Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.08.2005, Az.: L 2 KN 9/03
Kürzung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen; Bemessung der Grenzen zulässigen Hinzuverdienstes nach Hinzuverdienstfaktor, aktuellem Rentenwert und vor der Berufsunfähigkeit erworbenen Entgeltpunkten; Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips; Zulässigkeit der nachträglichenÄnderung (Teilaufhebung) eines die volle Rentenauszahlung vorsehenden Rentenbescheides; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung und Pauschalierung zusätzlichen Verdienstes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.08.2005
- Aktenzeichen
- L 2 KN 9/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 22578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0831.L2KN9.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 29.04.2003 - AZ: S 12 KN 45/99
- nachfolgend
- BSG - 06.02.2007 - AZ: B 8 KN 3/06 R
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 SGB I
- § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI
- § 68 SGB VI
- § 96a Abs. 1 SGB VI
- § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. April 2003 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 und des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Monate Juli 1997 und Juli 1999 gekürzt worden ist und soweit dem Kläger eine Rückerstattung in Höhe von mehr als 6.366,69 DM auferlegt worden ist.
Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zur Hälfte; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Kürzungen der ihm zuerkannten Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund derÜberschreitung der Hinzuverdienstgrenzen.
Mit Rentenbescheid vom 22. April 1997 gewährte die Beklagte dem 1948 geborenen Kläger mit Wirkung vom 01. April 1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Ausübung der knappschaftlich versicherten Beschäftigung.
In diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger insbesondere auf folgendes hin: "Liegt bei Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit weiterhin Berufsunfähigkeit vor, wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht oder in verminderter Höhe geleistet, sofern die Hinzuverdienstgrenze durch Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeitüberschritten wird." Nach näherer Erläuterung der Berechnungsfaktoren führte die Beklagte weiter aus:
"Die Hinzuverdienstgrenze bei Beginn der laufenden Rentenzahlung beträgt für Beschäftigte in einem der alten Bundesländer oder im Ausland für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
- in voller Höhe 2.587,14 DM
- in Höhe von zwei Dritteln 3.449,52 DM
- in Höhe von einem Drittel 4.311,90 DM."
Im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, d.h. im Jahr 1995, hatte der Kläger insgesamt 1,0559 Entgeltpunkte erzielt.
Aus dem weiterhin zunächst bei der Preussag Stahl AG und nachfolgend bei der Personal-, Produktions- und Servicegesellschaft mbH (PPS) bestehenden Arbeitsverhältnis bezog der seinerzeit arbeitsunfähige Kläger in den ersten vier Monaten des Jahres 1997 kein Arbeitsentgelt (Bl. 94 R VV).
In der Folgezeit erhielt er jeweils folgende Arbeitsentgelte:
Blatt der Verw.vorg. Monat Brutto-Arbeitsentgelt in DM 102 R 05/97 1.562,90 06/97 2.886,26 07/97 2.886,26 08/97 2.886,26 09/97 2.886,26 10/97 3.056,26 11/97 6.171,20 12/97 3.056,26 1/98 3.053,76 2/98 3.051,00 3/98 2.954,00 4/98 2.954,00 5/98 2.954,00 6/98 2.954,00 7/98 2.897,45 197 R 8/98 2.954,00 9/98 7.006,21 10/98 2.954,00 11/98 6.132,47 12/98 3.548,00 1/99 2.954,00 2/99 2.954,00 213 R 3/99 3.121,00 4/99 3.121,00 5/99 2.918,00 6/99 2.738,00 7/99 2.738,00 8/99 2.738,00 9/99 2.738,00 242 R 10/99 2.670,00 11/99 4.851,96 Die höheren Zahlungen in den Monaten 11/97, 11/98 und 11/99 waren jeweils durch die Gewährung einer Sonderzahlung bedingt; im September 1998 bezog der Kläger ein Jubiläumsgeld in Höhe von 3.800 DM.
