Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.08.2005, Az.: L 8 SO 78/05 ER
Antrag auf weitere Gewährung von Haushaltshilfe; Leistungsbereich der Hilfe zur Pflege
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.08.2005
- Aktenzeichen
- L 8 SO 78/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 28007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0824.L8SO78.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 21.06.2005 - AZ: S 2 SO 89/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI
- § 11 Abs. 3 BSHG
- § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG
Fundstelle
- info also 2007, 46 (Kurzinformation)
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. Juni 2005 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 02. Mai 2005 - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in monatlicher Höhe von 60,00 EUR für seine hauswirtschaftliche Versorgung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 172 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG), wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren dieser Art die Beschwerde stattfindet. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2005 - dem Antragsteller am 14. Juli 2005 bekannt gegeben - ging fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG am 18. Juli 2005 beim Sozialgericht ein.
Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat den gem. § 86 b Abs. 2 SGG nötigen Anordnungsanspruch - das Bestehen des geltend gemachten Rechts gegenüber der Antragsgegnerin - und den Anordnungsgrund - die besondere Dringlichkeit einer sofortigen Sachentscheidung - glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die begehrte Leistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zuzusprechen.
Der im April 1954 geborene Antragsteller erhielt bis Ende des Jahres 2004 Sozialhilfe - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt -. Er erhielt zusätzlich gem. § 11 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG wegen körperlicher Beeinträchtigungen Leistungen für die Bezahlung einer Haushaltshilfe (monatlich 60,00 EUR). Die Notwendigkeit der Haushaltshilfe war durch den Sozialen Dienst der Antragsgegnerin festgestellt worden. Der Antragsteller besitzt nach gegenwärtigem Stand einen GdB von 90, die Nachteilsausgleiche "G" und "B" sind zuerkannt. Der Antragsteller bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Darin sind Geldleistungen für eine Haushaltshilfe nicht enthalten.
Der an die Antragsgegnerin als Trägerin der Sozialhilfe gerichtete Antrag auf weitere Gewährung der Haushaltshilfe wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2005 abgelehnt, da der Antragsteller seit dem 01. Januar 2005 das Arbeitslosengeld II erhalte. Die Gewährung einer Haushaltshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) sei daher nicht möglich. Er möge sich an die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft wenden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang nicht beschieden.
Der Antragsteller hat am 02. Mai 2005 beim Sozialgericht Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht, von der Antragsgegnerin Hilfe zur Pflege in monatlicher Höhe von 60,00 EUR zu erhalten. Er sei auf die Haushaltshilfe dringend angewiesen, wie sich den eigenen Feststellungen des Sozialdienstes der Antragsgegnerin entnehmen lasse. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Juni 2005 abgelehnt. In der Begründung hat das Sozialgericht mehrere mögliche Anspruchsgrundlagen erörtert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs so zweifelhaft sei, dass die begehrte Anordnung nicht ergehen könne.
Gegen den ihm am 14. Juli 2005 bekannt gegebenen Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juli 2005 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass der Bedarf unstreitig sei. Die Antragsgegnerin müsse daher gegebenenfalls unter erweiternder Auslegung der Vorschriften des SGB XII die Leistung - wie bisher nach den Vorschriften des BSHG - gewähren. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Sie trägt vor, dass für die begehrte hauswirtschaftliche Versorgung Vorschriften des SGB XII nicht mehr einschlägig seien. Ein möglicher Anspruch könnte sich aus den Vorschriften des SGB II ergeben. Dafür sei der Leistungsträger des SGB II - nicht sie als Trägerin der Sozialhilfe - zuständig.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Die Vorschrift des § 61 SGB XII regelt die Gewährung von Hilfe zur Pflege an pflegebedürftige Personen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen Hilfe zur Pflege zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Diese Vorschrift korrespondiert mit den Regelungen des Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), wie sich aus §§ 61 Abs. 2, 62 SGB XII ergibt. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wortgleich mit § 14 Abs. 1 SGB XI. Die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt daher u.a. medizinische Feststellungen darüber voraus, dass der Antragsteller wenigstens die Pflegestufe I gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erreicht.
Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall, wie sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. SGB XI vom 07. Juli 2005 - Dr. med. D. - ergibt. Dieses Gutachten war Anlass für die AOK, den Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung mit Bescheid vom 12. Juli 2005 abzulehnen. In dem Gutachten wurde ein Zeitaufwand für Grundpflege in Höhe von 20 Minuten pro Tag und ein Zeitaufwand für Hauswirtschaft in Höhe von 45 Minuten pro Tag festgestellt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI ist Voraussetzung für die Feststellung der Pflegestufe I, dass auf die Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten entfallen müssen, was beim Antragsteller nach den gutachtlichen Feststellungen nicht der Fall ist.
Mit der Verneinung der Pflegestufe I entfallen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII allerdings nicht vollständig. Denn einen "Auffangtatbestand", der den sozialhilferechtlichen Pflegebegriff erweitert, enthält § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. Diese Regelung entspricht dem vorher geltenden § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Durch die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werden die für die Pflegeversicherung maßgeblichen Kriterien letztlich - für den Bereich der Sozialhilfe - wieder aufgehoben. Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht, dass die Hilfe zur Pflege vom sozialhilferechtlichen Strukturprinzip der Bedarfsdeckung geprägt ist, im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung, die nur eine Grundsicherung darstellt (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2005, § 61 Rdnr. 11 ff; Klie in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, Loseblattsammlung, § 61 Rdnr. 4; zu § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 68 Rdnr. 19 ff; Krahmer in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG, 6. Aufl. 2003, § 68 Rdnr. 4 ff).
Maßgeblich ist hier die zweite Möglichkeit in § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben". Denn der Antragsteller erreicht zwar nicht die Pflegestufe I, hat aber einen Grundbedarf an pflegerischen Leistungen (Grundpflege 20 Minuten pro Tag und Hauswirtschaft 45 Minuten pro Tag). Dieser geringere Pflegebedarf, die einfache Pflegebedürftigkeit, wird als Pflegestufe 0 bezeichnet (vgl. Krahmer in Lehr- und Praxiskommentar - SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 61 Rdnr. 6; Baur/Zink in Mergler-Zink, Kommentar zum SGB XII, § 61 Rdnr. 33; Grube, a.a.O., Rdnr. 11).
Für diese einfache Pflegebedürftigkeit - Pflegestufe 0 - sind nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers ebenfalls Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. Zwar steht beim Antragsteller der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund, also Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wechsel und Waschen der Kleidung und Wäsche. Nun wird für den Bereich der im Rahmen der allgemeinen Haushaltsführung anfallenden Tätigkeiten erörtert, diese nicht unter den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu subsumieren, weil für diesen Bedarf in erster Linie Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - nach § 27 Abs. 3 SGB XII - vorher § 11 Abs. 3 BSHG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG - in Betracht kommen sollen (vgl. Baur/Zink, a.a.O., Rdnr. 37; Klie, a.a.O., Rdnr. 4; vgl. zum BSHG Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 22). Ursprung dieser Erwägungen ist die frühere Rechtslage zum BSHG, wonach bei der Hilfe zur Pflege Verrichtungen vorliegen mussten, die an der Person des Hilfesuchenden nötig waren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1986 - 3 C 24/85 - Buchholz 427.3, § 267 LAG Nr. 98; siehe auch Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl., § 69 Rdnr. 31). Diese Rechtslage hat sich durch Schaffung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 und den damit verbundenen Änderungen der Vorschriften der §§ 68 ff BSHG, die sich in den Vorschriften des SGB XII fortsetzen, geändert (vgl. zur Rechtsentwicklung der §§ 68 ff BSHG Krahmer in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG, a.a.O., vor § 68 Rdnrn. 5 ff; siehe auch Exner/Krahmer; Zur Gewichtung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Grundpflege in der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG sowie zu verbleibenden Aufgaben der klienen bzw. großen Haushaltshilfe nach § 11 Abs. 3 bzw. § 70 BSHG, ZfSH/SGB 2000, 538).
