Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.04.2005, Az.: 6 A 887/03

Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag; Kosten für Grunddienstbarkeitsbestellungen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.04.2005
Aktenzeichen
6 A 887/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 14224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2005:0428.6A887.03.0A

Verfahrensgegenstand

Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag

Prozessführer

A.

Rechtsanwälte B.

Prozessgegner

Samtgemeinde F., vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister, Rathausplatz 5, 21745 F.

Rechtsanwälte A.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Vorteilslage im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 NKAG ist dann gegeben, wenn das Grundstück in einer engeren räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage steht und sich hieraus eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vom Grundstück aus ergibt, die im zulässigen Rahmen der Nutzung zu einer Verbesserung der Erschließungsfunktion führen kann.

  2. 2.

    Bei der Aufwandsermittlung im Zuge der beabsichtigten Erhebung eines Straßenausbaubeitrages wird grundsätzlich auf eine einzelne Anlage als Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme abgestellt. Im Straßenausbaubeitragsrecht stellt grundsätzlich jede einzelne Straße in ihrer gesamten Länge und mit all ihren Bestandteilen eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG dar.

  3. 3.

    Grundsätzlich bedarf es, wenn eine Maßnahme, die abgerechnet werden soll, nicht die gesamte Straße erfasst, insoweit einer Abschnittsbildung. Es muss sich dabei um eine (Straßen-)Strecke handeln, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt, d. h. die selbstständig in Anspruch genommen werden kann.

  4. 4.

    Die Gemeinde hat bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, einen weiten Ermessensspielraum. Sie hat dabei aber den abgabenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und sowohl die anlagebezogene als auch kostenbezogene Erforderlichkeit zu beachten.

  5. 5.

    Ein betroffene Anlieger kann sich mit Erfolg nur dann auf das Fehlen einer Ausschreibung berufen, wenn bei Durchführung einer Ausschreibung in deutlicher Höhe geringere Kosten angefallen wären.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der E. in F..

2

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks E. 1 in F. mit der Flurstücksbezeichnung 875/31, Flur 17, Gemarkung I., zur Größe von 734 qm. Die E. verbindet in nordöstlicher - südwestlicher Richtung verlaufend die "Stader Straße" - B 73 - mit der Straße "H.". Im südwestlichen Bereich mündet die E. gegenüber dem Bahnhof in die Straße "H." ein.

3

Im Jahr 1995 beschloss der Verwaltungsausschuss der Stadt F., die E. auszubauen, da auf Grund zunehmender Schäden an den Fahrbahn- und Gehwegflächen eine komplette Erneuerung nicht länger aufgeschoben werden konnte.

4

Nach Ausschreibung der Bauarbeiten wurde die Straße in der Zeit zwischen dem 6. Juni 2001 und dem 14. Juni 2002 bei Gesamtkosten in Höhe von 712.000 EUR ausgebaut. Im südwestlichen Bereich wurde die Straße auf einer Länge von 30 m im Hinblick darauf nicht ausgebaut, dass geplant war, die E. in einem weiteren Bauabschnitt im Jahre 2004 über einen neuen Bahnübergang an die Zentrumstraße anzubinden. Die Fahrbahn der E. wurde in einer Breite von 5,50 m ausgebaut und mit einem Betonsteinpflaster versehen. Die beidseitigen Gehwege wurden auf einer Breite von 2 m mit einem flach verlegten Ziegelpflaster ausgestattet. Die beidseitig der E. befindlichen Parkplätze wurden höhengleich zur Fahrbahn und zu den Gehwegen angelegt. Die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg erfolgte durch ein Rundbord. Ferner wurde eine beidseitige Rinne aus Betonsteinen verlegt.

5

In einem Schreiben vom 29. Mai 2001 bestätigte die Stadt F. dem Kläger, dass sich der im Rahmen der Straßenausbaumaßnahme E. für das klägerische Grundstück zu zahlende Straßenausbaubeitrag vorbehaltlich der endgültigen Beitragsflächenermittlung und der Kostenfeststellung nach Abschluss der Maßnahme auf ca. 9.900 DM bei einer angenommenen Beitragfläche von 917,50 qm belaufe. Darin enthalten sei ein Betrag in Höhe von 600 DM, der aus Mehrkosten für das gewählte Klinkerpflaster resultiere.

6

Mit Bescheid vom 19. November 2002 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Straßenausbaumaßnahme in der E. in Höhe von 5.189,34 EUR heran. Der Ermittlung der Vorausleistungen wurden Kosten in Höhe von 409.974,05 EUR sowie ein Beitragssatz in Höhe von 5,66 EUR je qm Beitragsfläche bei einer Beitragfläche für den Kläger in Höhe von 917,5 qm zu Grunde gelegt.

