Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 05.04.2005, Az.: 1 B 283/05
Anordnung von Verkehrszeichen; Beschränkung der Straßenbenutzung durch die Straßenverkehrsbehörde; Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Gewichtsbeschränkungen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 05.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 B 283/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 12140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0405.1B283.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 S. 1 StVO
- § 123 VwGO
Verfahrensgegenstand
Verkehrsregelnde Maßnahmen;
hier: Antrag nach § 123 VwGO
Prozessführer
Die Frau A., B.
Rechtsanwalt C.
Prozessgegner
Samtgemeinde Am Dobrock
vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister, Am Markt 1, 21781 Cadenberge
In der Verwaltungsrechtssache hat
das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
am 5. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hauses, das an der Bahnhofstraße in Oberndorf im Bereich einer neu geschaffenen Einmündung der Kurt-Engmann-Straße liegt. Ursprünglich hatte die Kurt-Engmann-Straße nur eine Zufahrt zur Bahnhofstraße, die weiter östlich liegt. Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes "Bahnhofstraße-Nord" wurde eine zweite ausgebaute Zufahrt zwischen dem Haus der Antragstellerin und dem westlichen Nachbargebäude geplant.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 teilte die Gemeinde Oberndorf dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden sei, um künftige Erschütterungen u.a. an dem Gebäude der Antragstellerin zuordnen zu können. Zugleich wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet. Die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung sei nicht vorgesehen. Im Bereich des Grundstückes der Antragstellerin finde ein Endausbau statt.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 beantragte die Antragstellerin, für die neu zu bauende Erschließungsstraße eine Gewichtsbeschränkung auf maximal 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht anzuordnen. Das Haus der Antragstellerin sei lediglich 5 m von der Zufahrtstraße entfernt. Es sei 1948 auf Streifenfundamenten errichtet worden, der Untergrund im Bereich der Erschließungsstraße sei moorig. Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin, die Gewichtsbeschränkungen auf maximal 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht schon während der Bauphase anzuordnen. Die bevorstehenden Straßenbauarbeiten ließen ganz erhebliche Schäden an dem Haus der Antragstellerin befürchten. In einem weiteren Schreiben vom 24. Juli 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, er habe festgestellt, die Straße werde im Bereich des Hauses der Antragstellerin erheblich höher gebaut als die bisher vorhandene Straße. Dadurch würde das Grundstück mit zusätzlichem Oberflächenwasser belastet. Im Übrigen seien bereits jetzt erhebliche Schäden, Wasserbildung und Absenkung der Veranda, festgestellt worden. Zu den Schäden sei es durch den Einsatz schwerer Baufahrzeuge gekommen.
Die Antragsgegnerin teilte dem Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 11. August 2003 mit, dass die Sperrung der Straße entlang des Grundstückes der Kläger bis zur Fertigstellung der Baustraße aufrecht erhalten werde. Im Übrigen werde nach Abschluss der Bauarbeiten im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Cuxhaven über den Antrag hinsichtlich der Gewichtsbeschränkungen entschieden werden. Mit Schreiben vom 21. August 2003 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dass die Durchfahrt seit dem 18. August 2003 geöffnet und die Absperrschilder entfernt worden seien, obwohl die Antragsgegnerin die Sperrung bis zur Beendigung der Baumaßnahmen zugesagt habe. Die Antragstellerin bitte dringend darum, die Sperrung entlang des Grundstückes sofort wieder aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass sämtliche Materialtransporte über die vorhandene Erschließungsstraße und nicht über das neu fertig gestellte Straßenstück bei dem Grundstück der Antragstellerin erfolgen.
Am 27. Oktober 2003 ordnete die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Cuxhaven die Aufstellung folgender Verkehrszeichen an der Straßeneinmündung Bahnhofstraße/Kurt-Engmann-Straße: "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" 30 km/h und Verbot für Fahrzeuge über ein angegebenes tatsächliches Gewicht (3,5 t). Diese Anordnung teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit. Dieser begrüßte die Aufstellung der Beschilderung, bemängelte jedoch mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, dass die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich in Fahrtrichtung in das Baugebiet, jedoch nicht in die umgekehrte Richtung aufgestellt worden seien. Er beantragte die Aufstellung von Schildern auch in der Gegenrichtung.