Insbesondere fällt nunmehr der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, in welchem die nötigen Verrichtungen nicht an, sondern für die Person zu erbringen sind, in den Leistungsbereich der Hilfe zur Pflege. Denn nach § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII gehören zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen. Mit anderen Worten: Sofern ein Antragsteller zu diesen Verrichtungen nicht bzw. nicht ausreichend in der Lage ist, kann er als pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angesehen werden. Denn die Einschränkungen im SGB XI, wie sie beispielsweise in § 15 SGB XI enthalten sind, gelten naturgemäß insoweit nicht, insbesondere nicht für die Zeitrelationen bei der hier maßgeblichen einfachen Pflegebedürftigkeit - Pflegestufe 0 - nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (vgl. Krahmer, a.a.O., § 61 Rdnr. 26 a). Eine Ausnahme soll in den Fällen gelten, in denen kein messbarer Grundpflegeaufwand festgestellt wird (vgl. Krahmer, a.a.O.). In diesen Fallgestaltungen soll geprüft werden, ob eine eigenständige große - § 70 SGB XII - oder eine kleine Haushaltshilfe - §§ 27 Abs. 3, bzw. 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - angebracht sei. Ob dieser Einschränkung zuzustimmen ist, kann hier offen bleiben, weil ein messbarer Grundpflegeaufwand durch das Gutachten festgestellt worden ist, nämlich ein Zeitaufwand für Grundpflege im Umfang von 20 Minuten pro Tag. Für die Pflegestufe 0 kann gerade nicht verlangt werden, dass das zeitliche Verhältnis zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung dem Verhältnis in § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI entspricht., die Grundpflege also einen höheren zeitlichen Aufwand umfassen muss als der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung. Denn die Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII begründet insoweit einen von der Pflegeversicherung "eigenständigen" Anspruchstatbestand, weil im Rahmen der Sozialhilfe die Pflegeleistung bedarfsdeckend zu erbringen ist.
Mithin steht fest, dass der Antragsteller aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 07. Juli 2005 der Pflegestufe 0 zuzuordnen ist und Anspruch auf Geldleistungen zur Erledigung der nötigen hauswirtschaftlichen Versorgung hat. Da die Antragsgegnerin dazu bislang einen Aufwand von 60,00 EUR monatlich für notwendig angesehen hat, ist dieser Betrag dem Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zuzusprechen. Der Senat macht insoweit von seiner Befugnis Gebrauch, den Inhalt der einstweiligen Anordnung nach seinem Ermessen zu bestimmen, § 68 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO. Die Leistungen nach § 61 SGB XII können neben den Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller ebenfalls zur Seite, da eine einstweilige Anordnung bereits dann im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG nötig ist, wenn andernfalls ein menschenwürdiges Leben im Sinne des § 1 Satz 1 SGB XII nicht Gewähr leistet ist. Dies wäre hier der Fall, da der Antragsteller die Leistungen zur Aufrechterhaltung seiner hauswirtschaftlichen Versorgung dringend benötigt, er andernfalls zu verwahrlosen droht. Dem Antragsteller kann daher nicht zugemutet werden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn ohne die streitigen Leistungen kann er sich die hier nötige Haushaltshilfe auf Dauer nicht erhalten.
Nach Ansicht des Senats ist bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfe auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht abzustellen. Durch eine einstweilige Anordnung soll in Verfahren dieser Art eine gegenwärtige Notlage behoben werden, wobei die Zeit des Eingangs des Antrags bei Gericht bis zu seiner (Beschwerde-)Entscheidung nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen darf. Der Senat folgt daher insoweit nicht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, welches in ständiger Praxis in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Sozialhilfeträger zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leistungen ab frühestens dem 1. des Monats verpflichtet hat, in welchem eine Entscheidung in der Sache erging (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 ME 303/03 - FEVS 55, S. 363).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da der Antragsteller obsiegt, trägt die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits.
Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.