Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 19.08.2005, Az.: L 7 AS 182/05 ER
Begehren auf darlehensweise Übernahme rückständiger Energiekosten; Sperrung der Energiezufuhr als Anordnungsgrund; Stromkosten als Bestandteil der Regelleistung; Ausschluss der Übernahme bei Nichtzahlung der Abschlagsbeträge; Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage; Berücksichtigung der Möglichkeit der Selbsthilfe durch Ratenzahlungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 19.08.2005
- Aktenzeichen
- L 7 AS 182/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 27982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0819.L7AS182.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 14.07.2005 - AZ: S 49 AS 428/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 23 Abs. 1 SGB II
- § 2 SGB XII
- § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II
- § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII
Fundstellen
- SozSich 2006, 143
- ZfSH/SGB 2006, 98-101
- info also 2006, 143 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Agentur für Arbeit bzw. die zuständige Arbeitsgemeinschaft kann nach § 23 Abs. 1 SGB II verpflichtet sein, eine Nachforderung für Strom und Gas darlehensweise zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller keine Mittel zur Begleichung der Energiekostennachforderung haben und ihnen das Energieversorgungsunternehmen bei fehlender Bezahlung der noch ausstehenden Forderung die Energielieferung einstellen will.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. Juli 2005 - S 49 AS 428/05 ER - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, begehren von der Antragsgegnerin die Übernahme rückständiger Energiekosten.
Die 1981 geborene arbeitslose Antragstellerin zu 1. lebt mit ihren am 7. November 1998 und 14. Februar 2002 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3. in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Strom und Gas bezieht die Antragstellerin zu 1. von der Stadtwerke E. AG. Für die zunächst bewohnte Wohnung in der F. in E. war es zu Zahlungsrückständen in Höhe von 1.631,29 EUR gekommen, für die der Sozialhilfeträger am 4. September 2003 ein Darlehn gewährte. In der Folgezeit trug die Antragstellerin zu 1. das gewährte Darlehn mit monatlich 25,- EUR ab (Restschuld im September 2004 1.331,29 EUR) und entrichtete regelmäßig die monatlichen Abschlagzahlungen von 80,- EUR an die Stadtwerke E ... Aufgrund der Schlussrechnung vom 24. Februar 2005 für die Wohnung in der F. ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 248,63 EUR und die Stadtwerke AG machte gemäß ihrem Informationsschreiben vom 7. Juli 2005 zuzüglich offener "Kosten" einen Betrag von insgesamt 325,77 EUR geltend.
Seit 1. Oktober 2004 wohnen die Antragstellerinnen in der G. in E ... Auch für diese Wohnung haben sie einen Gas- und Stromlieferungsvertrag mit der Stadtwerke E. AG abgeschlossen. Die Abschlagszahlung betrug ab 1. Oktober 2004 insgesamt 60,- EUR (für Strom 38,28 EUR und für Gas 21,72). Gemäß der Kontenübersicht der Stadtwerke E. AG vom 26. April 2005 hatte die Antragstellerin zu 1. auf die bis April 2005 fälligen Abschlagzahlungen lediglich 208,- statt der erforderlichen 300,- EUR erbracht. Die Übersicht vom 13. Juli 2005 belegt, dass inzwischen alle Abschlagzahlungen beglichen worden sind und die Stadtwerke E. AG jetzt noch zwischen dem 29. Dezember 2004 und 8. Juli 2005 entstandene "Kosten" in Höhe von 182,27 EUR geltend macht.
Die Antragstellerin zu 1. hat außerdem einen Stromlieferungsvertrag für eine Gartenlaube in der H. in E. abgeschlossen, für die monatlich ein Abschlagsbetrag von 17,- EUR fällig wird. Zahlungen hierauf hat die Antragstellerin zu 1. seit November 2004 nicht geleistet, so dass nebst Kosten ein Betrag von 187,84 EUR am 7. Juli 2005 offen war.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 828,86 EUR. Dabei ging sie von Unterkunft- und Heizkosten von insgesamt 503,86 EUR aus. Mit 50,- EUR wurde gegenüber dem vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehen aufgerechnet und ein Betrag in Höhe der Mietzahlung von 509, 88 EUR an den Vermieter überwiesen.