7

Dagegen erhob der Kläger am 16. Dezember 2002 Widerspruch und beantragte, die Vorausleistungsbeträge aus dem Bescheid oberhalb von 3000 EUR zunächst bis zu einem Zeitpunkt nach Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu stunden sowie die Vollziehung des Bescheides vom 19. November 2002 auszusetzen.

8

Am 16. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 19. November 2002 ab.

9

Mit einem am 8. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid vom 19. November 2002 anzuordnen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

11

Daraufhin hat der Kläger mit einem am 5. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

12

Mit Beschluss vom 19. Juni 2003 lehnte das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (6 B 701/03).

13

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, die Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen sei für bereits beendete Maßnahmen, nur deshalb, weil eine Abschnittsbildung unterblieben sei, nicht zulässig. Die hergestellten Ausbaumaßnahmen seien, soweit der von der Bundesstraße B 73 betrachtete vordere Teil der E. betroffen sei, endgültig. Die Beklagte überschreite das je Grundstück vorausberechnete Kostenlimit und verlange im Ergebnis aller Voraussicht nach diejenigen Beträge, die für einen endgültigen Ausbau gezahlt werden müssten.

14

Die Beklagte habe ferner in erheblichem Umfang nicht umlagefähige Kosten in ihre Abrechnungen eingestellt. Es seien in unzulässiger Weise Kosten für Grunddienstbarkeitsbestellungen in Ansatz gebracht worden. Nicht haltbar sei, dass die Beklagte bei Inanspruchnahme von Privatgrund ohne ausreichende kausale Rechtfertigung Instandhaltungsaufwand für Anlieger mit in die umlagefähigen Kosten eingerechnet habe. Zudem habe die Beklagte die Grundsätze zur Ermittlung der bevorteilten Grundstücksflächen missachtet.

15

Die Abrechnung der Herstellungskosten für die Fahrbahn sei erheblich unzureichend. Hiernach seien Kosten in Höhe von 94.337,00 DM brutto nach Maßgabe des Nachtragsangebots vom 30. August 2001 in die Herstellungskosten eingeflossen, obwohl kein Raum für ein Nachtragsangebot und für die Erteilung eines Nachtragsauftrags gewesen sei. Die Beklagte habe ein von der Firma Hahn unter Umständen verkanntes Unternehmerrisiko zunächst zu eigenen Lasten und dann zu Lasten der Anlieger zu kompensieren versucht, was nicht akzeptabel sei. Die Firma Hahn habe sich offensichtlich bei ihrem Werkvertrag mit der Beklagten verkalkuliert. Die Beklagte hätte im Interesse der Anlieger auf Einhaltung des Vertrages bestehen müssen.

16

Aus dem Angebot der beauftragten Firma Hahn ergebe sich, dass Alternativausschreibungspositionen gleich in die Preisfindung eingeflossen seien, obwohl deren Ausführung überhaupt nicht festgestanden habe. Dies habe zu einem deutlich erhöhten Abrechnungspreisniveau geführt.

17

In Bezug auf die Leistungen Planung und gärtnerische Gestaltung der Seitenstreifen fehlten vorhabenbezogene Abrechnungen. Es lägen lediglich Sammelrechnungen vor, die es erforderlich gemacht hätten, die Leistungen der Abrechnenden für den Ausbau der E. von anderen in den Rechnungen erfassten Leistungen abzugrenzen. Nach welchen Kriterien dies geschehen sei, sei unklar.

18

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2002 und ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 aufzuheben, ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Sie ist der Auffassung, dass eine Gemeinde nicht zur Abschnittsbildung verpflichtet sei. Es liege im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen Abschnitt bilde und für diesen Abschnitt endgültige Beiträge erhebe oder ob sie den Restausbau abwarte und dann zur Beitragserhebung für die ganze Anlage komme. Im vorliegenden Fall sei eine Abschnittsbildung auch nicht möglich gewesen, weil am tatsächlichen Ende des Ausbaus keine sich aus der Natur ergebenden Abgrenzungsmerkmale vorhanden seien. Schließlich sei zweifelhaft, ob eine Abschnittsbildung im Hinblick auf die Restlänge von nur 30 m überhaupt zulässig sei.

