Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 31.08.2005, Az.: L 2 KN 7/04

Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Rechtliche Eignung des Kündigungsschreibens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung des § 237 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI); Eignung einer erheblichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses für die Begründung des Vertrauenstatbestands nach § 237 Abs. 4 SGB VI

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
31.08.2005
Aktenzeichen
L 2 KN 7/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0831.L2KN7.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 12 KN 179/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eines Schwerbehinderten ist nur dann wirksam, wenn die Hauptfürsorgestelle dieser Kündigung nach dem Schwerbehindertengesetz zugestimmt hat.
    Wurde diese Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht erteilt, so hat das die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zur Folge.

  2. 2.

    Die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit richtet sich nach der Grundregel des § 237 Abs. 1 SGB VI. Demnach wird eine Altersrente erst im Alter von 63 Jahren gewährt, doch ist ein vorzeitige Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, was aber die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme zur Folge hat.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 11. Januar 1940 geborene Kläger wendet sich dagegen, dass die ihm ab dem 01. Februar 2000 gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anwendung des § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI gekürzt worden ist.

2

Der Kläger war seit etwa Mitte der 80er Jahre bei der Firma J. Elektronik-Service in K. als Auslieferungsfahrer tätig. Infolge eines Unfalls konnte er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Dortmund vom 21. August 1995 war der Kläger nach § 2 Abs. 1 SchwbG den Schwerbehinderten gleichgestellt worden.

3

Von Seiten der AOK Westfalen-Lippe und des behandelnden Arztes Dr. L. wurde im Januar 1996 eine Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben in der Form einer innerbetrieblichen Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz mit der Maßgabe vorgeschlagen, dass er keine Lasten über 15 kg mehr zu tragen hatte.

4

Der Arbeitgeber vermerkte auf dem Wiedereingliederungsplan unter dem 30. Januar 1996, dass er mit diesem nur unter der Voraussetzung einer Änderungskündigung einverstanden war. Bei nachfolgenden Gesprächen mit dem Kläger konkretisierte dies für den Arbeitgeber insbesondere dessen Geschäftsführer, der Zeuge Gerhard Haarmann dahingehend, dass der Kläger sich im Hinblick auf die begrenzte Einsatzfähigkeit mit einer Reduzierung des bislang in Höhe von 3.200 DM gewährten Gehalts auf 2.700 bzw. 2.750 DM einverstanden erklären sollte. Dem vermochte der Kläger nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 11. April 1996 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1996. In dem Schreiben hieß es u.a.: "Die Kündigung erfolgt auf Grund der nicht akzeptierten Änderungskündigung. (Siehe unsere Stellungnahme zum Wiedereingliederungsplan der AOK Westfalen-Lippe vom 30. 1. 1996)." Unter Mitwirkung der Fürsorgestelle einigten sich der Kläger und der Arbeitgeber schließlich am 28. Juni 1996 über eine Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 30. September 1996 gegen Zahlung einer Abfindung. Im September 1999 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Dabei füllte er am 09. Oktober 1999 einen Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 SGB VI aus. In diesem Fragebogen ließ der Kläger die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung, Vereinbarung oder Befristung, die vor dem 14.02.96 erfolgt sei, beendet worden sei, offen. Er fügte dem Fragebogen eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 11. April 1996 bei.

5

Auf Nachfrage des Klägers teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 09. Oktober 1999 mit, dass er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Rentenminderung ab dem 01. Februar 2000 in Anspruch nehmen könne. Das Schreiben enthielt den vorgedruckten Zusatz: "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft worden sind." Mit Bescheid vom 03. Februar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Februar 2000 mit der Maßgabe, dass infolge ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme der Zugangsfaktor um 0,111 auf 0,889 zu kürzen sei.

6

Gegen die Kürzung des Zugangsfaktors wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 22. Februar 2000. Die Fa. J. habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits Anfang Februar 2000 ausgesprochen. Entsprechende Angaben habe er bei der Ausfüllung des Fragebogens am 09. Oktober 1999 versehentlich unterlassen.

7

Diesen Widerspruch wies die Beklagte unter Hinweis auf die erst vom 11. April 1996 datierende schriftliche Kündigungserklärung mit Bescheid vom 22. Mai 2000, dem Kläger zugestellt am 07. Juni 2000, zurück.

