Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.12.2016, Az.: L 10 VE 72/14

Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ; Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 v.H.; Opferentschädigung; Beschuss mit einer Softair-Pistole; Bloße Bedrohung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.12.2016
Aktenzeichen
L 10 VE 72/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 33836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:1219.L10VE72.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 28.10.2014 - AZ: S 42 VE 11/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Beschießen mit einer Softair-Pistole erfüllt nicht die Voraussetzungen von Nr. 71 Abs. 1 AHP, Ausgabe 2008, für den Eintritt psychischer Störungen als Folge des Treffers.

2. Eine bloße Bedrohung stellt keinen tätlichen Angriff dar.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.

Der 1990 geborene Kläger hat nach seinen Angaben etwa ab Mitte 2005 Kontakt zu dem 1974 geborenen I. (im Folgenden: Täter) gefunden. Der Täter hatte zu dieser Zeit in dem damaligen Wohnort des Klägers einen An- und Verkaufsladen für Videos, Computerspiele und Zubehör. Ab einem späteren Zeitpunkt habe der Kläger sich fast jeden Tag in dem Laden aufgehalten. Während dieser Zeit hätten sie oft Filme angeschaut oder Spiele gespielt, wobei es sich hauptsächlich um nicht erlaubte, also indizierte Horror- und Gewaltvideos bzw. -spiele gehandelt habe. Daneben seien auch Kartenspiele sowie "Fingerkloppe" gespielt worden, wobei es hierbei aus der Sicht des Klägers um das Gewinnen von Videofilmen oder Spielen gegangen sei. Ende Februar/Anfang März 2006 habe der Täter von dem Kläger dann plötzlich die Bezahlung seiner Spielschulden in Höhe von 240,00 EUR verlangt. Nachdem der Kläger die Zahlung verweigert habe, habe der Täter ihn wegen des Geldes unter Druck gesetzt. Unter anderem habe er ihm gegenüber geäußert, er werde ihn im Ententeich im Kurpark versenken. Auch habe er ihn mit einer Softair-Pistole beschossen und ihn dabei mindestens einmal am Bein getroffen. Im März 2006 habe der Täter dann auch telefonisch der Mutter des Klägers berichtet, dass dieser ihm noch 240,00 EUR schulde. Daraufhin habe der Kläger sich seiner Mutter offenbart und diese habe ihm den weiteren Umgang mit dem Täter verboten. Am 30. April 2006 hat der Kläger Strafanzeige gegen den Täter bei dem Polizeikommissariat J. gestellt.

Im August 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG im Hinblick auf in der Zeit von Februar bis April 2006 erlittene Taten, wegen derer er auf die dem Antrag beigefügt gewesene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. vom 15. Juli 2006 Bezug nahm. Er leide wegen der erlittenen Taten unter psychischen Schäden, Angstzuständen und selbstverletzenden Verhalten. In der genannten Anklageschrift wird dem Täter vorgeworfen, von dem Kläger mehrfach die Rückzahlung von 240,00 EUR Spielschulden gefordert und ihm für den Fall der Nichtzahlung angedroht zu haben, ihn im Ententeich im Kurpark zu versenken. Zur Unterstützung seiner Drohung habe der Täter mehrfach mit einer Softair-Pistole auf den Kläger gezielt und geschossen und ihn dabei mindestens einmal am Bein getroffen.

In der öffentlichen Sitzung des Jugendgerichts beim Amtsgericht J. hat das Gericht den Kläger und eine Reihe weiterer Zeugen gehört. Sodann hat der Täter sich gegenüber dem Kläger entschuldigt, ihm versichert, dass er keine Angst mehr haben müsse und dass keine Bedrohungen mehr kämen. Die 200,00 EUR seien erledigt. Daraufhin hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 1.000,00 EUR eingestellt.

Nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft K. und des Amtsgerichts J. sowie von Befundberichten lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit Bescheid vom 15. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 ab. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, bedroht worden zu sein, handele es sich nicht um einen tätlichen Angriff i.S.v. § 1 OEG. Im Ergebnis gelte dasselbe auch für das Zielen und Schießen mit der Softair-Pistole auf die Beine des Klägers. Dieses Verhalten sei nicht geeignet, gesundheitliche Schäden bei dem Kläger zu verursachen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Braunschweig erhoben und zunächst die Gewährung von Leistungen in rentenberechtigender Höhe begehrt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er unter schweren psychischen Belastungen durch den Beschuss mit der Softair-Pistole und durch Verletzungen durch den Täter durch einen Bleistift und durch einen Elektroschocker leide. Das Sozialgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft K. beigezogen. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2014 hat das Sozialgericht den Kläger angehört und seine Mutter sowie den Täter als Zeugen vernommen. Es hat sodann von der Staatsanwaltschaft K. ein unter dem 5. Juli 2006 von dem Landeskriminalamt erstattetes Schusswaffengutachten beigezogen. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014 hat das Sozialgericht darüber hinaus die Zeugin L. vernommen. Sodann hat es die lediglich auf die Feststellung beschränkte Klage, dass der Kläger Opfer von Gewalttaten i.S.v. § 1 OEG geworden sei und Versagensgründe i.S.v. § 2 OEG nicht vorlägen, mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Zulässiger Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könnten allein die in der Anklageschrift vom 15. Juli 2006 geschilderten Vorfälle sein. Allein darauf sei der Antrag des Klägers von 2006 gestützt worden. Allein hierüber habe der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden entschieden. Hinsichtlich der Drohung, den Kläger im Ententeich zu versenken, fehle es an einem tätlichen Angriff. Die behaupteten Schüsse mit der Softair-Pistole ließen sich nicht feststellen. Insoweit hat das SG darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers von denjenigen der Zeugin M. abwichen. Weitere feststellbare Umstände reichten nicht aus, um den möglichen Schuss als tätlichen Angriff zu qualifizieren. Die Softair-Pistole sei grundsätzlich nicht dazu geeignet, die körperliche Unversehrtheit des Klägers zu beeinträchtigen. Nach den Feststellungen des Schusswaffengutachtens handele es sich bei den beiden Waffen des Täters um Spielzeuge, deren Wirkung gering sei.

Gegen das ihm am 1. Dezember 2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 17. Dezember 2014 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass er Opfer vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriffe geworden und dadurch geschädigt worden sei. Durch das Zeigen von Horrorfilmen sei er vorgeschädigt worden. Durch das Beschießen mit der Softair-Pistole seien ihm mutwillig Schmerzen zugefügt worden. Hierbei handele es sich um einen tätlichen Angriff. Außerdem habe es sich um eine besonders bedrohliche und entwürdigende Situation gehandelt.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 15. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2014 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und seinen mit ihm überprüften Bescheid für zutreffend.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat einen Befundbericht von dem Dipl.-med. N. beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten nicht rechtswidrig ist und den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit ist das Sozialgericht zutreffend in Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. April 2013, Az.: B 9 V 3/12 R, davon ausgegangen, dass zulässiger Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung allein diejenigen behaupteten Gewalttaten sein können, mit denen sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung auseinandergesetzt hat. Soweit ersichtlich, macht der Kläger im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens weitere Gewalttaten als mögliche Anspruchsgrundlage seines Leistungsbegehrens nicht mehr geltend, so dass eine Auseinandersetzung des Senats mit solchen Taten bereits aus diesem Grund entbehrlich ist.

Wegen der damit allein zu prüfenden zwei Taten - Bedrohung mit dem Versenken im Ententeich sowie Beschießen mit einer Softair-Pistole - steht dem Kläger eine Beschädigtenrente nicht zu. Diese setzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 BVG voraus, dass durch die als Schädigungsfolgen anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen ein Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 bedingt ist. Bei dem Kläger sind Schädigungsfolgen bisher nicht anerkannt. Er begehrt im vorliegenden Fall auch nicht ausdrücklich die Anerkennung von Schädigungsfolgen. Solche hat er nicht einmal konkret bezeichnet. Es kann gleichwohl dahinstehen, ob der Senat ohne Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" Schädigungsfolgen festzustellen berechtigt wäre. Denn solche liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Bedrohens des Klägers mit dem Versenken des Klägers im Ententeich fehlt es bereits am Vorliegen eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Etwa durch das Bedrohen verursache Gesundheitsstörungen sind deshalb nicht Schädigungsfolgen. Die bloße Bedrohung stellt keinen tätlichen Angriff dar (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: B 9 V 1/13 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 21). Angesichts der unmissverständlichen Ausführungen in der Entscheidung des Bundessozialgerichts sind im vorliegenden Zusammenhang weitere Ausführungen entbehrlich.

Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Beschießens mit einer Softair-Pistole sind weder die Tat an sich noch die näheren Begleitumstände bewiesen im Sinne eines Vollbeweises. Mit Rücksicht darauf, dass es Zeugen für die behauptete Tat gibt, würde ein Glaubhaftmachen i.S.v. § 15 KOVVfG nicht ausreichen. Den insoweit verbliebenen Zweifeln muss der Senat unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen Verwendung der von ihm zu verwaltenden öffentlichen Mittel nicht weiter nachgehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zweifelsfrage, ob die von dem Täter konkret eingesetzte Softair-Pistole bei der konkreten Verwendungsweise und dem Zielen auf die Beine des Klägers überhaupt geeignet ist, eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit herbeizuführen. Alledem muss der Senat nicht weiter nachgehen. Selbst wenn er zugunsten des Klägers auf der Basis allein seiner Sachverhaltsschilderung und seiner rechtlichen Bewertung davon ausgeht, dass es sich bei dem Beschießen mit einer Softair-Pistole um einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gehandelt hat, sind dadurch jedenfalls Schädigungsfolgen nicht bedingt. Dass der Kläger unter i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 3 BVG nicht nur vorübergehenden körperlichen Gesundheitsstörungen infolge des Beschießens mit der Softair-Pistole gelitten hätte, hat er nicht behauptet. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Dass psychische Gesundheitsstörungen des Klägers auf das Beschießen zurückzuführen wären, hat er zuletzt nicht mehr behauptet. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er - wie sich nach Aktenlage bereits abgezeichnet hat - die Beeinträchtigungen auf das Ansehen der Gewaltfilme und die mehrfachen Bedrohungen durch den Täter zurückgeführt. Unabhängig von dieser Selbsteinschätzung des Klägers ist das Beschießen nicht rechtlich wesentliche Ursache psychischer Gesundheitsstörungen des Klägers. Zweifelsfrei erfüllte das Beschießen mit einer Softair-Pistole nicht die Voraussetzungen von Nr. 71 Abs. 1 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 2008, für den Eintritt psychischer Störungen als Folge des Treffers. Weder war die Belastung ausgeprägt, noch war sie mit dem Erleben von Angst oder Ausgeliefertsein verbunden. In diesem Zusammenhang ist aus der Sicht des Senates zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner Behauptung zuvor von dem Täter sogar mit dem Tod - durch Versenken im Ententeich - bedroht worden war. Angesichts dieser Vorgeschichte erreicht das Beschießen mit einer Softair-Pistole, selbst wenn es etwa zur weiteren Durchsetzung der Geldforderung des Täters zu dienen bestimmt gewesen ist, als Zwangs- oder Drohmittel ein so geringes Ausmaß, dass dadurch eine ernsthafte Beeindruckung des Klägers schlechterdings unvorstellbar erscheint.

Gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem einmaligen Treffer durch eine Softair-Pistole und einer psychischen Erkrankung des Klägers spricht im Übrigen auch der zeitliche Ablauf. Nach dem Akteninhalt ist der Kläger bereits vor dem Ereignis mit der Pistole psychisch beeinträchtigt gewesen. Der Treffer mit der Softair-Pistole hat sich nach den Angaben des Klägers etwa Ende Februar, Anfang März 2006 ereignet. Nach dem Entlassungsbericht der O. Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 23. Juni 2006 hat der Kläger sich aber bereits seit einem halben Jahr vor der Aufnahme in der Klinik, also seit etwa November 2005, durch Ritzen selbst verletzt. Dies korreliert auch mit den Angaben der Mutter des Klägers anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 28. September 2006. Hierbei hatte sie angegeben, dass sie bereits Anfang 2006 von einer Lehrerin und einer Mitschülerin des Klägers angesprochen worden sei, weil diese sich Sorgen wegen der Verhaltensänderungen des Klägers gemacht hatten. Die Mutter des Klägers hat im Übrigen bei dieser Gelegenheit angegeben, dass ihr solche Verhaltensänderungen auch bereits zuvor selbst aufgefallen waren. Der Kläger selbst hat diese Entwicklung anlässlich der mündlichen Verhandlung in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt.

Auch ohne Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge erscheint ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich. Die Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche P. hat in ihrem Befundbericht vom 30. Juni 2009 vielfältige und durchaus plausible mögliche andere, von den Einwirkungen des Schusses mit der Softair-Pistole verschiedene Ursachen für die Entstehung der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers benannt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die genannte Therapeutin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 9. Oktober 2006 die seelische Störung als posttraumatische Belastungsstörung zu bezeichnen können meinte. Nach dem Gesamtinhalt ihrer protokollierten Aussage bezog sie sich dabei ganz offenbar auf andere Traumata als mögliche Ursachen der Belastungsstörung als das Beschießen mit einer Softair-Pistole.

Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dem Schießen mit der Softair-Pistole zunächst ein Drohen mit dieser Waffe vorangegangen ist und ob der Kläger diese in dieser Situation womöglich für eine echte und scharfe Waffe gehalten hat. Ein tätlicher Angriff würde auch unter dieser Annahme nicht vorgelegen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.