Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.04.2005, Az.: 6 A 276/05

Widerruf von zuvor gewährtem Abschiebungsschutz; Verlust der abschiebungsschutzrelevanten bedeutsamen Verfolgungssituation durch den Sturz des Regimes von Saddam Hussein; Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat; Vorliegen von Erkenntnissen über eine zielgerichtete und systematische Verfolgung von Angehörigen der religiösen Minderheit der Yeziden im Irak; Gefährdung der Yeziden im kurdisch kontrollierten Norden des Irak; Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; Vorliegen einer mittelbaren Gruppenverfolgung; Erfordernis des Vorliegens einer konkreten Foltergefahr als Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
20.04.2005
Aktenzeichen
6 A 276/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 12767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2005:0420.6A276.05.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG)- Widerruf -, § 60 Aufenthaltsgesetz

Prozessführer

1. Frau A.

2. Frau B.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Oldenburg -, Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen für den Widerruf eines Abschiebeschutzes liegen vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Absatz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben.

  2. 2.

    Eine mit der Herrschaft der durch Saddam Hussein geführten Baath-Partei begründete Verfolgungssituation hat ihre abschiebungsschutzrelevante Bedeutung mit dessen Sturz verloren, wenn sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatte.

  3. 3.

    Bei den Gefahren, die aus den aktuellen Lebensumständen im Irak möglicherweise resultieren, handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Diese so genannte Sperrwirkung des § 60 a Abs. 1 AufenthG lässt eine positive Individualentscheidung außerhalb des § 60 a AufenthG nur zu, wenn diese durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG deshalb geboten ist, weil der Ausländer in seinem Heimatstaat anderenfalls einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen, zwei Schwestern, sind nach eigenen Angaben am 21. Dezember 1976 - Klägerin zu 1. - und am 11. Februar 1979 - Klägerin zu 2. - geboren und irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens.

2

Die Klägerinnen meldeten sich - zusammen mit einem Bruder - am 26. Februar 1996 in Lüneburg als Asylsuchende und stellten am 6. März 1996 in Oldenburg Asylanträge. Die Klägerinnen wurden am 6. März 1996 - Klägerin zu 2. - und am 7. März 1996 - Klägerin zu 1. - vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Oldenburg zu ihren Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die Anhörungsniederschriften verwiesen.

3

Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 14. Mai 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1). Es stellte aber jeweils fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - bei den Klägerinnen hinsichtlich des Irak vorliegen (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt jeweils im Einzelnen aus: Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ihr Vorbringen über eine angebliche Verhaftung sei nicht glaubhaft. Gleichwohl stehe ihnen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Informationen und Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die irakischen Behörden die Asylantragstellung im Ausland bereits als politische Gegnerschaft werteten und entsprechend folgten.

4

Die beiden Bescheide vom 14. Mai 1996 sind seit dem 4. Juni 1996 bestandskräftig.

5

Am 14. September 20004 leitete das Bundesamt für beide Klägerinnen jeweils ein Widerrufsverfahren zu § 51 Abs. 1 AuslG ein und teilte dies den Klägerinnen mit Schreiben vom 29. September 2004 mit. Die politische Situation im Irak habe sich verändert. Die Baath-Regierung habe ihre Herrschaft verloren.

6

Das Bundesamt gab den Klägerinnen Gelegenheit zur Äußerung.

7

Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen. Die angekündigte Stellungnahme ging bei dem Bundesamt nicht ein.

8

Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 26. Januar 2005, abgesandt am 27. Januar 2005 und bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich ihres Eingangsstempels eingegangen am 31. Januar 2005, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber den Klägerinnen jeweils die mit Bescheid vom 14. Mai 1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1 der Bescheide). Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass bei den Klägerinnen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2. der Bescheide) und dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 3 der Bescheide).

9

Am 14. Februar 2005 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage - 6 A 276/05 - erhoben. Wegen der Begründung wird auf die Klageschrift verwiesen.

10

Die Klägerinnen beantragen jeweils sinngemäß,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2005 aufzuheben,

11

hilfsweise,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2005 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, hilfsweise, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vorliegen.

12

Die Beklagte beantragt jeweils,

die Klage abzuweisen.

13

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A 276/05 und auf die Bundesamtsakten sowie die Ausländerakten des Landkreises Rotenburg (Wümme) Bezug genommen.