8

Mit der am 06. Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm von Seiten seines Arbeitgebers bei den Gesprächen Anfang 1996 erklärt worden sei, dass man sich voneinander sofort trennen müsse, falls er der Änderungskündigung nicht zustimme. Bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer Gerhard Haarmann und dessen Ehefrau etwa am 05./06. Februar 1996 im Konferenzraum des Unternehmens habe er die vorgeschlagene Gehaltskürzung abgelehnt. Daraufhin habe der Geschäftsführer wörtlich erklärt: "Sie wissen, dann müssen wir uns leider von Ihnen trennen. Wir kündigen hiermit das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis." Dieser Zeitpunkt der mündlichen Kündigung sei maßgeblich, wenngleich eine schriftliche Kündigung erst unter dem Datum vom 11. April 1996 erfolgt sei. Des Weiteren könne er sich auf die Zusage vom 25. November 1999 berufen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenerklärung des Geschäftsführers M. vom 19. Juni 2001. In dieser hat er insbesondere ausgeführt: Der Maßnahme zur stufenweise Wiedereingliederung wurde von uns unter der Voraussetzung einer Änderungskündigung zugestimmt. "Herr N. stimmte der Änderungskündigung nicht zu, worauf wir am 11.04.1996 die ordentliche Kündigung aussprachen. Eine mündliche oder schriftliche Kündigung vor diesem Termin erfolge vorher definitiv nicht. Herr N. akzeptierte auch diese Kündigung nicht und schaltete die Fürsorgestelle ein ..."

9

Mit Urteil vom 04. Mai 2004, dem Kläger zugestellt am 01. Juni 2004, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass unter Berücksichtigung der eingeholten Zeugenerklärung nicht von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem nach dem Gesetz maßgeblichen Stichtag, d.h. vor dem 14. Februar 1996, auszugehen sei.

10

Mit der am 10. Juni 2004 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass der Zeugenerklärung des Geschäftsführers O. zu entnehmen sei, dass das Arbeitsverhältnis bereits Anfang Februar 1996 mündlich gekündigt worden sei. Diese sei rechtswirksam gewesen, da § 623 BGB eine Schriftform der Kündigung erst ab dem 01. Mai 2000 verlange.

11

Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein weiteres vom 30. Januar 1996 datierendes Kündigungsschreiben in Kopie vorgelegt.

12

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 04. Mai 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die ihm ab dem 01. Februar 2000 gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 neu zu berechnen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die dem Kläger gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zutreffend berechnet.

16

1.

Der Kläger bezieht seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI. Nach der Grundregel des § 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. der Anlage 19 zu diesem Gesetz hätte der Kläger diese Altersrente in ungekürzter Höhe erst im Alter von 63 Jahren und einem Monat in Anspruch nehmen können. § 63 Abs. 3 S. 2 SGB VI eröffnete ihm allerdings die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme (ab Vollendung des 60. Lebensjahres), jedoch nur um den Preis einer Kürzung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI um 0,003 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme, im vorliegenden Fall (37 Kalendermonate) also um 0,111 auf 0,889. Hiervon ist die Beklagte - rechnerisch richtig - bei der Rentenberechnung ausgegangen.

17

2.

Abweichend von der vorstehend erläuterten Grundregel des § 237 Abs. 3 SGB VI sieht § 237 Abs. 4 SGB VI allerdings einen Vertrauenstatbestand vor. Soweit dessen Voraussetzungen vorliegen sollten, würde die maßgebliche Altersgrenze für den Kläger 60 Jahre betragen, d.h. bei der Rentenberechnung wäre der Zugangsfaktor in ungekürzter Höhe von 1,0 zugrundezulegen.

18

Die einzig in Betracht zu ziehende Tatbestandsalternative des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst im Einzelnen Versicherte, die 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

  1. a)

    am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

  2. b)

    deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist.