Die Beklagte gewährte dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente zunächst in voller Höhe. Dies entsprach einem Zahlbetrag - nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages - von monatlich 1238,19 DM für die Monate Juli 1996 bis Juni 1997, 1254,53 DM für die Monate Juli 1997 bis Juni 1998 und 1256,67 DM für die Monate Juli 1998 bis Juni 1999.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 09. Oktober 1998 ihren Rentenbescheid vom 22. April 1997 hinsichtlich der Rentenhöhe gestützt auf § 48 Abs. 1 SGB X auf und machte einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 7.225,10 DM geltend. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Rente ab dem 01. Juni 1997 unter Berücksichtigung des vom Kläger erzielten Arbeitsentgelts nur in Höhe von 2/3 zu leisten sei und daher ab diesem Zeitpunkt monatlich nur noch - nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung - in Höhe von monatlich 818,57 DM zur Auszahlung gelange.
Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen verwaltungsinternen Vermerke (Bl 133 VV) ist der Betrag von 7.225,10 DM wie folgt berechnet worden: Für den Monat Juni 1997 nahm die Beklagte einen Rentenanspruch in Höhe von 2/3, entsprechend einem Zahlbetrag von 818,57 DM, an. Dies ergab eine Differenz zu der in Höhe von 1238,19 DM erbrachten Zahlung in Höhe von 419,62 DM.
Für die Monate Juli 1997 bis Juni 1998 nahm die Beklagte einen Rentenanspruch in Höhe von 2/3, entsprechend einem Zahlbetrag von 829,37 DM, an. Dies ergab eine Differenz zu der in Höhe von 1254,53 DM erbrachten Zahlung in Höhe von monatlich 425,16 DM, entsprechend von insgesamt 5101,92 DM.
Für die Monate Juli bis Oktober 1998 nahm die Beklagte einen Rentenanspruch in Höhe von 2/3, entsprechend einem Zahlbetrag von 830,78 DM an. Dies ergab eine Differenz zu der in Höhe von 1256,67 DM erbrachten Zahlung in Höhe von monatlich 425,89 DM, d.h. in Höhe von insgesamt 1703,56 DM.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 1999 zurück.
Mit Schreiben vom 19. August 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er auf Grund des Bescheides vom 09. Oktober 1998 infolge des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur noch zu 2/3 erhalte. Hiervon ausgehend würden ihm - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - ab Juni 1997 monatlich 818,57 DM, ab Juli 1997 monatlich 829,37 DM, ab Juli 1998 monatlich 830,78 DM und ab Juli 1999 monatlich 845,15 DM gewährt. Der Kläger bat daraufhin um Überprüfung im Hinblick auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verdienstminderung.
Mit Bescheid vom 03. Dezember 1999 kürzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers gestützt auf § 48 SGB X unter Abänderung des Bescheides vom 09. Oktober 1998 die diesem für Dezember 1998 zustehende Rente wegen Berufsunfähigkeit auf ein Drittel, d.h. auf einen Zahlbetrag - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - von 418,89 DM und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 411,89 DM vom Kläger zurück.
Des weiteren entschied die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 1999, dem Kläger infolge des verminderten Erwerbseinkommens ab Oktober 1999 die Rente wegen Berufsunfähigkeit wieder in voller Höhe zu gewähren.
Mit der am 11. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass eine rückwirkende Korrektur des Rentenbescheides unzulässig sei, da er nicht bösgläubig im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gewesen sei. Er habe dem Rentenbescheid nicht einmal entnehmen können, ob er die Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe oder nur zu einem Bruchteil erhalte. Angesichts des fortbestehenden Teilleistungsvermögens sei er davon ausgegangen, dass er auch die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur zu Teilen erhalte. ImÜbrigen habe er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sein Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten solle. Ohnehin sei er finanziell zur Rückerstattung der geltend gemachtenÜberzahlung nicht in der Lage, zumal sein Erwerbseinkommen durch die Steuer- und Beitragsbelastung gemindert werde. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches entgegenhalten lassen, dass sie den Kläger unzureichend informiert und den Rückerstattungsanspruch verspätet geltend gemacht habe. Schließlich bestünden Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Hinzuverdienstgrenzen.