Die Antragsgegnerin lehnte eine weitere Aufstellung von Verkehrszeichen in dem Einmündungsbereich nach Anhörung der Polizeiinspektion Cuxhaven ab. Für weitere Anlieferungen von Baumaterial sei es derzeit unverzichtbar, den Baufahrzeugen die Ausfahrt in Richtung Bahnhofstraße entlang des Grundstückes der Antragstellerin zu ermöglichen. Nach Beendigung des fachgerechten Ausbaus der Straße in diesem Bereich seien keine weiteren Erschütterungen zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2004 Widerspruch ein. Es seien erhebliche Erschütterungen am Wohngebäude zu befürchten, weitere Beschädigungen der Bausubstanz würden erfolgen. Diesen Gefahren könne durch Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung begegnet werden. Die bisher vorgenommene Beschilderung in einer Richtung reiche nicht aus. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 wies der Landkreis Cuxhaven den Widerspruch zurück. Eine Ausgestaltung der Baustraße in der Weise, dass größere Fahrzeuge dort wenden könnten, sei wegen Platzmangels nicht möglich. Eine Sperrung der westlichen Einmündung in die Bahnhofstraße würde zu einer erheblichen Mehrbelastung des östlichen Teils führen, der zum größten Teil schon bebaut ist. Der Ausbau der Straße entlang des Grundstückes der Antragstellerin sei fachgerecht erfolgt, sodass keine weiteren Erschütterungen zu erwarten seien.
Am 10. September 2004 hat die Antragstellerin Klage erhoben. Die einseitige Anordnung von Geschwindigkeits- und Gewichtsbeschränkungen sei unlogisch, weil derartige Beschränkungen auf der lediglich 5 m breiten Fahrbahn zum Schutze des nur etwa 5 m daneben liegenden Hauses nur sinnvoll seien, wenn sie für beide Fahrtrichtungen angeordnet würden. Der aus dem Neubaugebiet abfahrende Schwerverkehr könne anders gelenkt werden, wenn unmittelbar hinter dem Baugebiet ein Wendehammer errichtet würde, um den Schwerverkehr über den Zufahrtsweg auch wieder abfahren lassen zu können. Die im Neubaugebiet errichteten Häuser seien wesentlich standfester und stabiler gegründet als das nur auf Streifenfundament stehende Wohnhaus der Klägerin. Bagger und anderes schwere Gerät würde auf Tiefladern angeliefert, die ein sehr hohes Gesamtgewicht aufwiesen. Der Abtransport dieser Gerätschaften führe immer am Wohnhaus der Antragstellerin vorbei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Fahrzeuge in der einen Richtung ohne Beschränkungen fahren dürften, während dies in der anderen Richtung untersagt würde.
Die Klägerin beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 zu verpflichtet, die Zufahrtsstraße vom Baugebiet "Bahnhofstraße-Nord" in Fahrtrichtung zur Bahnhofstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h und einer Gewichtsbeschränkung von 3,5 t zu versehen, und zwar beginnend etwa 50 m hinter dem Neubaugebiet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der Festsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen seien auch die Privatinteressen in ausreichendem Maße bedacht worden. Es sei ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden und der sofortige Endausbau der Straße entlang des Grundstückes der Klägerin sei durchgeführt worden. Bei Anlieferung der Baumaterialien werde die andere, nämlich die östliche Einmündung benutzt, wo seit Beginn der Bautätigkeit die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wurde. Nach der Entladung der Fahrzeuge seien diese nicht mehr so schwer und würden über die bei dem Grundstück der Klägerin befindliche Ausfahrt das Baugebiet verlassen. Weitere Maßnahmen seien überlegt, jedoch aus sachlichen Gründen ausgeschlossen worden. Auf Grund der Eingabe der Klägerin sei an der Straßeneinmündung die Geschwindigkeit auf 30 km/h und das Gewicht auf 3,5 t begrenzt worden. Der Endausbau sei entsprechend der Bauklasse V erfolgt, sodass das Befahren auch mit schwerem Baufahrzeug gestattet sei. Ein Wenden der schweren Baufahrzeuge in dem Baugebiet würde erhebliche Verkehrsgefahren herbeirufen und sei weder von den Baufahrzeugführern noch von der Polizei erwünscht. Flächen für den Ausbau eines Wendehammers stünden nicht zur Verfügung. Nach Ende der Bautätigkeit und dem endgültigen Ausbau der Straße würde ein verkehrsberuhigter Bereich errichtet werden.