14

II.

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist unbegründet.

15

1.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf des den Klägerinnen mit Bescheiden vom 14. Mai 1996 gewährten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) liegen vor.

16

Nach der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, auf die sich die angefochtenen Widerrufsbescheide des Bundesamtes stützen, ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Absatz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 37). Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Gewährung von Abschiebungsschutz von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 1 C 22.03 -).

17

Diese Voraussetzungen für einen Widerruf des den Klägerinnen gewährten Abschiebungsschutzes liegen hier vor. Denn die für die Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 14. Mai 1996 maßgeblichen Verhältnisse haben sich nach Ergehen dieses Bescheides entscheidungserheblich geändert und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) ist deswegen nunmehr ausgeschlossen.

18

Die jeweilige Zuerkennung des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 14. Mai 1996 beruhte auf der Einschätzung, den Klägerinnen drohe im Zentralirak eine politische Verfolgung durch das dort herrschende Regime von Saddam Hussein wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Auslandsaufenthalts. Der Anknüpfung an die Asylantragstellung und den Auslandsaufenthalt ist jedoch mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die damit begründete Verfolgungssituation hat ihre abschiebungsschutzrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. August 2004 - 9 LB 9/03 -).

19

Das bisherige Regime von Saddam Hussein hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (vgl. die Ad hoc - Berichte des Auswärtigen Amtes - a.A. - über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 30. April 2003, 7. August 2003, 6. November 2003 und 7. Mai 2004). Die Baath - Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig eingebüßt.

20

Am 11. Mai 2003 hat der damalige US- Oberbefehlshaber General Franks die Baath - Partei des gestürzten Präsidenten Saddam Hussein für aufgelöst erklärt (AP vom 11. Mai 2003). Die amerikanisch geführte Zivilverwaltung löste am 23. Mai 2003 die irakische Armee, die Elitetruppe Republikanische Garden und das Verteidigungsministerium auf (FAZ vom 24. Mai 2003; dpa vom 23. Mai 2003).

21

Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde am 13. Juli 2003 ein provisorischer, 25-köpfiger Übergangsrat ("Transitory Governing Council" - "majlis al-hukuma al-intiqali") berufen (AA, Ad hoc -Berichte vom 7. August 2003, 6. November 2003 und 7. Mai 2004). Seine Mitglieder sollten alle Schichten und Richtungen des Landes abdecken. Ihm gehörten 13 Vertreter der Schiiten, je 5 Sunniten und Kurden sowie jeweils 1 Vertreter der Christen und Turkmenen an. US-Zivilverwalter Bremer behielt bei allen Entscheidungen des Rates ein Veto-Recht. Der Rat sollte u.a. Übergangsminister ernennen, bei der Erstellung des Staatshaushalts mitwirken und das Land nach außen vertreten. Ferner sollte er die Ausarbeitung einer neuen Verfassung mit dem Ziel einer durch allgemeine und freie Wahlen legitimierten Regierung einleiten (AA, Ad hoc - Berichte vom 7. August 2003, 6. November 2003 und 7. Mai 2004).

22

Am 01. Juni 2004 wurde die irakische Übergangsregierung berufen. Der bisherige Vorsitzende des irakischen Regierungsrates, Ghasi Maschal Adschil el Jawer, wurde zum Interimspräsidenten gewählt. Der Regierende Rat gab anschließend seine vorzeitige Auflösung bekannt. Die irakische Übergangsregierung hat freie Wahlen im Januar 2005 vorbereitet. Diese Wahlen haben am 30. Januar 2005 stattgefunden (vgl. Die Welt vom 1. Februar 2005).

23

Nach dem einstimmigen Beschluss des UN - Sicherheitsrats vom 8. Juni 2004 - Resolution 1546 - sollte der Irak am 30. Juni 2004 mehr Souveränität, aber kein Vetorecht über US-geführte Militäreinsätze erhalten. In Absprache mit der irakischen Übergangsregierung sind die US-geführten Truppen der Resolution zufolge befugt, "alle notwendigen Maßnahmen" zu ergreifen, die zur Sicherheit und Stabilität im Irak beitragen. Die Resolution sieht Wahlen bis Ende Januar 2005 vor - die wie bereits erwähnt am 30. Januar 2005 stattgefunden haben - und gibt der irakischen Regierung das Recht, jederzeit die internationalen Truppen zum Abzug aufzufordern.