21

Auch wenn möglicherweise zweifelhaft sei, ob die Kosten für die Bestellung und Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf Verbreitungsflächen in Höhe von ca. 550 EUR zum beitragsfähigen Aufwand gehörten, werde dieser Kostenansatz durch die inzwischen angefallenen Kosten in Höhe von 7.570 EUR für die Begrünung und Möblierung der öffentlichen Einrichtung kompensiert. Die Kosten für die Beseitigung alter Einfriedungen und für die Herstellung neuer Einfriedungen seien nicht in den beitragsfähigen Aufwand aufgenommen worden.

22

Die Grundstücksteilflächen, auf denen tatsächlich die öffentliche Einrichtung mit Zustimmung des Grundstückseigentümers und nach Erteilung der Grunddienstbarkeit errichtet worden sei, seien nicht als beitragspflichtige Flächen angesehen worden, weil diese Flächen keinen wirtschaftlichen Vorteil vermittelten.

23

Die Teerhaltigkeit des Materials der alten Fahrbahndecke sei nicht vorauszusehen gewesen. Der Anbieter - die Firma Hahn - habe von teerfreiem Fahrbahnmaterial ausgehen können. Deshalb sei der Firma zurecht ein entsprechender Nachtragsauftrag zu angemessen kalkulierten Preisen erteilt worden.

24

Sie habe die Geltendmachung von 100% des umlagefähigen Aufwandes für angemessen gehalten, weil die Bauarbeiten - bis auf 30 m - abgeschlossen waren, als die Vorausleistungsbescheide ergangen seien.

25

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu dem Verfahren 6 B 701/03 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat keinen Erfolg.

27

Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) - hier in Verbindung mit § 1 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 15. Mai 2000 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven vom 29. Juni 2000, Nr. 247) - können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

29

Eine derartige Vorteilslage ist dann gegeben, wenn das Grundstück in einer engeren räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage steht und sich hieraus eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vom Grundstück aus ergibt, die im zulässigen Rahmen der Nutzung zu einer Verbesserung der Erschließungsfunktion führen kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., 2004, § 29 Rn. 13 ff.).

30

Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG - hier i.V.m. § 10 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt F. - kann eine Gemeinde auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen ist damit, dass überhaupt eine Beitragsschuld entstehen kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2001 - 9 L 1587/00 -, KStZ 2001, 211-213). Dies setzt voraus, dass dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten E. besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dies ist der Fall.

31

Die Stadt F. hat im Jahr 2001 mit dem Ausbau der E. begonnen. Den Anliegern der E. - wie dem Kläger - sind durch deren Ausbau Vorteile in Form verbesserter Inanspruchnahmemöglichkeiten erwachsen.

32

Bei der Aufwandsermittlung im Zuge der beabsichtigten Erhebung eines Straßenausbaubeitrages wird grundsätzlich auf eine einzelne Anlage als Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme - Ermittlungsraum - (vgl. Driehaus, a.a.O. § 33 Rdnr. 49) abgestellt. Im Straßenausbaubeitragsrecht stellt grundsätzlich jede einzelne Straße in ihrer gesamten Länge und mit all ihren Bestandteilen eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG dar.

33

Der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Vorausleistung steht im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen, dass die E. bislang nicht auf ganzer Länge ausgebaut wurde. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 19. Juni 2003 - 6 B 701/03 - ausgeführt:

"Grundsätzlich bedarf es dann, wenn eine Maßnahme, die abgerechnet werden soll, nicht die gesamte Straße erfasst, insoweit einer Abschnittsbildung (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 1 M 52/01- zitiert nach juris). Nach § 6 Abs. 4 NKAG kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können. Es muss sich dabei um eine (Straßen-)Strecke handeln, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt, d.h. die selbstständig in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: Januar 2001), § 8 RdNr. 112). Als zur hinreichenden Begrenzung geeignete Merkmale kommen z.B. einmündende Straßen sowie Plätze, Brücken und Wasserläufe in Betracht. Durch das Abstellen auf äußerlich erkennbare Merkmale soll verhindert werden, dass selbstständig abzurechnende Abschnitte willkürlich gebildet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 9 LB 1853/01 -, BVerwG, Urt. vom 30. Mai1997 - 8 C 9.96 - DVBl. 1998, 48 = NVwZ 1998, 293 = Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 43; Urt. vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - DVBl. 1996, 1325 = Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41).

