Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.10.2012, Az.: 2 W 269/12

Berücksichtigungsfähigkeit des Jahresmietwerts bei der Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit einem Streit über die Herausgabe eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.10.2012
Aktenzeichen
2 W 269/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 25359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1012.2W269.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 15.08.2012

Fundstellen

  • AnwBl 2013, 31
  • Info M 2012, 447
  • MK 2012, 199
  • RVG prof 2013, 3
  • RVGreport 2013, 117-118

Amtlicher Leitsatz

Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf sein Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. August 2012 wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. August 2012 aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 und 5 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Streitwert ist auf bis zu 35.000,00 € festzusetzen, weil der für die Wertfestsetzung neben dem Zahlungsantrag über 6.426,00 € zu berücksichtigende Antrag auf Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks entgegen der von dem Landgericht geteilten Ansicht der Kläger mit dem Jahresmietwert (12 x 2.142,00 € = 25.704,00 €) zu berücksichtigen ist und nicht mit dem Gesamtbetrag der auf die Zeit vom Eingang der Klage bis zum Ende des Untermietverhältnisses der Parteien entfallenden Miete einschließlich Mehrwertsteuer (7 Monate x 2.142,00 € = 14.994,00 €). Danach beläuft sich der Gesamtstreitwert auf den von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten für zutreffend gehaltenen Betrag von 32.130,00 €.

3

Die Kläger als Eigentümer und Hauptvermieter haben ihren Herausgabeanspruch in erster Linie auf ihr Eigentum, also auf § 985 BGB und nur hilfsweise auf § 546 Abs. 2 BGB wegen des von der Beklagten behaupteten Untermietverhältnisses gestützt. Zwar hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 2 GKG für die Wertfestsetzung zu beachten ist und nicht gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 ZPO der Verkehrswert des Grundstücks oder gar die in dem Beschluss der Einzelrichterin des 7. Zivilsenat vom 18. September 2012 (7 W 66/12) für die Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung herangezogene Vorschrift des § 3 ZPO. § 41 GKG ist nämlich die speziellere Norm im Sinne von § 48 Abs. 1 GKG. Gegen eine Anwendung von § 6 ZPO sprechen Sinn und Zweck des § 41 GKG, der in bestimmten Fällen einen privilegierten Streitwert schaffen will. Diese Vorschrift soll alle Fälle erfassen, in denen für das Räumungs- und Herausgabeverlangen ein vorausgegangenes oder bestehendes Nutzungsverhältnis zur Debatte steht. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 GKG stellt ausdrücklich darauf ab, dass wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses Räumung verlangt wird. Das ist auch gegenüber einem Untermieter letztlich der Fall (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 411 [KG Berlin 12.01.2012 - 8 W 31/11]). Die Kläger machen geltend, dass das Hauptmietverhältnis beendet und damit auch das davon abgeleitete Besitzrecht des Untermieters gegenüber dem Vermieter entfallen sei. Damit verbietet sich ein Rückgriff über § 48 Abs. 1 GKG auf die Vorschriften der ZPO (vgl. OLG Frankfurt AGS 2012, 416; OLG Düsseldorf NZM 2010, 600 [OLG Düsseldorf 20.10.2009 - I-10 W 102/09]; OLG Nürnberg AGS 2012, 415 [OLG Nürnberg 20.06.2012 - 4 W 1065/12]).

4

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt jedoch eine Begrenzung des Streitwerts für den Herausgabeanspruch auf das auf die streitige Zeit entfallenden Entgelt in analoger Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht. Für eine Analogie fehlt es an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat zwar für die Streitwertberechnung bei Räumungsklagen in § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG angeordnet, dass der Jahresmietwert nur dann zu Grunde zu legen ist, wenn sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt. Das beinhaltet eine direkte Verweisung auf § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG eine Ausnahmeregelung für den Fall getroffen, dass die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt wird. Für diesen Fall ordnet die vorbenannte Bestimmung, auf die sich die auch Beschwerde bezieht, ausdrücklich an, dass der Wert der Nutzung eines Jahres maßgeblich ist.

5

Deshalb gilt immer der Jahreswert, wenn der Vermieter zugleich Eigentümer ist und das Herausgabeverlangen zumindest auch darauf stützt (vgl. Schneider a. a. O.; OLG Frankfurt a. a. O.; Senat - 2 U 97/12 - Beschluss vom 30. Juni 2012). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte bei einer Herausgabeklage des Eigentümers bereits dadurch privilegiert wird, dass nicht der Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks, sondern nur der (durchweg erheblich niedrigere) Jahresnutzungswert zu Grunde gelegt wird. Eine zusätzliche Begünstigung der sich auf ein Untermietverhältnis berufenden Beklagten durch die bloße Heranziehung des Mietwertes für eine streitige Zeit von weniger als einem Jahr wäre nicht gerechtfertigt und ist von dem Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik gerade nicht vorgesehen worden.

6

Für den Jahresnutzungswert kann auf die Höhe der vereinbarten Untermiete oder, soweit diese nicht bekannt ist, auf die Hauptmiete abgestellt werden, sofern nicht geltend gemacht wird, dass der tatsächliche Nutzungswert höher liegt (vgl. Schneider a. a. O.). Letzteres ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3