Wegen der rückständigen Beträge in Höhe von 236,08 EUR für die Verbrauchsstelle in der G. mahnten die Stadtwerke E. AG die Antragstellerin zu 1. und drohte unter dem 29. April 2005 die Einstellung der Strom- und Gaslieferung an. Die Antragstellerin zu 1. sprach wegen einer Übernahme der Energiekosten zunächst bei der Stadt E. vor, die die Unterlagen an die Antragsgegnerin weiter reichte. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte diese die Übernahme der Forderungen als Darlehen ab, weil die Deckung der Stromschulden zum einmaligen Bedarf zähle und somit von der Regelleistung zu bestreiten sei, evtl. könne ein Antrag nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei dem Sozialamt der Stadt E. gestellt werden. Die Stadtwerke stellten die Energielieferung ab 7. Juli 2005 ein. Am 8. Juli 2005 sprach die Antragstellerin zu 1. erneut bei der Antragsgegnerin vor und stellte den Antrag auf Übernahme der Stromrechnungsrückstände gegen Ratenzahlung von monatlich 25,- EUR. Dies lehnte die Antragsgegnerin mündlich ab. Die Antragstellerin zu 1. wandte sich daraufhin an die Stadt E., die indes die Antragsgegnerin für zuständig hielt.
Am 11. Juli 2005 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht (SG) Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das SG hat durch Beschluss vom 13. Juli 2005, auf den Bezug genommen wird, die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellerinnen auf deren Antrag 321,45 EUR sowie 187,- EUR darlehensweise zu gewähren und diesen Betrag zwecks Tilgung rückständiger Stromkosten unmittelbar an die Stadtwerke E. zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die gesamten Rückstände von 695,88 EUR (325,77 + 182,27 + 187,84) an die Stadtwerke E. AG gezahlt, da diese nur dann bereit war, wieder Strom zu liefern.
Gegen den am 13. Juli 2005 zugestellten Beschluss führt die Antragsgegnerin am 14. Juli 2005 Beschwerde. Sie rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr zunächst eine Frist zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2005 eingeräumt worden sei. Sie ist der Auffassung, eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme rückständiger Stromkosten finde sich im SGB II nicht, als einzig mögliche Anspruchsgrundlage käme § 34 SGB XII in Betracht.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerinnen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Antragsteller betreffende Leistungsakte der Antragsgegnerin vorgelegen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht als Regelungsanordnung für zulässig angesehen und dem Antrag entsprochen.
Nach der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist (Anordnungsanspruch), sowie die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Streitgegenstand ist die darlehensweise Übernahme der Stromkosten für die F. in E. in Höhe von 321,45 EUR sowie für die Gartenlaube in der H. in E. in Höhe von 187,- EUR. Soweit die Antragsgegnerin die darüber hinaus bestehenden Rückstände für die von den Antragstellerinnen zurzeit bewohnte Wohnung in der G. und die geringfügig höheren Forderungen der Stadtwerke E. AG beglichen hat, ist dies mangels Verpflichtung durch das SG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Sperrung der Energiezufuhr durch die Stadtwerke E. AG am 7. Juli 2005. Die Belieferung des Haushalts mit Energie - insbesondere mit elektrischer Energie und Energie für die Beheizung - gehört angesichts des Zuschnitts nahezu aller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Insbesondere wenn zum Haushalt Kinder, wie die drei- und achtjährigen Antragstellerinnen zu 2. und 3. gehören, muss eine Versorgung mit warmem Essen, warmem Wasser und sauberer Kleidung Gewähr leistet sein.
Die Antragsteller haben auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages aus dem bereits beendeten Stromlieferungsvertrag für die F. folgt der Anspruch, wie das SG zu Recht angenommen hat, aus dem SGB II. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem Forderungsbetrag auch eine Nachzahlung für Heizkosten enthalten ist. Dann ergäbe sich der Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. Berlit in: Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB II, 2005, § 22 Rn. 49). Wenn die Nachzahlung durch den Verbrauch der übrigen Haushaltsenergie entstanden ist, ergibt sich der Anspruch aus § 23 Abs. 1 SGB II. Danach kann die Antragsgegnerin, wenn ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, im Einzelfall bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewähren.
