetzesentwurf einbringenden Fraktionen zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten jedenfalls für die Anschaffung von Brillen im Regelbedarf enthalten sind. Wenn man davon ausgeht, dass derartige Kosten tatsächlich in die Berechnung des Regelbedarfs eingeflossen sind, entspricht es der Gesetzessystematik und ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass hierfür keine gesonderten Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erbracht werden.
Dagegen finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung Hinweise darauf, dass auch die Kosten für Brillenreparaturen vom Regelbedarf erfasst werden. Vielmehr dürften Brillen - wie in der Vergangenheit - unter den Begriff der "therapeutischen Geräte und Ausrüstungen" zu definieren sein. Die hierauf entfallenden Bedarfe werden gerade nicht vom Regelbedarf erfasst. In diesem Zusammenhang gewinnt zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Bedeutung. Danach haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf als Zuschuss zu erbringende Leistungen verfassungskonform auszulegen, soweit es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe fehle. Ausdrücklich hat das BVerfG erwähnt, dass eine Unterdeckung entstehen könne, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden könnten noch anderweitig gesichert seien (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 116; 120). Angesichts des Wortlauts des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II sowie der systematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen kann es keine ausschlaggebende Rolle spielen, dass der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II in erster Linie Bedarfslagen erfassen wollte, die sich durch eine besondere Höhe der benötigten Mittel auszeichnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 44, das diese Aspekte anspricht, die Rechtsfrage im Ergebnis aber wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall offengelassen hat; vgl. auch Blüggel, a.a.O., Rn. 119 f. und von Boetticher/Münder, a.a.O., die diese Frage ebenfalls offen lassen). § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 und Satz 2 SGB II sind daher so auszulegen, dass sie Kosten für Brillenreparaturen erfassen (Bockholdt, a.a.O), zumal ein etwaiger anderslautender gesetzgeberischer Wille im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.
Vorrangige Ansprüche gegen Dritte, etwa Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer oder Hersteller der Brille besitzt der Kläger nicht. Auch ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung scheidet nach § 33 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweist.
Demzufolge besitzt der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur der Brille. Der Höhe nach ist der Anspruch unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Eine funktionsfähige Brille ist im Falle des Klägers - unbestritten - medizinisch notwendig. Eine Entspiegelung von Brillengläsern ist dagegen in aller Regel nicht medizinisch notwendig (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - ). Gründe, die beim Kläger ausnahmsweise eine Notwendigkeit der Entspiegelung begründen, sind nicht ersichtlich. Daher ist vom Rechnungsbetrag i.H.v. 110 EUR der auf die Entspiegelung entfallende Betrag i.H.v. 44 EUR abzuziehen, so dass sich der Erstattungsanspruch des Klägers auf 66 EUR beläuft, nachdem sich die Reparaturkosten im Übrigen der Höhe nach als angemessen erweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.