Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.10.2012, Az.: 13 U 95/12
Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.10.2012
- Aktenzeichen
- 13 U 95/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 35070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:1008.13U95.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 30.05.2012 - AZ: 5 O 367/11
- nachfolgend
- BGH - 07.05.2013 - AZ: IX ZR 271/12
Rechtsgrundlage
- § 142 InsO
Fundstellen
- BB 2012, 2702
- InsbürO 2013, 199
- InsbürO 2013, 306-307
- MDR 2012, 1375-1376
- NJW-Spezial 2012, 759
- NZI 2012, 890-891
- ZBB 2012, 482
- ZIP 2012, 2114-2115
- ZInsO 2012, 2050-2051
Amtlicher Leitsatz
Die Rückzahlung eines Darlehens stellt keine unmittelbare Gegenleistung für die Darlehensgewährung i. S. v. § 142 InsO dar.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stade vom 30. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.
Der Beklagte ist der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte der Schuldnerin Darlehen über (mehrfach) 15.000,00 €, 12.000,00 € und 10.000,00 € gewährt. Am 4. Februar und 3. März 2011 erhielt der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000,00 €. Diese Zahlungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 35.000 € der Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO und die gesamte Summe von 40.000,00 € zudem der Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO unterliegen würde. In Bezug auf die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das Landgericht ausgeführt, dass der Streit, ob sich ein Gesellschafter im Rahmen von § 135 Abs. 1 InsO auf das Bargeschäftsprivileg berufen dürfe, dahinstehen könne. Die Voraussetzungen eines unanfechtbaren Bargeschäfts i. S. d. § 142 InsO seien vorliegend nämlich nicht gegeben. Insoweit fehle es vorliegend an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (was vertieft ausgeführt wird). In Bezug auf die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO hat das Landgericht ausgeführt, dass die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei (was näher ausgeführt wird).
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Insoweit wiederholt und vertieft er zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend setzt er sich mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, dass vorliegend der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben sei (§ 135 InsO) sowie dass das Landgericht fehlerhaft zu der Entscheidung gelangt sei, dass die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig war und er davon Kenntnis hatte (§ 133 Abs. 1 InsO).
Der Beklagte beantragt,
abändernd die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2012 darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Innerhalb der mit diesem Beschluss eingeräumten Frist hat der Beklagte zu dem Vorhaben des Senats Stellung genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2012.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen aus den in dem Beschluss vom 5. September 2012 genannten Gründen vor. Der Schriftsatz des Beklagten vom 1. Oktober 2012 gibt dem Senat keinen Anlass, anders zu entscheiden.
Wie in dem Beschluss vom 5. September 2012 ausgeführt, hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten der klageweise geltend gemachte Anspruch nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zusteht.
1. Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind vorliegend unzweifelhaft gegeben. Das nimmt auch die Berufung nicht in Abrede.
2. Der Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten steht nicht die Vorschrift des § 142 InsO entgegen.
Insoweit können die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu § 142 InsO gemachten Ausführungen dahinstehen. Denn die Vorschrift des § 142 InsO findet auf eine Fallkonstellation wie die Vorliegende keine Anwendung.
a) Insoweit kann die in der Literatur streitige Frage, ob § 142 InsO im Rahmen von § 135 Abs. 1 InsO schon grundsätzlich nicht anwendbar ist, dahinstehen (in diesem Sinne: Henkel, ZInsO 2009, 1577, 1578 f.; derselbe, ZInsO 2010, 2209, 2212 f.; Haas, ZInsO 2007, 617, 624; Hölzle, ZIP 2010, 913, 915 f.; anderer Ansicht: HambKomm/Schröder, InsO, 4. Aufl., § 135 Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 135 Rn. 10; Braun/de Bra, InsO, 5. Aufl., § 135 Rn. 23; HK-Kleindiek, InsO, 6. Aufl., § 135 Rn. 10; Rühle, ZIP 2009, 1358, 1360; Bitter, ZIP 2010, 1, 10; Spliedt, ZIP 2009, 149, 151).
b) Denn selbst wenn man die Vorschrift des § 142 InsO im Rahmen von § 135 Abs. 1 InsO für grundsätzlich anwendbar halten wollte, stellt die Rückzahlung eines Darlehens keine unmittelbare Gegenleistung für die Darlehensgewährung i. S. v. § 142 InsO dar. Denn beim Darlehen steht nicht die Rückzahlung, sondern die Verzinsung im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung des Darlehens, weshalb insoweit ein Bargeschäft ausscheidet (vgl. Henkel, ZInsO 2009, 1577 f.; derselbe, ZInsO 2010, 2209, 2213; Marotzke, ZInsO 2008, 1281, 1286 Fn. 53; Spliedt, ZIP 2009, 149, 153 f. i. V. m. 151).
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 geltend macht, dass zwischen ihm und der Schuldnerin eine Zinszahlung nicht vereinbart worden sei, ist das unerheblich, weshalb auch dahinstehen kann, ob dieses erstmalig in der Berufungsinstanz gehaltene tatsächliche Vorbringen zuzulassen ist, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte verkennt, dass es vorliegend ohne Relevanz ist, ob die von ihm der Schuldnerin gewährten Darlehen verzinslich waren oder nicht. Streitgegenständliche Rechtshandlungen sind vorliegend die Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin an den Beklagten. Bei der Darlehensrückzahlung handelt es sich aber nicht um die Gegenleistung für eine Darlehensgewährung; eine Gegenleistung für Letztere kann vielmehr lediglich eine etwaige Zinszahlung darstellen. Lediglich in diesem Rahmen kann im Einzelfall der Anwendungsbereich des § 142 InsO eröffnet sein.
3. Der Zinsanspruch ist ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 197/07, juris Rn. 14).
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.