Stromkosten sind Bestandteil der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass sie grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu zahlen sind. Das gilt zunächst für die erforderlichen Abschlagzahlungen. Aber auch wenn trotz regelmäßiger Vorauszahlungen wegen eines Mehrverbrauchs ein Nachzahlungsbetrag entstanden ist, ist dieser grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu erbringen. Die Antragstellerin zu 1. hat während des Mietverhältnisses in der Wohnung F. Abschlagszahlungen regelmäßig erbracht, da diese direkt vom Sozialhilfeträger an die Stadtwerke E. AG überwiesen wurden. Der noch offene Betrag beruht daher auf dem Verbrauch vom 23. Juni bis zum Ende des Vertrages (30. November 2004) gemäß der erstellten Schlussrechnung vom 11. März 2005 und auf Kosten, deren Rechtsgrundlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären war und die daher zur Hauptforderung gerechnet werden müssen. Lässt sich aber die erforderliche Nachzahlung - wie im vorliegen Fall - nicht aus der laufenden Regelleistung decken, so kommt die darlehensweise Bedarfserbringung im Rahmen von § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass § 23 Abs. 1 SGB II nur auf die Pauschale für einmalige Leistungen (und nicht auf die Regelleistung insgesamt) bezogen ist (so Hofmann in: LPK- SGB II, 2005, § 23 Rn. 16). Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm nicht. Einmalige Leistungen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sieht das SGB II nicht vor, sondern hierfür sind - wie zuvor z.B. bereits für die Haushaltsenergie - Pauschalen in der Regelleistung vorgesehen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum z.B. ein Darlehen zur Anschaffung eines Wintermantels gewährt werden kann, nicht aber für die Versorgung mit Energie, wenn der Bedarf unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
Dagegen kommt eine Übernahme der rückständigen Stromkosten für die Gartenlaube in der H. gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht. Insoweit ist die Forderung der Stadtwerke AG durch Nichtzahlung der Abschlagsbeträge im Verbrauchszeitraum entstanden. Ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist damit ausgeschlossen, weil die Übernahme von Schulden nicht zum Regelbedarf gehört.
Entgegen der Auffassung des SG ist § 23 Abs. 1 SGB II für die Übernahme von Schulden auch nicht entsprechend anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass für derartige Forderungen mit § 5 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 34 SGB XII eine ausdrückliche Regelung geschaffen worden ist, so dass für eine entsprechende Auslegung kein Raum bleibt. (vgl. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2005 - L 12 B 15/05 AS ER und LSG Hamburg vom 5. Juli 2005 - L 4 B 183/05 ER SO). Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass mögliche Anspruchsgrundlage insoweit § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB XII ist.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Hier hat die Stadtwerke E. AG eine Belieferung mit Strom und Gas von der Begleichung auch der in der Gartenlaube entstandenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht. Eine Unterbrechung der Stromversorgung für die Antragstellerin zu 1. und ihre beiden minderjährigen Kinder ist eine vergleichbare Notlage im sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit Energie gehört, wie bereits ausgeführt, nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard und die Unterbrechung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII - Kommentar, 2005, § 34 Rn 6).
Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Übernahme der Schulden nicht gerechtfertigt sein könnte. Zwar dürften Kosten für eine Gartenlaube, soweit diese nicht aus den Regelleistungen gedeckt werden können, kein unabwendbarer Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Übernahme der Schulden gerechtfertigt ist, wenn ohne diese die Antragstellerinnen in eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage geraten würden.
Das Ermessen des Leistungsträgers ist auf Null reduziert, so dass ein Anspruch auf Übernahme der Energiekosten in Höhe von 187,- EUR besteht.