Mit Urteil vom 29. April 2003, dem Kläger zugestellt am 13. Juni 2003, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die angefochtenen Bescheide keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten erkennen ließen. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X stellte nicht auf subjektive Momente in Form einer Gut- oder Bösgläubigkeit ab. Die Hinzuverdienstgrenzen beinhalteten sachgerechte Pauschalierungen und Typisierungen und widersprächen daher nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verzögerungen bei der Bearbeitung durch die Beklagte hätten den für die verwaltungstechnische Aufarbeitung des Sachverhalts erforderlichen Zeitrahmen nicht überschritten.
Mit der am 10. Juli 2003 eingelegten Berufung rügt der Kläger insbesondere die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungenüber eine Rentenkürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen. Ausschließlich flexible Hinzuverdienstgrenzen würden zu gerechten Ergebnissen sowie zu mehr Transparenz und Praktikabilität führen. Ein Bezug der Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe dürfe nicht von praktisch unüberwindlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Auch das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002 die Verfassungsmäßigkeit der näheren Ausgestaltung der Hinzuverdienstgrenzen offen gelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Hannover vom 29. April 2003, den Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 und des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 1999 und den Bescheid vom 02. Dezember 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben über die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes ungeachtet ihrer Komplexität rechtsgültig sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich der im Bescheid vom 09. Oktober 1998 ausgewiesene Rentenzahlbetrag von 885,41 DM brutto bzw. 818,57 DM nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nur auf den Monat Juni 1997 bezieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist unter Berücksichtigung von § 96 SGG der Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999, mit dem die Beklagte rückwirkend ab Juni 1997 die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Rente wegen Berufsunfähigkeit neu festgesetzt hat (nachfolgend unter 1.) und vom Kläger 7.225,10 DM zurückgefordert hat (nachfolgend unter 2.) und der Bescheid vom 03. Dezember 1999, mit dem die Beklagte den Rentenzahlbetrag für Dezember 1998 auf 418,89 DM festgesetzt und einen weiteren Rückerstattungsanspruch in Höhe von 411,89 DM geltend gemacht hat (nachfolgend unter 3.). Die zeitliche Wirkung der mit Bescheid vom 09. Oktober 1998 vorgenommenen Herabsetzung des Rentenzahlbetrages hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 1999 auf den Zeitraum bis einschließlich September 1999 begrenzt.
Für die gerichtlichen Entscheidungen über den von der Beklagten geltend gemachten Übersicherungseinwand kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz an. Die mit den isolierten Anfechtungsklagen angegriffenen (Grundrechts) Eingriffe ergehen auf der Grundlage eines Dauerrechtsverhältnisses, in dem auch noch spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des Eingriffsaktes bedeutsam werden können, etwa in Form eines nachträglich "für" einen zurückliegenden Monat erzielten Arbeitsentgeltes (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az: B 4 RA 23/02 R, SozR 3-2600 § 96a Nr. 1).
1.
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 96a SGB VI führte eine Überschreitung der dort normierten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Reduzierung des auszuzahlenden Betrages einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die gesetzlichen Regelungen lassen das Rentenstammrecht des Versicherten unberührt und führen lediglich, wovon auch die Beklagte in den angefochtenen Bescheid ausgeht, zu einer Kürzung des ihm auszubezahlenden Rentenbetrages (BSG, Urteil vom 28. April 2004, Az: B 5 RJ 60/03 R, SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).
Im Einzelnen sieht die im vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des § 96a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (in der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 17 G v. 15.12.1995 I 1824) folgendes vor: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nichtüberschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaligesÜberschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt ... Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ...(Absatz 2 Nr. 2)
- a)
bei in Höhe von einem Drittel das 87,5 fache,
- b)
in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
- c)
in voller Höhe das 52,5 fache
des aktuellen Rentenwerts ( § 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beklagte im Bescheid vom 09. Oktober 1998 sowohl rückwirkend ab dem 01. Juni 1997 als auch mit Wirkung für die Zukunft festgesetzt, dass die dem Kläger zustehende Rente wegen Berufsunfähigkeit nur noch in Höhe von 2/3, d.h. in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 818,57 DM, zu gewähren sei.