Am 16. Februar 2005 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Schäden an ihrem Wohnhaus würden sich immer weiter ausweiten und hätten ihre Ursache in dem Schwerlastverkehr, der aus dem Neubaugebiet zur Bahnhofstraße führe. Das Wohnhaus würde bei einer weiteren Fortführung des Verkehrs so erhebliche Schäden aufweisen, dass es unbewohnbar werde. Ein Einbaukühlschrank in der Wohnküche habe sich 4 cm von der oberen Wand entfernt, die Wand in der Waschküche weise neue Risse auf, die 0,5 cm breit und 1 cm tief seien. An der Innenwand zwischen Badezimmer und Heizungsraum sei der Riss am Kamin immer länger und breiter geworden, an der Waschküchenwand zum Badezimmer habe sich ebenso wie im Heizungsraum ein neuer Riss gebildet. Kacheln seien auf Grund der Erschütterungen im Badezimmer von der Wand gefallen. Das gesamte Haus bebe, wenn aus dem Neubaugebiet kommende Fahrzeuge daran vorbeiführen. Trotz der aufgestellten Schilder würden im Übrigen auch in der anderen Fahrtrichtung schwere LKW in das Baugebiet hereinfahren. Kontrollen würden kaum vorgenommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zufahrtsstraße vom Baugebiet "Bahnhofstraße-Nord" zur Bahnhofstraße in Fahrtrichtung Bahnhofstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h und einer Gewichtsbeschränkung von 3,5 t zu versehen und das Durchfahren der Straße für LKW über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht durch Aufstellen von Blumenkübeln oder sonstigen verkehrsberuhigenden Maßnahmen unmöglich zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Hauptverfahren und weist darauf hin, dass für das gesamte Baugebiet in beiden Richtungen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h bestehe. Die Polizeidienststelle sei unter Hinweis auf die von der Antragstellerin vorgelegten Bilddokumente gebeten worden, weitere Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Aufstellen von Blumenkübeln könne entsprechend den Verwaltungsvorschriften des § 32 der Straßenverkehrsordnung nicht folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin/Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
In diesem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren kann die Kammer bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die beantragten Maßnahmen zusteht.
Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Die Kammer hatte im Anschluss an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 25.8.1992,4 L 3/92, NJW 1993, 872) hinsichtlich dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, dass sie nur zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ermächtigte, die den Verkehr selbst betreffen. § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO sei dagegen keine Generalklausel, die zur umfassenden Abwehr aller mit dem Verkehr verbundenen Gefahren ermächtigte und auch Maßnahmen zum Schutz der Umgebung einer Straße decke. Es fehle daher an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz der baulichen Substanz von Gebäuden vor Erschütterungen, die vom Straßenverkehr ausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Kammer zugelassenen Sprungrevisionsverfahren durch Urteil vom 26.9.2002 entschieden, § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StVO könne auch Einzelnen einen Anspruch auf verkehrsbehördlichen Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen beziehungsweise übermäßigen Verkehr vermitteln. Die Vorschrift ermächtige die Straßenverkehrsbehörden zwar grundsätzlich nur im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit und nicht zur Wahrung der Interessen einzelner. Der Einzelne könne allerdings einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht komme (so auch BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993, Buchholz 442.252§ 45 StVO Nr. 25).
Danach steht der Antragstellerin grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin, nicht jedoch auf die Durchführung der Maßnahmen zu. Ein Anspruch auf die Maßnahme kann sich lediglich dann ergeben, wenn das Ermessen sich derart verdichtet hat, dass lediglich eine Entscheidung, nämlich diejenige, die die Antragstellerin verlangt, in Betracht kommt. Von einer derart eindeutigen Lage kann jedoch im vorliegenden Fall jedenfalls im Rahmen dieser vorläufigen Prüfung nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Verpflichtung, eine entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen, erkannt und hat in ihre Abwägung die wesentlichen, sich hier gegenüberstehenden Belange eingestellt.
