Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 11.08.2005, Az.: L 3 KA 78/05 ER

Berechtigung zur Durchführung von mehr als zwei Notdiensten wöchentlich; Bestehen eines Rechts auf unbegrenzte Teilnahme am vertragsärztlichen Notfalldienst; Durchführung von Notdiensten im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung; Regelung der Notdienstzeiten durch Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.08.2005
Aktenzeichen
L 3 KA 78/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 20334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0811.L3KA78.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - AZ: S 1 KA 61/04 ER

Redaktioneller Leitsatz

Zur vertragsärztlichen Versorgung gehört nicht nur die ärztliche Behandlung während der Sprechstunden oder im Rahmen von Hausbesuchen, sondern auch die zu den sprechstundenfreien Zeiten, also im Rahmen von Notdiensten. Der Umfang der Teilnahmeberechtigung steht aber nicht im Belieben des einzelnen Vertragsarztes, sondern besteht nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertragsarztrechtlichen Vorschriften. Hierzu gehören auch ordnungsgemäß erlassene Notfalldienstordnungen. Eine Beschränkung der Notdiensteinsätze auf maximal zwei in der Woche ist durch § 70 Abs. 1 SGB V gedeckt.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 19.200,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist als Arzt für Anästhesiologie mit Praxis in C. niedergelassen, wo er ganztägig Sprechstunden abhält (mit Ausnahme von Mittwoch und Freitag, die nachmittags frei sind); er ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dabei nimmt er auch am ärztlichen Notfalldienst teil, der von der Antragsgegnerin organisiert wird. Am 25. Mai 2004 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin neue "Durchführungsbestimmungen für den Ärztlichen Notfalldienst" im - hier maßgeblichen - Notfalldienstbereich D., die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft traten. Diese Bestimmungen enthalten unter der Ziffer 3 die Regelung: "Zur Gewährleistung der Qualität des ärztlichen Notfalldienstes Bremen-Nord wird festgelegt, dass die Tätigkeit eines Arztes im ärztlichen Notfalldienst innerhalb einer Woche maximal zwei Dienste mit mindestens einer Ruhenacht zwischen den Diensten nicht überschreiten darf".

2

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 05. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass er in der 49. Kalenderwoche 2004 mehr als zwei Dienste pro Woche durchführe bzw. übernommen habe. Überschreite er die vorgegebenen Maximal-Dienstzeiten gemäß Notfalldienstordnung, so würden die in einem anschließenden Dienst erbrachten Leistungen von der Antragsgegnerin nicht vergütet. Der Antragsteller kündigte demgegenüber unter dem 10. August 2004 an, als niedergelassener Arzt werde er auch zukünftig so viele Dienste übernehmen, wie er möchte. Demgegenüber blieb die Antragsgegnerin (Schreiben vom 18. August 2004) bei ihrer Auffassung, die Notdienste seien auf maximal zwei innerhalb einer Woche zu begrenzen.

3

Am 15. November 2004 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage auf Feststellung erhoben, dass die Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen für den ärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbereich D. im Hinblick auf ihre Begrenzung auf zwei Notdienste unwirksam seien. Außerdem hat er um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Feststellung nachgesucht, dass er berechtigt sei, in seinem Notfalldienstbereich wöchentlich mehr als zwei Notdienste zu versehen bei Beachtung einer Ruhenacht bzw. einer 12-stündigen Regenerationsphase zwischen den Diensten. Für die Beschränkung der Notfalldienste bestehe kein sachlicher Grund; er werde hierdurch in seinen Rechten aus Art. 12 Grundgesetz (GG) verletzt. Zur Gewährleistung der Qualität des Notdienstes sei es für den jeweiligen Arzt ausreichend, wenn zwischen den Diensten eine Ruhenacht liege; dies bedeute, dass ca. sechs Notdienste pro Woche grundsätzlich möglich seien müssten. So werde auch für den Notfalldienstbereich E. lediglich eine Ruhenacht bzw. eine 12-stündige Regenerationsphase verlangt, sodass gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich geregelt würden. Es werde auch bestritten, dass es Beschwerden von Patienten gegeben habe, die zu einer Umorganisierung des Notdienstes geführt hätten. Im Übrigen hat er darauf hingewiesen, dass er als ausgebildeter Notfallmediziner mit langjähriger praktischer Erfahrung unter Qualitätsgesichtspunkten besonders zur Erbringung von Notdiensten geeignet sei.

4

Das SG hat eine Auskunft der von der Antragsgegnerin eingerichteten Notdienstkommission D. (Arzt F., vom 20. Februar 2005) über die Hintergründe der neuen Regelung eingeholt und den Antrag sodann mit Beschluss vom 18. März 2005 abgelehnt. Es liege kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung der Notfalldiensttätigkeit des Antragstellers vor, weil kein Recht aus dem Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin erkennbar wesentlich gefährdet sei; eventuell von ihm befürchtete wirtschaftlichen Einbußen seien von ihm hinzunehmen. Ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin sei gerechtfertigt, weil damit auf die regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse in besonderer Weise eingegangen werden könne. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich.