Soweit sich diese Regelung Wirkung für die Zukunft beigemessen hat, fehlt es bereits - an einer verfassungsrechtlich gebotenen parlamentsgesetzlichen Ermächtigung für die Beklagte, denÜbersicherungseinwand durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose über künftigen Hinzuverdienst für spätere Monate festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.). Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht mehr an, da die Beklagte nachfolgende die Wirkung der Kürzung des Rentenzahlbetrages auf den Zeitraum bis September 1999 beschränkt hat, sodass im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur noch ein abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen ist.
a)
Soweit die Beklagte auf Grund eines Redaktionsversehens den monatlichen Zahlbetrag in dem Bescheid vom 09. Oktober 1998 "ab" Juni 1997 auf 818,57 DM festgesetzt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass auch unter Zugrundelegung einer Rentengewährung im Umfang von nur 2/3 dieser Zahlbetrag allein im Monat Juni 1997 maßgeblich sein sollte, wohingegen er sich für die nachfolgenden Monate unter Berücksichtigung der jährlich zum 01. Juli wirksam werdenden Rentenanpassungen jeweils etwas erhöhte (vgl. auch das - keine Verwaltungsaktqualität aufweisende - Schreiben der Beklagten vom 19. August 1999).
b)
Soweit die Beklagte den monatlichen Rentenzahlbetrag in dem zu überprüfenden Zeitraum von Juni 1997 bis September 1999 auf 2/3 des jeweiligen vollen Zahlbetrages festgesetzt hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung zwar für die Mehrzahl, nicht aber für die Gesamtheit der betroffenen Monate als rechtmäßig.
Da die Festsetzung des Rentenzahlbetrages auf jeweils 2/3 des vollen Zahlbetrages eine aus sich heraus verständliche und umsetzbare Regelung beinhaltete, begegnet diese zunächst nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte, wie dargelegt, den daraus folgenden konkreten Zahlbetrag für die Monate ab Juli 1997 in dem Bescheid versehentlich zu niedrig angegeben hat.
c)
Das von dem Kläger ab Juni 1997 als Arbeitnehmer erzielte Erwerbseinkommen führte in den Monaten Juni 1997, August 1997 bis Dezember 1998 und Januar bis Juni 1999 und August bis September 1999 zu einer Kürzung des Zahlbetrages der Berufsunfähigkeitsrente.
Verwaltungstechnisch werden nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (aF) die individuellen Hinzuverdienstgrenzen aus dem Produkt des Hinzuverdienstfaktors, des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) und den individuell erworbenen Entgeltpunkten (EP) (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU (mindestens jedoch 0,5 EP) errechnet. Es werden demnach für jeden Versicherten drei Gruppen von individuellen Hinzuverdienstgrenzen festgelegt. Sie orientieren sich in grober Typisierung am versicherten Arbeitsverdienst (also unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU. Rente in voller Höhe ist bis zu einem Hinzuverdienst in Höhe des 52,5 fachen des Produkts aus aktuellem Rentenwert und den EP aus dem letzten Jahr zu zahlen, eine solche von zwei Dritteln bis zu einem solchen Produkt mit dem Hinzuverdienstfaktor von 70, Rente in Höhe von einem Drittel bis zu einem solchen Produkt mit dem Hinzuverdienstfaktor von 87,5. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenzeüberschritten, geht der Zahlungsanspruch unter (vgl § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung).
Unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden Tabelle im ausgewiesenen jeweils aktuellen Rentenwerte und der vom Kläger im Jahr 1995 und damit im Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten EP von 1,0559 ergaben sich damit für ihn folgende Hinzuverdienstgrenzen:
Zeitraum ab Aktueller Rentenwert Das 52,5 fache bei 1,0559 EP = Grenzbetrag für Zahlung der BU-Rente in voller Höhe Das 70fache bei 1,0559 EP = Grenzbetrag für Zahlung der BU-Rente zu 2/3 Das 87,5 fache bei 1,0559 EP = Grenzbetrag für Zahlung der BU-Rente zu 1/3 1.7.1995 46,23 2.562,75 3.417,00 4.271,25 1.7.1996 46,67 2.587,14 3.449,52 4.311,90 1.7.1997 47,44 2.629,82 3.506,43 4.383,04 1.7.1998 47,65 2.641,47 3.521,95 4.402,44 1.7.1999 48,29 2.676,94 3.569,26 4.461,57
Die Einhaltung der vorstehend aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen ist für jeden Monat gesondert zuüberprüfen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O.). Dabei ist auch der Regelung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB 2. Halbsatz VI Rechnung zu tragen, wonach ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Soweit die Hinzuverdienstgrenzen unter Heranziehung des dafür maßgeblichen Bruttoeinkommens des Versichertenüberschritten werden, ist von der vorstehend erläuterten Ausnahmeregelung jährlich in zwei Kalendermonaten Gebrauch zu machen. Dies gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut unabhängig davon, ob dieÜberschreitung auf Einmalzahlungen oder darauf beruht, dass bereits das regelmäßige Einkommen die Grenzen übersteigt (Kamprad in Hauck/Haines, SGB VI, § 96a Rn 37). Werden die Hinzuverdienstgrenzen in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten, hat die Rentenversicherungsträger mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 2 Abs. 2 SGB I bei der (dann regelmäßig erst am Ende eines Kalenderjahres möglichen) abschließenden Berechnung der Rentenzahlbeträge für diejenigen zwei Monate die Ausnahmeregelung des§ 96a Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz heranzuziehen, in denen sich daraus für den Rentenbezieher die größtmögliche Anrechnungsfreiheit ergibt (vgl. zu diesem Günstigkeitsprinzip auch Niesel in Kasseler Kommentar,§ 34 SGB VI, Rn. 27).
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Im Jahr 1997 hat der Kläger die vorstehend erläuterte Grenze für den Bezug einer vollen BU-Rente in Höhe von 2.587,14 DM im Juni 1997 und von 2.629,82 DM ab Juli 1997 in den Monaten ab Juni 1997 unter Berücksichtigung seines bereits im Tatbestand aufgeführten Arbeitseinkommens jeweils überschritten. Von diesen sieben Monaten sind zwei nach Maßgabe der Sonderregelung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB 2. Halbsatz VI zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten Günstigkeitsprinzips die Monate Juli und November 1997, was für diese beiden Monate zur Heranziehung der doppelten Hinzuverdienstgrenzen führt. Danach verblieb dem Kläger für Juli 1997 der volle Rentenanspruch, für die Monate Juni, August bis Oktober und Dezember 1997 stand ihm die BU-Rente unter Heranziehung der einfachen und für den Monat November 1997 unter Zugrundelegung der doppelten Hinzuverdienstgrenze zu jeweils 2/3 zu.
Für den Monat Juli 1997 hat die Beklagte damit zu Unrecht eine Rentenkürzung festgesetzt, wohingegen die Kürzung des Rentenzahlbetrages auf 2/3 für die folgenden Monate des Jahres 1997 nicht zu beanstanden ist.
Im Jahr 1998 hat der Kläger die vorstehend erläuterte Grenze für den Bezug einer vollen BU-Rente in Höhe von 2.629,82 DM für das erste Halbjahr und von 2.641,47 DM ab Juli 1998 in allen Monaten unter Berücksichtigung seines bereits im Tatbestand aufgeführten Arbeitseinkommens jeweils überschritten. Von diesen zwölf Monaten sind zwei nach Maßgabe der Sonderregelung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB 2. Halbsatz VI zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten Günstigkeitsprinzips die Monate September und November 1998, was für diese beiden Monate zur Heranziehung der doppelten Hinzuverdienstgrenzen führt. Danach stand dem Kläger für die Monate Januar bis August und im Oktober 1998 die BU-Rente unter Heranziehung der einfachen und für die Monate September und November 1998 unter Zugrundelegung der doppelten Hinzuverdienstgrenze zu jeweils 2/3 zu. Im Dezember 1998 konnte er die Berufsunfähigkeitsrente sogar nur zu einem Drittel beanspruchen, da er in diesem Monat auch die insoweit maßgebliche weitere Einkommensgrenze von 3.521,95 DM überschritten hatte.