Im Rahmen der Ermessenserwägungen kann insbesondere berücksichtigt werden, ob der Träger der Sozialhilfe bislang Schulden aus der Belieferung mit Energie für den hier Hilfesuchenden hat übernehmen müssen. Denn wäre der Träger der Sozialhilfe bei rückständigen Energiekosten immer verpflichtet, diesen Rückstand aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken, fehlte es an jeglichem Druckmittel, um zukünftig die Begleichung der Energiekosten sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Prognose gerechtfertigt, dass die Antragsteller künftig ihr Verhalten danach einrichten, dass sie dauerhaft für eine Sicherstellung der Energiezufuhr durch regelmäßige Zahlungen sorgen. Die Antragstellerin zu 1. hat seit der ersten Darlehensgewährung nur geringfügige Schulden auflaufen lassen und hat auch das gewährte Darlehen regelmäßig abbezahlt. Insoweit dient auch die vom SG ausgesprochene darlehensweise Gewährung den Interessen der Antragsgegnerin.
Der Senat hat auch erwogen, ob den Antragstellern eine Selbsthilfe im Sinne des § 2 SGB XII in der Weise möglich ist, dass sie versuchen müssen, eine Vereinbarung mit den Stadtwerken abzuschließen, um den Rückstand ratenweise abtragen zu können. In diesem Fall wären die Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, falls das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht bereit wäre, eine solche Vereinbarung einzugehen. Nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl I S. 684; zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) sind gemäß § 33 die Elektrizitätsversorgungsunternehmer zwar berechtigt, die Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung einzustellen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Dabei wäre vorliegend auch zu berücksichtigen, ob die Einstellung der Stromversorgung für die Wohnung in der I. gerechtfertigt war, wenn es zu Rückständen aus einem anderen, dem - örtlich von der Wohnung getrennten - eine Gartenlaube betreffenden Versorgungsvertrag gekommen ist. Dies wäre nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur möglich, wenn der Anspruch des Tarifkunden auf die Stromlieferung für die Privatwohnung und der Anspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Bezahlung von Rückständen auf "dem selben rechtlichen Verhältnis" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB beruhen würde (Urteil des BGH vom 3. Juli 1991 - ZMR 1991, 372 f.). Den Antragstellern wäre daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht auf Unterlassung der beabsichtigten Sperrung nach Zahlung der Rückstände für die Wohnungen möglich und zumutbar gewesen. Das hätte hier aber vorausgesetzt, dass die Sozialleistungsträger den Antragstellern mit Beratung und Unterstützung gemäß § 11 SGB XII zur Seite gestanden, ihnen einen entsprechenden Ratschlag erteilt und die darlehensweise Übernahme der Stromkosten für die Wohnungen angeboten hätten. Dergleichen ist jedoch nicht geschehen. Da inzwischen die Kosten beglichen wurden, kann weder die Beratung nachgeholt noch eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erstritten werden. Bei der jetzigen Sachlage ist daher davon auszugehen, dass den Antragstellern keine erfolgversprechende Möglichkeit mehr zur Seite steht, sich selbst zu helfen.
Der Anspruch ist vorläufig von der Antragsgegnerin zu befriedigen. Zwar ist grundsätzlich der zuständige Sozialhilfeträger für Leistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB XII zuständig. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch als zuerst angegangene Leistungsträger im Sine des § 43 Abs. 1 SGB I in Vorleistung zu treten.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Stadt E. nicht zur Vorleistung verpflichtet. Zwar hatte sich die Antragstellerin zu 1. am 2. Mai 2005 zunächst an die Stadt E. gewandt. Dieses Verfahren ist durch Erlass des Bescheides vom 29. Juni 2005 beendet worden. Damit ist der Sozialhilfeträger nicht der "zuerst angegangene Sozialleistungsträger" im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Leistungsberechtigte sich lediglich mit der Bitte um Auskunft oder Beratung an den Leistungsträger gewandt hat; es muss vielmehr ein konkretes Leistungsbegehren vorliegen (Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 2005, § 43 Rn 11). Den diesem Verfahren zu Grunde liegenden konkreten Antrag hat die Antragstellerin zu 1., wie sie dem SG dargestellt hat und was durch die Verwaltungsakte bestätigt wird, am 8. Juli 2005 bei der Antragsgegnerin gestellt.
Dass es sich bei einem möglichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin um einen Rechtsanspruch, bei Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers um eine Ermessensleistung handelt, steht der Verpflichtung nicht entgegen, weil ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. Urteil des BSG vom 24.03.1983 - 8 RK 2/82 - NJW 1983, 2002 Kasseler Kommentar, a.a.O., § 43 Rn 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).