5

Gegen den ihm am 23. März 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. April 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend legt er dar, dass es inzwischen sogar zu Fehlzeiten im Notfalldienst gekommen sei. Als Kassenarzt sei er vornehmlich in die Notfalldienstregelung einzuplanen; nunmehr würden aber teilweise im Angestelltenverhältnis beschäftigte Ärzte für Notdienste mit eingesetzt. Regionale Gegebenheiten und Bedürfnisse rechtfertigten die Verfahrensweise der Antragsgegnerin nicht. Die Situation in D. sei im Hinblick auf die zu versorgende Bevölkerung und die Ärzteschaft nicht anders als in E. oder G.; eine anderweitige Regelung sei deshalb unverhältnismäßig und willkürlich.

6

Dem schriftlichen Vorbringen des Antragstellers ist der Antrag zu entnehmen,

  1. 1.

    den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 18. März 2005 aufzuheben,

  2. 2.

    im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er berechtigt sei, im Notfalldienstbereich D. wöchentlich mehr als zwei Notdienste zu versehen bei Beachtung einer Ruhenacht bzw. einer 12-stündigen Regenerationsphase zwischen den Diensten.

7

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

8

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

9

Der hierauf gerichtete Antrag ist zulässig. Der Antragsteller möchte geklärt haben, dass er berechtigt ist, im Notfalldienstbereich D. wöchentlich mehr als zwei Notdienste zu versehen, ohne dass er sich hierbei gegen einen feststellenden Verwaltungsakt wendet, der ihm dieses Recht bestreitet; denn die Schreiben der Antragsgegnerin vom 05. Juli bzw. vom 18. August 2004 sind lediglich formlose Hinweise. Damit begehrt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung), die gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

10

Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Regelungsanordnung liegen vor. Der Antrag ist insbesondere als Feststellungsantrag gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Der im Hauptsacheverfahren angekündigte Antrag, die Unwirksamkeit der Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen für den ärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbereich D. festzustellen, könnte zwar darauf hindeuten, dass im Ergebnis auch vorliegend die Unwirksamkeit dieser Vorschrift festgestellt werden soll. Dies wäre aber grundsätzlich unzulässig, weil damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle begehrt würde, die das sozialgerichtliche Verfahren nicht kennt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 55 Rd.Nr. 10, 10a). Der Wortlaut des im Schriftsatz vom 09. November 2004 gestellten Antrags und das sonstige Vorbringen des Antragstellers ergeben jedoch, dass dieser aus Artikel 12 GG ein Recht auf unbegrenzte Teilnahme am vertragsärztlichen Notfalldienst ableitet, das er vorliegend festgestellt wissen will. Da ihm dieses Recht im Rahmen des vorprozessualen Schriftverkehrs von der Antragsgegnerin abgesprochen worden ist, steht ihm hierfür auch ein berechtigtes Interesse zur Seite.

11

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anordnungsanspruch, weil nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller ein Recht darauf hat, im Notfalldienstbereich D. wöchentlich mehr als zwei Notdienste zu versehen.

12

Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin hat er allerdings grundsätzlich ein Recht, Notdienst zu leisten (ebenso: Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Lsbls. - Stand: 01. Juni 2005 -, § 75 Rd.Nr. 26; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Lsbls. - Stand: Januar 2005 -, § 75 Rd.Nr. 7). Dies mag sich zwar nicht unmittelbar aus Artikel 12 Abs. 1 GG (ablehnend auch: Bayerisches LSG E-LSG Ka-002 unter Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 368n Nr. 2) oder aus der Notfalldienstordnung (vgl hierzu den für das Vertragsarztrecht früher zuständigen 5. Senat des LSG Niedersachsen im Urteil vom 27. Februar 1991 - L 5 Ka 29/90) ergeben. Es folgt aber aus § 95 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Zur vertragsärztlichen Versorgung gehört nicht nur die ärztliche Behandlung während der Sprechstunden oder im Rahmen von Hausbesuchen, sondern auch die zu den sprechstundenfreien Zeiten, also im Rahmen von Notdiensten (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

13

Der Umfang der Teilnahmeberechtigung steht aber nicht im Belieben des einzelnen Vertragsarztes, sondern besteht nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertragsarztrechtlichen Vorschriften. Dies folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 5 Nr. 6 der Satzung der Antragsgegnerin, wonach für deren Mitglieder die Satzungsbestimmungen und die von den gewählten Organen gefassten Beschlüsse und Entscheidungen verbindlich sind. Hierzu gehört auch die vom Vorstand der Antragsgegnerin beschlossene Notfalldienstordnung und die - auf der Grundlage der dortigen Ziffer III. - am 25. Mai 2004 beschlossenen Durchführungsbestimmungen für den ärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbereich D ...