Damit lässt die im Bescheid vom 09. Oktober 1998 vorgenommene Kürzung des Rentenzahlbetrages für alle Monate des Jahres 1998 im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen.
Im Jahr 1999 hat der Kläger die vorstehend erläuterte Grenze für den Bezug einer vollen BU-Rente in Höhe von 2.641,47 DM für das erste Halbjahr und von 2.676,94 DM ab Juli 1999 nur in den Monaten Januar bis September und im November unter Berücksichtigung seines bereits im Tatbestand aufgeführten Arbeitseinkommens und unter der Annahme eines Dezembereinkommens in Höhe des im Oktober erzielten Einkommens, d.h. in Höhe von 2670,00 DM, jeweils überschritten. Von diesen zehn Monaten sind zwei nach Maßgabe der Sonderregelung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB 2. Halbsatz VI zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten Günstigkeitsprinzips die Monate Juli und November 1999, was für diese beiden Monate zur Heranziehung der doppelten Hinzuverdienstgrenzen führt. Danach stand dem Kläger für die Monate Januar bis Juni und August bis September die BU-Rente unter Heranziehung der einfachen Hinzuverdienstgrenze zu 2/3 zu; in den Monaten Juli und November hat er diese Grenze hingegen unter Zugrundelegung des doppelten Grenzbetrages und in den Monaten Oktober und Dezember 1999 nach Maßgabe des einfachen Grenzbetrages jeweils nicht überschritten.
Für den Monat Juli 1999 hat die Beklagte damit zu Unrecht eine Rentenkürzung festgesetzt, wohingegen die Kürzung des Rentenzahlbetrages auf 2/3 für die Monate Februar bis September 1999 nicht zu beanstanden ist. Für die restlichen drei Monate hat des Jahres 1999 hat die Beklagte die BU-Rente ohnehin in voller Höhe gewährt.
2.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der von der Beklagten im Bescheid vom 09. Oktober 1998 festgesetzte Rückerstattungsbetrag in Höhe von 7.225,10 DM zu kürzen um den für Juli 1997 zu Unrecht angenommenen Kürzungsbetrag von 425,16 DM und um weitere 433,25 DM für die zu Unrecht im Juli 1999 erfolgte Rentenkürzung.
Hinsichtlich des danach verbleibenden Rückforderungsbetrages in Höhe von 6.366,69 DM verletzt das Rückerstattungsbegehren im Bescheid vom 09. Oktober 1998 den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die nachträgliche Änderung des eine volle Rentenauszahlung vorsehenden Rentenbescheides vom 22. April 1997 stützt sich dem Grunde nach auf § 48 Abs. 1 S. 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X. Der Kläger hat nach Erlass des Rentenbescheides Einkommen erzielt, das wie dargelegt, seinen Rentenzahlanspruch entsprechend vermindert hat. Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen etwa in Form einer Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers sieht die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht vor. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X gewahrt. Die Teilaufhebung des Rentenbewilligungsbescheides zieht die Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung bereits geleisteter Überzahlungen nach sich (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Selbst wenn der Beklagten ein Beratungsfehler vorzuwerfen wäre, könnte ein der durch die tatsächliche Erzielung eines entsprechend hohen Erwerbseinkommens begründete Rückforderungstatbestand nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als unbeachtlich angesehen werden. Knüpft das materielle Recht für die Entstehung, den Inhalt und den Umfang von Leistungsansprüchen an außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, wie im vorliegenden Zusammenhang an die Höhe des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, an, bieten die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs selbst unter der Annahme eines Beratungsfehlers keine Grundlage für die Behörde, nicht den tatsächlichen Sachverhalt, sondern einen für den Versicherten günstigeren fingierten Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: B 9 V 12/99 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 28).
Im Übrigen hat die Beklagte auf die Hinzuverdienstgrenzen bereits im Rentenbescheid ausführlich hingewiesen. Selbst wenn diese Ausführungen in Anbetracht der Komplexität der gesetzlichen Regelungen nicht aus sich heraus verständlich gewesen sein sollten, hätte der Kläger jedenfalls erkennen können und müssen, dass er den Rat der Beklagten hinsichtlich des konkreten Bedeutungsgehalts dieser Regelungen hätte einholen sollen.
