Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.10.2012, Az.: 23 SchH 10/12

Entschädigungsansprüche für die überlange Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in einem am 03.12.2011 bereits abgeschlossenen Verfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.10.2012
Aktenzeichen
23 SchH 10/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 40070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1024.23SCHH10.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 11.07.2013 - AZ: III ZR 361/12

Amtlicher Leitsatz

Die Anhängigkeit einer Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügt in sogenannten Altverfahren nicht den Anforderungen an Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn die Beschwerde erst nach Ablauf der in Art. 35 EMRK benannten Frist erhoben worden ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Gegen den Antragsteller wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft ... aufgrund einer Strafanzeige vom 4. Januar 1994 strafrechtlich wegen Betruges ermittelt (Az. ...). Das Verfahren wurde am 13. August 2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Vor dem Landgericht ... und dem Oberlandesgericht ... hat der Kläger von 2006 bis 2010 erfolglos einen Amtshaftungsrechtsstreit gegen das beklagte Land geführt. Seine gegen diese Klagabweisung erhobene Verfassungsbeschwerde vom 7. Februar 2011 wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 5. Mai 2011, zugestellt am 13. Mai 2011, nicht zur Entscheidung angenommen. Kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, nämlich am 11. November 2011, hat der Kläger Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.

Der Kläger beantragt,

das Land ... zu einer angemessenen Entschädigung, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen und durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Der Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, Antrag auf Klageabweisung stellen zu wollen, ist aber im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgetreten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das klägerische Vorbringen ist bereits unschlüssig.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für die Dauer des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens aus § 199 i. V. m. § 198 GVG nicht zu. Diese Anspruchsgrundlage kommt gemäß Artikel 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar auch bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossenen Verfahren in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Verfahrens beim Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) war oder noch werden konnte. Rein formal hätte der Kläger zwar durch Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 11. November 2011 diese Voraussetzung erfüllt. Sinn der Übergangsvorschrift des Artikel 23 war es jedoch nach dem gesetzgeberischen Willen, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und den EGMR zu entlasten (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 31). Erkennbar sollten demnach die Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausgeschlossen war. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung (aaO.), dass aufgrund der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK, die sechs Monate beträgt, der Verfahrens-abschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfe. Das nationale Verfahren gegen den Kläger ist jedoch bereits 2002 abgeschlossen worden. Indem der Kläger nunmehr kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Beschwerde zum EGMR erhoben hat, also zu einem Zeitpunkt, als diese aufgrund offensichtlicher Nichteinhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK unzulässig war, würde der Sinn der Regelung des Artikel 23 verkannt, reichte allein die förmliche Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 23 bei eklatanter Verfristung der Anrufung des EGMR zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 198 f. GVG aus. Insoweit muss Artikel 23 des Gesetzes seinem Sinne nach ausgelegt und so verstanden werden, dass eine anhängige Beschwerde beim EGMR nur dann den Anwendungsbereich der §§ 198 f. GVG eröffnet, wenn sie unter Beachtung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden ist. Der Abschluss des nationalen Strafverfahrens im Jahr 2002 stellt auch den maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn dar. Auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Abweisung einer auf nationaler Ebene erhobenen Amtshaftungsklage, wie sie der Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 erfolglos geführt hat, ist nicht abzustellen (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 2012, 307). Diese war nämlich nicht Voraussetzung nach Art. 35 EMRK, um wegen überlanger Verfahrensdauer eines Strafverfahrens eine Entschädigung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in zulässiger Weise zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nach § 201 Abs. 2 GVG i. V. m. § 543 ZPO zugelassen, weil die die Entscheidung tragende Erwägung bisher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nicht Gegenstand gewesen ist.