14

Diese stehen mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung. Ihre gesetzliche Grundlage finden sie in § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen haben. Die KVen erlassen zu diesem Zweck entweder Satzungen (vgl. zu diesem Fall BSG SozR 3-2500 § 75 Nr.2) oder - wie vorliegend - Verwaltungsvorschriften (BSG-Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 RKa 5/85), die auf der Grundlage der Satzung von den hierfür zuständigen Gremien beschlossen werden (vgl. §§ 2 Nr. 1 Satz 2, 3 Nr. 1, 12 Nr. 1 der Satzung der Antragsgegnerin: Zuständigkeit des Vorstands). Dabei stehen der KV bzw. ihren Gremien weite Gestaltungsspielräume zu (LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1997, 675, 678 m.w.N.), um eine bedarfsgerechte Versorgung entsprechend den - u. U. regional unterschiedlichen - jeweiligen Gegebenheiten zu ermöglichen.

15

Die Antragsgegnerin kann sich als Grundlage für die umstrittene Beschränkung der Notdiensteinsätze auf maximal zwei in der Woche auf § 70 Abs. 1 SGB V berufen. Danach haben die Leistungserbringer eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, die ausreichend und zweckmäßig sein muss und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden muss. In diesem Zusammenhang liegt es auf der Hand, dass es unter Qualitätsgesichtspunkten bedenklich ist, wenn ein Vertragsarzt an mehreren Tagen in der Woche neben seiner normalen Praxistätigkeit noch einige Stunden Notfalldienst ableistet und damit einer dauerhaften Überlastung ausgesetzt ist (der Antragsteller hält ausweislich seiner Antragsschrift vom 09. November 2004 sogar die Ableistung von ca. 6 Notdiensten pro Woche für möglich). Denn die Betreuung durch überarbeitete und damit unaufmerksame oder unkonzentrierte Ärzte kann nicht nur die Gesundheit von deren Notdienstpatienten gefährden, sondern auch die der Versicherten, die sie am nächsten Tag im Rahmen ihrer Sprechstunden behandeln. Dies ist auch dem formalen Argument des Antragstellers entgegen zu halten, er sei als Vertragsarzt vornehmlich in die Notfalldienstordnung einzuplanen, weil dies nur solange gilt, als hierdurch ein qualitativ ausreichender Notfalldienst nicht gefährdet wird.

16

Zur Einschränkung dieser Risiken ist es ein geeignetes Mittel, die Zahl der Notdiensteinsätze auf zwei in der Woche - mit mindestens einer Ruhenacht dazwischen - zu beschränken. Dieses Mittel ist auch erforderlich. Ein milderes Mittel zum Schutz der Versicherten kann insbesondere nicht darin gesehen werden, bei Zulassung von mehr als zwei Diensten pro Woche eine Ruhenacht bzw. eine 12-stündige Regenerationsphase zwischen den Diensten vorzusehen, wie dies der Antragsteller vorschlägt. Denn häufig sind auch derartige Erholungspausen nicht ausreichend, um die physischen und psychischen Belastungen vollständig auszugleichen, die sich aus einer Arbeitswoche ergeben, in der an mehreren Tagen nicht nur ganztägig, sondern bis in die Nacht gearbeitet wird. Die Beschränkung auf zwei Notdienste pro Woche trifft schließlich die Vertragsärzte auch nicht übermäßig. Dies gilt schon deshalb, weil die Erbringung von Notdiensten üblicherweise nicht den Kernbestand der vertragsärztlichen Tätigkeit darstellt und auch für den Fall des Antragstellers davon auszugehen ist, dass dieser durch die ganztätige Arbeit in seiner Praxis eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für seine Tätigkeit als Vertragsarzt erzielen kann.

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Auch die vom Antragsteller gesehene Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Wenn die Antragsgegnerin die streitbefangene Beschränkung im Notfalldienstbereich Bremen-Nord, nicht aber in allen anderen Bremer Bezirken eingeführt hat, kann sie sich zur sachlichen Rechtfertigung hierfür darauf berufen, dass es gerade in D. Beschwerden über die Qualität der Notfalldienste gegeben hat. Dies hat die Antragsgegnerin wiederholt - auch durch ihre Notdienstkommission D. in der Auskunft vom 20. Februar 2005 - dargelegt. Soweit der Antragsteller dies pauschal bestreitet, ist dies innerhalb der vorliegenden summarischen Prüfung als unsubstantiiert zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

19

Die endgültige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt hat. Nach den Angaben der Notdienstkommission in der Auskunft vom 20. Februar 2005 bewegt sich die Vergütung eines Notdienstes (die besonderen Feiertagsregelungen ausgenommen) zwischen 140 EUR und 700 EUR und liegt durchschnittlich bei (gerundet) 400 EUR pro Dienst. Ausgehend von der Prämisse, dass der Antragsteller durchschnittlich vier Mal wöchentlich Notdienst leisten würde, ergibt sich daraus eine zusätzliche Honorarsumme von 800 EUR pro Woche und damit 9.600 EUR pro Quartal. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Streitwertbemessung bei Honorarmehrforderungen sind diesbezüglich zwei Honorarjahre in Ansatz zu bringen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2004 - L 3 B 129/03 KA), was zu einer Gesamtsumme von 76.800 EUR führt. Hiervon war - entsprechend der Senatsrechtssprechung zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 1/4 zu berücksichtigen, woraus sich der tenorierte Betrag ergibt.

20

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 19.200,- EUR festgesetzt.

Dr. Günniker
Pilz
Goos