24

Bereits zum 28. Juni 2004 sind die CPA und der provisorische Regierungsrat aufgelöst und die Regierungsgeschäfte auf eine mehr oder weniger souveräne Übergangsregierung übertragen worden (vgl. den Ad-hoc-Bericht des a.A. vom 2. November 2004). Am 1. September 2004 ist der Übergangs-Nationalrat etabliert worden. Er hat eingeschränkte Kontrollbefugnisse gegenüber der Übergangsregierung, aber kein Initiativrecht (AA, wie vor).

25

Die am 30. Januar 2005 gewählte Nationalversammlung hat am 6. April 2005 den Führer der Kurdenpartei PUK, Jalal Talabani, zum neuen Staatspräsidenten gewählt (FAZ vom 7. April 2005). Talabani ist am 7. April 2005 als Interimspräsident vereidigt worden. Anschließend hat er den schiitischen Politiker Ibrahim Al-Jaafari zum Ministerpräsidenten ernannt (Die Welt vom 8. April 2005). Hauptaufgabe der neuen Übergangsregierung ist die Arbeit an einer neuen Verfassung (Die Welt vom 8. April 2005).

26

Die neue irakische Führung repräsentiert die wichtigsten Bevölkerungsgruppen des Landes. Die unter Saddam Hussein einflussreichen Sunniten, die rund 15 bis 20 % ausmachen, sind mit Parlamentspräsident Al-Hassani sowie Vizepräsident Ghasi Al-Jawar an der Spitze des Staates vertreten, obwohl sie die Parlamentswahl am 30. Januar 2005 weitgehend boykottiert haben. Zum dreiköpfigen Präsidialrat um Talabani gehört außerdem der schiitische Politiker Adel Abdul Mahdi (Die Welt vom 8. April 2005).

27

Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen, in jüngster Zeit sogar eskalierenden Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath - Regierung kann nämlich nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten eindeutig und weiterhin als ausgeschlossen bewertet werden, und zwar unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob derzeitig bereits künftige politische Strukturen eindeutig erkennbar sind oder nicht.

28

Mit den veränderten politischen Gegebenheiten haben sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen der den Abschiebungsschutz gewährenden Bundesamtsbescheide vom 14. Mai 1996 von Grund auf geändert. Der Anknüpfung an das frühere Unrechtsregime ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen.

29

Auch wenn man unter Berücksichtigung der aufgezeigten Entwicklung im Irak davon ausgeht, dass die irakische Übergangsregierung staatliche Macht ausübt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 -) bzw. dass sich in absehbarer Zeit eine irakische Staatsgewalt bzw. irakische quasistaatliche Strukturen, die politische Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnten, bilden, ist derzeit eine politische Verfolgung der Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Irak nicht zu prognostizieren.

30

Anhaltspunkte dafür, dass ein (künftiger) irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt der Klägerinnen zum Anlass für gegen diese gerichtete abschiebungsschutzerhebliche Maßnahmen nehmen könnte, gibt es derzeit nicht.

31

Soweit den Besatzungsmächten im Irak staatsähnliche Gewalt zugeschrieben wird (VG Aachen, Urteil vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A -), fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie die Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Irak mit politischen Verfolgungsmaßnahmen überziehen.

32

Den Klägerinnen droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gruppengerichtete Verfolgung wegen ihres yezidischen Glaubens. Denn die Yeziden sind im Irak einer abschiebungsschutzrelevanten Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre Religion nicht ausgesetzt. Es liegen keine Erkenntnisse über eine zielgerichtete und systematische Verfolgung von Angehörigen dieser religiösen Minderheit im Irak vor (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2005 - 2 A 145/04 -).

33

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe geht davon aus, dass sich die Situation religiöser Minderheiten seit dem Regimesturz verbessert habe (vgl. den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) - Michael Kirschner -, Irak, Die aktuelle Lage, vom 24. Mai 2004). Die Übergangsverfassung vom März 2004 garantiert Religionsfreiheit. Sie erkennt ebenso die administrativen, kulturellen und politischen Rechte der ethnischen Gruppen und aller anderen Staatsbürger an (SFH, wie vor).