Im vorliegenden Fall ist der Ausbau der E. nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten und dem Ausbauprogramm als Baumaßnahme für eine öffentliche Einrichtung anzusehen. Das Gesetz bzw. die das Gesetz ausfüllende Beitragssatzung gehen von der einzelnen Erschließungsanlage als maßgeblichem Ermittlungsraum aus. Bei der Erhebung einer Vorausleistung tritt die Frage des Ermittlungsraums für eine der Regel entsprechende Abrechnung der einzelnen (Erschließungs-) Anlage - wie hier - nicht auf (vgl. Driehaus, in Kommunalabgabenrecht, § 8 RN 128). Der Umstand, dass der Ausbau der Straße Mitte Juni 2002, mithin noch vor Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 19. November 2002 in einer Entfernung von etwa 30 m vor der Einmündung in die Straße "H." endete, lässt eine abschnittweise Abrechnung nicht zu."

34

An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest.

35

Soweit der Kläger geltend macht, einzelne Kostenpositionen hätten von der Beklagten der Vorausleistungserhebung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, verhilft dieser Einwand der Klage nicht zum Erfolg.

36

Der von der Beklagten ermittelte Umfang des beitragsfähigen Aufwands verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

37

Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte einen Mehrbetrag in Höhe von 94.000 DM brutto für die Aufnahme und die Entsorgung der teerhaltigen Fahrbahnmaterials übernommen habe, obwohl dies im ursprünglichen Angebot der Firma Hahn, mit dem diese den Zuschlag erhalten habe, nicht enthalten gewesen sei und dies zu Lasten der Anlieger gehe, greift dieser Einwand nicht durch.

38

Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten insoweit zu Recht für erforderlich gehalten.

39

Die Gemeinde hat bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, einen weiten Ermessensspielraum. Der dabei von der Gemeinde zu beachtende abgabenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit ist zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (anlagebezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) ausgerichtet (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RN 348 ff.). War der Aufwand erforderlich, ist er auch beitragsfähig (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 2 L 116/97 -, zitiert nach juris).

40

Zwar hat auch im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich eine Ausschreibung gem. § 32 Abs. 1 Nds. Gemeindehaushaltsverordnung (Nds. GemHVO) vom 17. März 1997 (Nds. GVBl. S. 90 ) zu erfolgen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

41

Sie bezweckt die Vermeidung überhöhter Kosten. Allerdings kommt im Beitragsrecht der Einhaltung kommunalrechtlicher Vorschriften nicht die entscheidende Bedeutung zu, sondern es kommt in erster Linie darauf an, dass das beitragsrechtliche Erfordernisprinzip gewahrt wird. Dies kann bei Verletzung der Ausschreibungsvorschriften der Fall sein, wenn ohne Ausschreibung ebenfalls ein markt- und wettbewerbsgerechter Preis mit dem Werkunternehmer vereinbart worden ist. Insoweit kann sich der betroffene Anlieger mit Erfolg nur dann auf das Fehlen einer Ausschreibung berufen, wenn bei Durchführung einer Ausschreibung in deutlicher Höhe geringere Kosten angefallen wären (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 1999 - 9 L 1832/99 - juris; VG Gera, Urteil vom. 2. April 1998 - 5 K 1051/95 -; Beschluss vom 20. April 2001 - 4 E 231/00 -; VGH München, Urteil vom 30. Januar 1992 - 6 B 88.2083 - NVwZ-RR 1992, 579 ff.). Dementsprechend schlägt ein Fehler in dem Verfahren der Auftragsvergabe auf die Beitragsfähigkeit des dadurch entstehenden Kostenaufwandes nur durch, wenn die aufgewendeten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, so dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt wurde (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 -; VG Gera, Urteil vom 2. April 1998 - 5 K 1051/98 -).

42

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist hier, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind. Tatsächlicher Aufwand ist im Grundsatz beitragsfähig (OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 24/99 - zitiert nach juris).

43

Die Teerhaltigkeit des aufgebrochenen Fahrbahnmaterials ist erst im Zuge der Baumaßnahmen überhaupt bekannt geworden und war nicht bereits Gegenstand der Ausschreibung des Fahrbahnausbaus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Teerhaltigkeit des Fahrbahnmaterials hätte bekannt sein müssen oder bekannt sein können. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass sich erst im Laufe der Baumaßnahme herausgestellt hat, dass die Entsorgung des aufgebrochenen Fahrbahnmaterials erhöhte Kosten verursachen wird. Die Beklagte hat die Kosten für die Entsorgung auch nicht im Rahmen des zuerst erteilten Bauauftrages übernommen, sondern nach Erstellung eines entsprechenden Angebots einen Nachtragsauftrag erteilt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Denn die nachträglich festgestellte Teerhaltigkeit des Fahrbahnmaterials stellt einen besonderen Umstand dar, der eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht rechtfertigt.