Die erläuterten Hinzuverdienstgrenzen begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das BSG auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Grenzziehung und ihres pauschalierenden Charakters bereits im Einzelnen in seinem o.g. Urteil vom 28. April 2004 ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Insbesondere sind pauschalierende Regelungen in vielen sozialrechtlichen Regelungszusammenhängen (vgl. nur beispielsweise § 15 SGB XI) ein gebräuchliches gesetzgeberisches Mittel. Unter Berücksichtigung des weiten Regelungsspielraums des Gesetzgebers sind solche Regelungen regelmäßig nicht zu beanstanden. Ein Verfassungsverstoß unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs. 1 GG liegt ohnehin erst vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Berücksichtigung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BSGE 73, 131, 138 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S. 27 m.w.N.), d.h., wenn die Ungleichheit nach Art und Gewicht der vorhandenen Unterschiede sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 83, 205, 212).
Dabei ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besonders groß, wenn ein Sozialleistungssystem ohnehin nur die Teilabsicherung eines Risikos bewirken soll (BVerfG, B. v. 22. Mai 2003, FamRZ 2003, 1084). Diese Eigenschaft weist auch die - regelmäßig auf die Erzielung eines Hinzuverdienstes ausgelegte - Rente wegen Berufsunfähigkeit auf. Keinesfalls dürfen die Gerichte prüfen, ob der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (BVerfG, a.a.O.).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den vorstehend erläuterten weiten Gestaltungsspielraum im vorliegenden Zusammenhang überschritten haben könnte. Insbesondere weist der Kläger vergeblich darauf hin, dass sich seine Einkünfte im Ergebnis verringert hätten. Zum einen sehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohnehin keine vollständige Absicherung des zuvor erzielten Einkommensniveaus vor. Gerade in Fällen einer vollständigen und damit einen Hinzuverdienst vielfach ausschließenden Erwerbsminderung kann der Versicherte regelmäßig keine seinem bisherigen Einkommen in voller Höhe entsprechende Rente erwarten. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers auch in tatsächlicher Hinsicht wenig überzeugend. Der Kläger hat 1995 und damit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ein versichertes Jahreseinkommen in Höhe von 53.822 DM (bei noch spürbar geringeren Einkünften in den vorausgegangenen Jahren) erzielt. Werden hiervon pauschal 35 % für Steuern und Beiträge abgezogen (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 a.a.O.), verblieben dem Kläger 1995 ca. 35.000 DM.
1998 hat der Kläger ein Erwerbseinkommen in Höhe von 43412,89 DM erzielt. Zieht man hiervon - zu Gunsten des Klägers unter Außerachtlassung des progressiven Steuerverlaufs - ebenfalls 35 % ab, verblieben 28218,38 DM, zu denen die auch unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze dem Kläger verbliebenen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von netto knapp 8000 DM zu addieren waren. Demnach ist das Einkommensniveau in etwa gleich geblieben.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzgeberische Entscheidung sind umso weniger ersichtlich, als die Betroffenen regelmäßig die Wahl haben, ob sie ihren Hinzuverdienst so weit einschränken, dass eine Rentenkürzung unterbleibt, oder ob sie unter Inkaufnahme einer Rentenkürzung im weiter gehenden Umfang hinzuverdienen wollen. In vielen Fällen können sie namentlich, wie auch der Kläger aber Oktober 1999, den Hinzuverdienst so gestalten, dass der gesetzliche Grenzbetrag für eine (ggfs weitere) Rentenkürzung nur knapp unterschritten wird. Dadurch lassen sich die finanziellen Auswirkungen der Kürzungsregelung deutlich abmildern.
3.
Da dem Kläger für Dezember 1998, wie bereits dargelegt, die BU-Rente nur im Umfang von einem Drittel zustand, ist die auf §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB X gestützte Rückforderung des Überzahlungsbetrages mit Bescheid vom 03. Dezember 1999 in Höhe von 411,89 DM von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.