34

Das Auswärtige Amt betont auch in seinem neuesten Ad-hoc-Bericht vom 2. November 2004, dass mit Ende des Regimes von Saddam Hussein insbesondere die Rechte der Meinungsfreiheit und der freien Religionsausübung nunmehr nach langer Zeit wieder weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden können. Es wird nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes insbesondere in der Übergangsphase zu beobachten sein, inwieweit die politischen, religiösen und ethnischen Gruppen und Vereinigungen Iraks ihre politischen Teilhaber- und Gestaltungsrechte verwirklichen können. Die SFH betont in ihrem Bericht vom 24. Mai 2004, dass religiöse Minderheiten in politischen Gremien nicht selten überproportional vertreten sind.

35

Der Länderbericht des britischen Innenministeriums berichtet davon, dass die Yeziden einen Sitz im Stadtrat von Mossul erlangt hätten und die Aufnahme yezidischen Unterrichts planten. Die religiösen Führer der Yeziden hätten erklärt, dass sie zum ersten Mal an der politischen Macht im Irak beteiligt seien und dass sie eigenen Religionsunterricht in den Schulen, ihre Erwähnung in der Verfassung, die Entsendung von Abgeordneten ins Parlament und Ministerämter in der Regierung gefordert hätten (vgl. Home Office, Iraq country report, April 2004). Der Yezide Dr. Mammou Othman gehört der amtierenden irakischen Übergangsregierung als Minister an. Entsandt wurde er von der von Massud Barzani geführten kurdischen Partei KDP (vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme "Menschenrechtssituation der Yeziden im Irak" vom 30. Dezember 2004).

36

Allerdings verdient die Lage der ethnisch-konfessionellen Minderheiten vor dem Hintergrund wachsender islamistischer Tendenzen im Rahmen des Kampfes v.a. islamistischer bewaffneter Gruppen gegen die Übergangsregierung und die Multinationale Truppe im Lande besondere Beachtung (AA, Ad-hoc-Bericht vom 2. November 2004). Zu diesen Minderheiten gehören neben den verschiedenen christlichen Konfessionen ca. 3 % der irakischen Bevölkerung, v.a. orthodoxe assyrische Christen und mit der katholischen Kirche unierte, "chaldäische" Christen) die kurdisch sprechenden Yeziden (laut AA, wie vor, ca. 0,75 bis 1 % der irakischen Bevölkerung) und Schabak-Kurden und die v.a. im Südirak und in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer (jeweils mehrere 10.000 Angehörige im Irak).

37

Alle Minderheiten sind überdurchschnittlich häufig Opfer von Entführungen. Christliche Vertreter haben jedoch bislang immer hervorgehoben, dass auch die muslimische Mehrheit der Iraker in gleichem Maße von - oft rein kriminell motivierten - Entführungen betroffen ist (vgl. den Ad-hoc-Bericht des a.A. vom 2. November 2004).

38

In Abwesenheit effektiver staatlicher Gewalt sind Minderheiten jedoch leichtere Opfer als Angehörige der größeren ethnisch-religiösen Gruppen, die durch ihre weitreichenderen Verwandtschafts- und Klanverbände bessere Einflussmöglichkeiten auf die Entführer haben (AA, wie vor). Tendenziell können sich im Einzelfall Entführungen in einem Umfeld, das sich derzeit ständig stärker "islamisiert", bereits jetzt gezielt gegen eine bestimmte ethnisch-religiöse Minderheit richten, oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen (AA, wie vor). So wurden im September 2004 in Mossul durch eine islamistische Widerstandsgruppe zwei christliche junge Männer entführt und mit dem Hinweis ermordet, sie hätten für die US-Besatzungstruppen gearbeitet (AA, wie vor). Islamistische Kreise des Widerstandes definieren die US-Besatzung durchgehend als Teil des "christlich-zionistischen Kreuzzuges" gegen die islamische Welt (AA, wie vor).

39

Eine wachsende Anzahl von Entführungen wurde aus Mossul auch für die Gruppe der kurdisch sprechenden Yeziden berichtet (AA, wie vor).

40

Den Entführungen mangelt es ebenso wie den Gewalt- und Terroraktionen an der staatlichen Duldung oder gar Förderung.