19

Die erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 SGB VI für die Einräumung von Vertrauensschutz liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, so dass der Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur unter Inkaufnahme der von der Beklagten berechneten Kürzung des Zugangsfaktors bereits ab dem 60. Lebensjahr beanspruchen konnte. Der Kläger war am 14. Februar 1996 nicht arbeitslos; sein damaliges Arbeitsverhältnis ist auch nicht aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden. Eine einvernehmliche Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte erst nach dem gesetzlichen Stichtag am 28. Juni 1996 erzielt werden. Ebenso wenig ist festzustellen, dass das seinerzeitige Arbeitsverhältnis bei der Firma J. Elektronik-Service aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 erfolgten Kündigung beendet worden ist. Allerdings hat der Kläger - rund sechs Jahre nach Einleitung des vorliegenden Rentenverfahrens - einen Tag vor der mündlichen Verhandlung die Kopie eines vom 31. Januar 1996 datierenden (Änderungs-) Kündigungsschreibens vorgelegt. Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass ihm tatsächlich am 31. Januar 1996 ein solches Kündigungsschreiben überreicht worden ist, begründet dies als solches noch nicht den Vertrauenstatbestand nach § 237 Abs. 4 SGB VI. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut müsste vielmehr als weitere Voraussetzung noch hinzukommen, dass das Arbeitsverhältnis "aufgrund" dieser Kündigung vom 31. Januar 1996 beendet worden ist. Letzteres ist nicht ersichtlich. Das Kündigungsschreiben war weder rechtlich geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beenden (vgl auch BSG, SozR 4-2600 § 237 SGB VI Nr. 2 zum Erfordernis [rechtlich] "bindender unumkehrbarer Dispositionen" für die Annahme eines Aufhebungsvertrages), noch hat es als solches tatsächlich zur Beendigung geführt. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Dortmund vom 21. August 1995 war der Kläger nach § 2 Abs. 1 SchwbG den Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Dieser - auch dem Arbeitgeber bekannt gegebene - Bescheid hatte zur Folge, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur dann wirksam war, wenn die Hauptfürsorgestelle ihr zuvor nach den §§ 15 ff. SchwbG zugestimmt hatte. Eine vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle wird weder vom Kläger geltend gemacht noch ist eine solche sonst ersichtlich. Vielmehr kann der Sachverhalt lebensnah nur dahingehend gewürdigt werden, dass das Zustimmungserfordernis bei Ausspruch der Kündigung am 31. Januar 1996 missachtet worden ist. Die (Änderungs-) Kündigung nahm inhaltlich auf die erst einen Tag zuvor abgegebene Stellungnahme des Arbeitgebers zum Wiedereingliederungsplan Bezug. Der Vermerk der Fürsorgestelle auf dem Aufhebungsvertrag vom 28. Juni 1996, wonach die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei der Durchführung eines förmlichen Kündigungsverfahrens nach dem SchwbG erteilt worden "wäre", lässt nur den Schluss zu, dass eine Zustimmung auch bei Abschluss des Aufhebungsvertrages noch nicht vorlag. Das Fehlen der erforderlichen vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle hatte die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der gleichwohl am 31. Januar 1996 ausgesprochenen Kündigung zur Folge (§ 134 BGB). Die rechtsunwirksame Kündigung hat auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Für diese war vielmehr im Ergebnis erst der Aufhebungsvertrag vom 28. Juni 1996 ausschlaggebend. Überdies ist auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages davon auszugehen, dass kein Beteiligter des Arbeitsvertrages seinerzeit davon ausging, dass bereits das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 1996 das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Bezeichnenderweise hat der Arbeitgeber die Notwendigkeit gesehen, mit Schreiben vom 11. April 1996 erneut eine Kündigung auszusprechen. Auch aus der Sicht des Klägers war letztere Kündigung die maßgebliche. Dies macht insbesondere sein Verhalten bei der Ausfüllung des Fragebogens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 SGB VI im Oktober 1999 deutlich.

20

Auch wenn das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 1996 nicht der maßgebliche Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, so brachte es doch dessen erhebliche Gefährdung zum Ausdruck. Eine solche Gefährdung ist jedoch nach den gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht geeignet, den erläuterten Vertrauenstatbestand nach § 237 Abs. 4 SGB VI zu begründen. Im Interesse einer klaren Abgrenzung und der Objektivierbarkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen und zur Minimierung des Risikos etwaiger nachträglicher Manipulationsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber § 237 Abs. 4 SGB VI dahingehend gefasst, dass nur solche vor dem Stichtag eingetretenen Tatbestände erfasst werden, die tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben.

21

Sich daraus für die Betroffenen ergebende Härten hat der Gesetzgeber für zumutbar erachtet. An diese wertende Entscheidung ist der Senat gebunden.

22

2.

Auch das Schreiben der Beklagten vom 09. Oktober 1999 hilft dem Kläger nicht weiter. In Anbetracht des vorgedruckten Zusatzes "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft worden sind." kann das Schreiben vom 09. Oktober 1999 nicht als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X interpretiert werden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.