44

Die vom Kläger gerügte, aus seiner Sicht ungenügende Wahrnehmung der vertraglichen Rechte gegenüber der Firma Hahn durch die Beklagte hätte nicht zur Folge, dass der Ausbauaufwand insgesamt nicht beitragsfähig wäre. Vielmehr müsste für den Fall, dass man der Argumentation des Klägers insoweit folgen würde, festgestellt werden, ob die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. Für die Akzeptanz überteuerter Preise im Rahmen der Erteilung des Nachtragsauftrags fehlen Anhaltspunkte.

45

Es muss demnach verneint werden, dass die ermittelten Kosten eine ersichtlich grob unangemessene Höhe erreicht haben, sie sind nicht schlechthin unvertretbar.

46

Die vom Kläger zu Recht bemängelte Einstellung der Kosten in Höhe von ca. 550 EUR für die Bestellung und Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Hinblick auf Flächen, die für den Straßenausbau benötigt wurden, aber im Privateigentum verblieben sind, hat nicht eine zum Nachteil des Klägers unrichtige Vorausleistungsermittlung zur Folge, weil nicht festzustellen ist, dass sich diese Ermäßigung zu Gunsten des Klägers auf die gegen ihn festgesetzte Vorausleistung auswirken würde. Auf der anderen Seite erhöht sich nämlich der beitragsfähige Aufwand durch die zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids vom 20. November 2002 noch nicht vorliegenden Rechnungen vom 25. Mai 2004 in Höhe von 2.247 EUR und vom 28. Januar 2003 in Höhe von 1.280,64 EUR jeweils über Bepflanzungen in der E., so dass die Reduzierung des beitragsfähigen Aufwands mehr als ausgeglichen wird.

47

Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei anhand der vorgelegten Rechnungen fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis nicht durch.

48

Auch wenn sich den vorgelegten Rechnungen J. vom 25. Mai 2004 und G. vom 28. Januar 2003 nicht entnehmen lässt, welche der dort aufgeführten Arbeiten die E. betreffen, sind die Leistungen ausweislich der auf den Rechnungen befindlichen Stempel von der Beklagten im Hinblick auf die richtige Lieferung und Leistung geprüft wurden, um auf diese Weise einzelne Rechnungspositionen der E. zuzuordnen. Diese Vorgehensweise entspricht der gängigen Verwaltungspraxis, die keinen Bedenken begegnet. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist der Kammer bekannt, dass Rechnungen für ausgeführte Leistungen oftmals mehrere Straßen bzw. öffentliche Einrichtungen betreffen, weil insoweit auch Aufträge vergeben wurden oder weil es für die Unternehmen keine Rolle spielt, welche einzelne Rechnungsposition auf welche Anlage entfällt. Bei solchen Rechnungen überprüfen die Behörden - wie hier die Beklagte - im Regelfall nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sie selbst einen nicht unerheblichen Teil der Kosten tragen müssen, jede einzelne Rechnungsposition. Von daher besteht für die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass es diesbezüglich an einer substantiierten Rüge des Klägers fehlt, kein Anlass, diese Abrechnungspraxis zu beanstanden.

49

Soweit der Kläger sich gegen den seiner Ansicht nach übermäßigen Ausbau der E. wendet, verhilft dieser Einwand der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

50

Die Ermächtigung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch § 6 NKAG wird nicht auf die Fälle begrenzt, in denen eine Gemeinde ihre öffentliche Einrichtung auf besonders sparsame Weise ausgestaltet hat. Die Gerichte dürfen ihre Vorstellungen über die Ortsgestaltung nicht an die Stelle der planerischen Absichten der Gemeinde setzen. Im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die kostengünstigste und billigste Ausbauart zu wählen. Ein bestimmter Ausbau ist erst dann nicht mehr vertretbar, wenn die entstehenden Kosten in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 1995 - 9 L 3476/93 - NST-N 1995, 189). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall durch den Ausbau der E. nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den kostenmäßig vertretbaren Rahmen für einen Ausbau der E. überschritten hat.

51

Die konkrete Vorausleistungsberechnung in dem Bescheid lässt ebenfalls keine Fehler erkennen.

52

Die vom Kläger geforderte Vorausleistung ist noch "angemessen" i. S. von § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG. Die Vorausleistung durfte hier in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erhoben werden, weil die Ausbaumaßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen - bis auf die Reststrecke von ca. 30 m - abgeschlossen war (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 L 6811/96 -, NdsVBl. 1999,144).

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Raum, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

55

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gem. § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 5.189,34 Euro festgesetzt.

Gärtner
Wermes
Reccius