41

Der in dem Pressebericht in der arabischen Tageszeitung Al-Taaki vom 10. März 2004 erwähnte Vorfall in einem Dorf in der Nähe von Dohuk im März 2004, bei dem vorwiegend Yeziden stationär zu behandelnde Vergiftungserscheinungen nach dem Genuss von Trinkwasser davontrugen, führt nicht zur Feststellung einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak.

42

Nach Angaben aus yezidischen Kreisen sollen die Erkrankungen der Bevölkerung des Dorfes Khank (Khanek) südlich von Dohuk im März 2004 auf eine Vergiftung des Trinkwassers durch Terroristen zurückzuführen sein, die die Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit töten wollten. In einem Bericht des IWPR ("Devil-worshippers" fear renewed persecution") vom 15. April 2004 wird erwähnt, dass der Grund für die Erkrankungen von offizieller Seite in einer bakteriellen Verunreinigung des Trinkwassers gesehen werde, die auf mangelnde Hygiene in Teilen des Trinkwassersystems zurückzuführen sei. Es seien nicht alle Teile des Dorfes betroffen gewesen, was der Fall gewesen wäre, wenn man das Wasser - wie behauptet - vergiftet hätte. Die Todesursache des muslimischen Arztes aus dem Dorf habe von der Gerichtsmedizin in Dohuk nicht geklärt werden können.

43

Auch wenn damit nicht zweifelsfrei feststeht, dass die yezidische Bevölkerung in dem Dorf Khank (Khanek) Opfer eines zielgerichteten Giftanschlags muslimischer Extremisten wurde, ist selbst bei Annahme eines solchen gezielten Anschlags auf die Yeziden in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak weder landesweit noch regional festzustellen.

44

Im Irak leben etwa 700.000 bis 1 Million yezidische Glaubensangehörige (vgl. Home Office, Iraq country report, April 2004; IWPR, "Devil-worshippers" fear renewed persecution" vom 15. April 2004; laut Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Dezember 2004 ("Menschenrechtssituation der Yeziden im Irak") wird die Gesamtzahl der Yeziden im Irak auf 800.000 geschätzt). Angesichts der Größe dieser Gruppe erreichen die bislang bekannt gewordenen Vorfälle - abgesehen davon, dass es ihnen an der staatlichen Duldung oder gar Förderung mangelt - nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2005 - 2 A 145/04 -).

45

Im September 2003 soll es in der Nähe von Dohuk im Gebiet der Kurdenpartei KDP zu einem Überfall auf den yezidischen Emir gekommen sein, der dabei leicht verletzt worden sein soll. Der Überfall wurde vom yezidischen Kulturzentrum in Dohuk als "terroristisch" eingestuft (AA, wie vor). Dieser Vorfall rechtfertigt die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung nicht. In den Kurdenprovinzen genießen die Yeziden als ethnische Kurden besonderen Schutz (AA, wie vor). Der im Nordirak einflussreiche Kurdenführer Barzani, der Führer der Kurdenpartei KDP, respektiert, fördert und schützt die Yeziden, ihre religiösen und kulturellen Institutionen (vgl. Publik - Forum Nr. 8, 2004). Der Führer der Kurdenpartei PUK - Jalal Talabani -, seit dem 6. April 2005 neues irakisches Staatsoberhaupt, bezeichnete die Yeziden beim Empfang einer 200-köpfigen yezidischen Delegation "als Brüder und ehrliche Kurden, auf die wir stolz sind" (AA, Auskunft an das OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2003). Von daher ist eine Gefährdung der Yeziden im kurdisch kontrollierten Norden nicht erkennbar.

46

Aber auch aus den anderen Landesteilen des Iraks, in denen Yeziden leben, sind bislang Übergriffe, die gezielt an die Religionszugehörigkeit der Yeziden anknüpfen, weder in einer Anzahl noch in einer Intensität bekannt geworden, die es rechtfertigen würden, die für eine Feststellung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte anzunehmen.

47

Gemessen an der Größe der Bevölkerungszahl sind die in der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V., verfasst von Eva Savelsberg und Siamend Hajo, vom 2. November 2004 an das VG Regensburg und in der Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Dezember 2004 ("Menschenrechtssituation der Yeziden im Irak") dargestellten Übergriffe von Bedrohung, Einschüchterung, Anschlägen bis hin zu Mord von bzw. an yezidischen Religionszugehörigen zahlenmäßig so gering, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person zu rechnen hat (VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2005 - 2 A 145/04 -). Vielmehr treffen diese Übergriffe die Yeziden ebenso wie die Angehörigen anderer religiöser Minderheiten oder Moslems unterschiedlicher Glaubensausrichtung eher zufällig.