Soweit das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet ist, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch in der anderen Richtung der bei ihrem Haus befindlichen Zufahrt anzuordnen, geht dieses Begehren bereits deshalb ins Leere, weil tatsächlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung in beiden Richtungen besteht. Die bei der östlichen Zufahrt angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nämlich für das gesamte Neubaugebiet, das man lediglich über die zwei Zufahrten erreichen kann, an denen jeweils ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt wurde. Die Frage, ob diese Vorschriften tatsächlich eingehalten werden, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Hinsichtlich der Gewichtsbeschränkungen hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass die schweren Baufahrzeuge das Baugebiet lediglich über die östliche Zufahrt erreichen können, während sie es über die bei dem Haus der Antragstellerin befindliche Zufahrt lediglich verlassen dürfen. Damit ist bereits sichergestellt, dass nur wenige Fahrzeuge in schwer beladenem Zustand das Haus der Antragstellerin passieren dürfen, weil verständlicherweise der Zufahrtverkehr in das Baugebiet sich regelmäßig als Lieferverkehr gestaltet, während die größte Zahl der Transportfahrzeuge das Baugebiet entleert verlassen dürften. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Erwägung darüber hinaus zu Recht berücksichtigt, dass die Straße, die an dem Haus der Antragstellerin vorbei führt, nicht als provisorische Baustraße, sondern sogleich endgültig unter Beachtung der entsprechenden Ausbaustandards ausgebaut wurde. Damit sollte sichergestellt werden, dass die in dem Haus der Antragstellerin möglicherweise auftretenden Schäden so gering wie möglich gehalten werden. Die Antragsgegnerin musste aber auch in ihre Erwägung einbeziehen, dass eine vollständige Sperrung der bei dem am Hause der Antragstellerin befindlichen Zufahrt zwangsläufig zu einer wesentlichen Mehrbelastung anderer Anwohner führen muss. Insoweit war und ist sie nicht nur der Antragstellerin, sondern allen Anwohnern gegenüber verpflichtet. Die bei der Akte befindlichen Bilddokumente belegen darüber hinaus, dass der Ausbauzustand der bei dem Hause der Antragstellerin befindlichen Zufahrt gegenüber dem vor Beginn der Baumaßnahmen bestehenden Zustand eine deutliche Verbesserung darstellt. Grundsätzlich dürfte die glatte Oberfläche zu einer Verringerung der Belästigungen führen. Die bei der Akte befindlichen Bauzeichnungen für die Straßenplanung in dem neuen Baugebiet machen darüber hinaus deutlich, dass die Schaffung eines Wendehammers in diesem Baugebiet nicht ohne weiteres möglich ist. Bei dieser Entscheidung durfte die Antragsgegnerin allerdings auch berücksichtigen, dass die Nutzung durch schwere Baumaschinen nur für einen vorüber gehenden Zeitraum erlaubt sein würde. Nach ihrer Planung soll der gesamte Bereich nach Abschluss der Baumaßnahmen zu einer verkehrsberuhigten Zone werden. Wirtschaftlich gesehen dürfte daher die Schaffung eines Wendehammers für eine Nutzung, die lediglich auf die Bauzeit begrenzt ist, kaum sinnvoll erscheinen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin durch die Anordnung eines Beweissicherungsverfahrens im Wesentlichen Genüge getan wird. Denn auf diese Weise dürfte es möglich sein festzustellen, welche Schäden tatsächlich auf die Erschütterungen durch die Fahrten schwerer Baufahrzeuge zurückzuführen sind. Der wirtschaftliche Schaden, der der Antragstellerin dadurch entstandenen ist, kann in der Folge ersetzt werden. Dass dies für die Antragstellerin unbefriedigend erscheinen mag, ist nachvollziehbar, führt jedoch nicht dazu, die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung als eindeutig unvertretbar erscheinen zu lassen.
Der Antrag war daher mit der sich aus § 154 Absatz 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52,53 GKG.
Steffen
Clausen