48

Auch die in der Stellungnahme des Yezidischen Forums e. V., Oldenburg, vom 30. Dezember 2004 erwähnten 25 Mordfälle und doppelt so viele Gewaltakte gegen Yeziden von September 2004 bis Dezember 2004 erreichen gemessen an der Bevölkerungsdichte der Yeziden nicht die für eine mittelbare Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Hinzu kommt, dass die erwähnten Gewaltakte sich ganz überwiegend im früheren zentralirakischen Herrschaftsgebiet ereignet haben, während die yezidische Bevölkerung im kurdisch kontrollierten Gebiet wie etwa in der Provinz Dohuk weitgehend unbehelligt geblieben ist.

49

Die drei kurdisch kontrollierten Provinzen sind nach der Stellungnahme von E. Savelsberg/S. Hajo vom 2. November 2004 für Yeziden als eher sichere Gebiete einzustufen.

50

Die Sicherheitslage für die kurdisch kontrollierten Gebiete wird auch vom Yezidischen Forum e. V., Oldenburg als weniger gefährlich eingestuft.

51

Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, wird in der Stellungnahme von E. Savelsberg und S. Hajo an das VG Regensburg vom 2. November 2004 insbesondere auch für yezidische Würdenträger für die Gebiete bejaht, die nicht unter kurdischer Kontrolle stehen, wobei die Situation in den yezidischen Dörfern im Gebiet Scheikhan, aus dem die Klägerinnen ihren Angaben zufolge stammen, und im Gebiet Sinjar besser sei als im Großraum Mosul bzw. im Großraum Bagdad. Angriffe auf Yeziden in yezidischen Dörfern oder auf yezidische (Zentral-) Dörfer seien bislang nicht bekannt.

52

Die Klägerinnen können sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die "zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe" setzen voraus, dass einerseits trotz Vorverfolgung des Ausländers die Grundlagen des ihm gewährten Abschiebungsschutzes infolge einer nunmehr hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung entfallen sind, andererseits aber die Schwere der Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen trotz der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat und des Zeitablaufs wegen der damit verbundenen besonderen Belastungen für schwerwiegend Verfolgte die Rückkehr unzumutbar machen. Für eine solche Fallgestaltung ist hier aber nichts ersichtlich.

53

Die Klägerinnen haben eine politische Vorverfolgung in ihrem Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht. In den Bundesamtsbescheiden vom 14. Mai 1996 ist ihr individuelles Vorbringen, eine angebliche Verhaftung, als unglaubhaft bewertet worden. Die Annahme in der Klageschrift vom 14. Februar 2005, Grundlage des den Klägerinnen gewährten Abschiebungsschutzes sei "eine nach Aktenlage festgestellte individuelle politische Verfolgung" gewesen, trifft offensichtlich nicht zu.

54

2.

Bei den Klägerinnen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor.

55

Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass das Leben oder die Freiheit der Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Irak wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft bedroht ist.

56

Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. - zu § 51 Abs. 1 AuslG - verwiesen.

57

Den Klägerinnen droht auch keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zwar kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die Klägerinnen sind im Irak nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt.

58

Im Übergangsgesetz des Regierungsrates vom 8. März 2004, das den politischen Rahmen für die Übergangszeit zwischen dem Ende der Besatzung und der Bildung endgültiger politischer Strukturen 2005 regelt, ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % für das Übergangsparlament vorgesehen. Bei der Wahl des Nationalrats auf der Nationalkonferenz vom 15.08. bis 18.08.2004 wurde diese Quote eingehalten (vgl. den Ad-hoc-Bericht des a.A. vom 2. November 2004). Auch unter den 36 Mitgliedern der Übergangsregierung befinden sich 6 Frauen (vgl. AA, wie vor).

59

Zwar sind Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften, erkennbar. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränkt. Dies gilt aber nicht in allen Landesteilen des Irak, sondern insbesondere im schiitisch dominierten Süden.

60

Auch die Erweiterung des Flüchtlingsschutzes durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG kommt den Klägerinnen nicht zugute. Danach kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure - nämlich der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

61

Über die Erweiterung der Verfolgungssubjekte hinaus hat der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes jedoch mit der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG keine weitere Änderung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeiführen wollen. Das Gericht legt daher bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die hier inmitten stehende Frage, ob die Klägerinnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft einer (nichtstaatlichen) politischen Verfolgung ausgesetzt sind, die zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG a.F. ergangene Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zugrunde (VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2005 - 2 A 145/04).

62

Eine derartige mittelbare Gruppenverfolgung liegt immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, in quantitativer und qualitativer Hinsicht so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Hierfür ist erforderlich, dass Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen wertend und nicht allein rechnerisch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann ( BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 -9 C 158.94-, BVerwGE 96, 200, 206 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]; Beschluss vom 26.02.1999 -9 B 835/98-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 203; Beschluss vom 23.12.2002 -1 B 42/02-, Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

63

Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Danach fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Zudem besteht für die Yeziden eine innerstaatliche Fluchtalternative in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak.

64

3.

Bei den Klägerinnen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.

65

Den Klägerinnen droht im Irak nicht die konkrete Gefahr der Folter im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG. Da § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ein generelles Abschiebungsverbot statuiert, sondern dem Individualschutz dient (Begründung zu § 53 Abs. 1, BT-Drucksache 11/6321, S. 75), muss die Foltergefahr für den Ausländer konkret bestehen; deshalb reicht eine abstrakte oder generelle Gefahr nicht aus (vgl. zum wortgleichen § 53 Abs.1 AuslG Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1993 - A 16 S 154/93 - VBl. BW 1993, 480, 482).

66

Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 und 4 AufenthG liegen bei den Klägerinnen nicht vor.

67

Ein Abschiebungshindernis ergibt sich für die Klägerinnen nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, 4. Juni 1996 - 9 C 139.95 -, 15. April 1997 - 9 C 38.96 -) setzt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können. Dem Staat können ferner solche staatsähnliche Organisationen gleichstehen, die den Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn gerade dem schutzbegehrenden Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuell die konkrete Gefahr droht, Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Machthaber zu werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen eine unmenschliche Behandlung durch die US- geführte Militärkoalition oder durch die erst im Aufbau befindliche irakische Verwaltung ernsthaft zu befürchten haben.

68

Bei den Klägerinnen liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor.

69

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind dieselben wie in dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weshalb auch insoweit auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt des Verfolgers voraus, sondern knüpft allein an eine erhebliche faktische Gefährdung an (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]; Nds. OVG, Urteil vom 8. September 1998 - 9 L 2142/98 -). Eine solche droht den Klägerinnen im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

70

Den Klägerinnen droht nicht auf Grund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit im Irak landesweit eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

71

Bei den Gefahren, die aus den aktuellen Lebensumständen im Irak möglicherweise resultieren, handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Diese so genannte Sperrwirkung des § 60 a Abs. 1 AufenthG (vgl. zu § 54 AuslG BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995, a.a.O., vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 = AuAS 1998, 243, und vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, 80 f. [BVerwG 08.12.1998 - 9 C 4/98] = InfAuslR 1999, 266) lässt eine positive Individualentscheidung außerhalb des § 60 a AufenthG nur zu, wenn diese durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG deshalb geboten ist, weil der Ausländer in seinem Heimatstaat anderenfalls einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.). Eine solche extreme Gefahrenlage ist selbst bei ungünstiger Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak nicht anzunehmen.

72

Die innere Sicherheit im Irak ist zwar durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle belastet. Auch die Gewaltkriminalität in den Städten hat zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Es ist aber andererseits ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die Übergangsregierung bislang nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen beschränken sich eher auf bestimmte begrenzte Schwerpunkte, wie etwa in Falludscha, wo Aufständische die Stadt zeitweise unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte.

73

Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam "blind" jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht schutzbegründend (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG Nds. OVG, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 - und vom 13. August 2004 - 9 LB 9/03 -).

74

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des "Oil for Food"- Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f der Lageberichte des a.A. vom 6. November 2003 und 7. Mai 2004). Hinzu kommen das World - Food - Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.

75

Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen (Nds. OVG, Beschluss vom 13. August 2004 - 9 LB 9/03 -).

76

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO; 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gärtner