Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.08.2005, Az.: L 2 RI 350/00
Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Entfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) bei Vorliegen eines Hilfsbetriebs im Sinne von § 3 Handwerksordnung (HwO); Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle eines handwerklichen Nebenbetriebs
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.08.2005
- Aktenzeichen
- L 2 RI 350/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 22295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0831.L2RI350.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 29.06.2000 - AZ: S 5 RI 55/98
Rechtsgrundlagen
- § 34c GewO
- § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI
- § 3 HwO
- § 2 Nr. 3 HwO
- § 8 HwO
Redaktioneller Leitsatz
Ein Entfallen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur bei einem als Nebenbetrieb zu qualifizierenden Handwerksbetrieb in Betracht, dem also nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 03. Februar 1972 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer, die Meisterprüfung legte er am 30. Mai 1997 ab.
Der Kläger betrieb seit dem 21. Februar 1995 gemeinsam mit seinem Vater K. in L., einen gewerblichen Betrieb. Ausweislich der im September 1995 erfolgten Gewerbeanmeldung befasste sich der Betrieb mit Bauausführungen aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO (vgl. die Auskunft aus dem Gewerberegister vom 12. September 1996).
Anfang 1996 erwarb der Kläger ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen in M., um dort insbesondere Dachstühle fertigen zu lassen.
Bei einem sog. Abgrenzungsbesuch des Mitarbeiters N. der beigeladenen Handwerkskammer O. am 03. September 1996 wurden der Kläger und drei Mitarbeiter auf dem Anwesen in M. bei der Vornahme von Abbundarbeiten für Dachstühle angetroffen. Der Kläger erläuterte, dass der Betrieb in P. im laufenden Jahr bereits etwa 30 Wohneinheiten schlüsselfertig erstellt habe, und zwar teils mit eigenem Maurer und im übrigen unter Heranziehung von Subunternehmern. Bis vor einigen Monaten seien auch die benötigten Dachstühle von einem Subunternehmen bezogen worden.
Am 10. Oktober 1996 beantragte der Kläger für die Q. und Partner Bauausführung GbR mit Sitz in M., bestehend aus ihm und seinem Vater als Gesellschaftern, die Eintragung in die Handwerksrolle. In dem Antragsformular war vorgesehen, dass "nur für handwerkliche Nebenbetriebe" zusätzliche Angaben zu machen waren; die entsprechenden Formularfelder ließ der Kläger unausgefüllt.
Unter dem Datum vom 05. Februar 1997 nahm die Beigeladene die Ersteintragung dieser Gesellschaft vor, wobei sie in der Handwerksrolle seinerzeit vermerkte: "Hauptbetrieb in 21073 L. ".
Mit Bescheid vom 02. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 1998 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt auf § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI mit Wirkung vom 05. Februar 1997 fest.
Mit der am 23. Februar 1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er als Gesellschafter der Q. & Partner Bauausführungen GbR, R., den in M. gelegenen Betriebsteil "Zimmererbetrieb" geleitet habe. Dieser Betriebsteil habe lediglich innerbetrieblich, d.h. bei den von dem Betrieb übernommenen Bauvorhaben, Zimmereiarbeiten verrichtet. Diese seien lediglich intern innerhalb des Unternehmens Q. & Partner GmbH abgerechnet worden. Es handele sich damit nur um einen Hilfsbetrieb im Sinne von § 3 HwO, damit bestehe nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI keine Versicherungspflicht.
Zum Umfang der dem Zimmererhandwerk zuzurechnenden Tätigkeiten hat der Kläger mit der Klageschrift vom 19. Februar 1998 vorgetragen, dass diese den durchschnittlichen Jahresumsatz eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Zimmereibetriebes nicht überstiegen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass er in seinem Nebenbetrieb in M., in dem ausschließlich Dachstühle für den Hauptbetrieb in P. hergestellt würden, einen weiteren Meister, zwei Gesellen, Lehrlinge und Handlanger beschäftige.
Mit Urteil vom 29. Juni 2000, dem Kläger zugestellt am 06. Oktober 2000, hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen dem Klagevorbringen nicht von einem bloßen Hilfsbetrieb im Sinne von § 3 HwO auszugehen sei. Eine solche Annahme würde den eigenen Angaben des Klägers vom 10. Oktober 1996 widersprechen; zudem werde ein Hilfsbetrieb nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Mit der am 03. November 2000 eingelegten Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass er lediglich einen Hilfsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HwO führe. Das Zimmererhandwerk diene ausschließlich dem S. Hauptbetrieb. Auch die Eintragungen in der Handwerksrolle machten deutlich, dass er lediglich einen Hilfs- bzw. Nebenbetrieb geführt habe.
Ausweislich des im Berufungsverfahren vorgelegten aktuellen Auszuges aus der Handwerksrolle war in dem Betrieb seit dem 15. Juni 2001 als weiterer Betriebsleiter ein Meister für das Maurer- und Betonbauerhandwerk tätig gewesen. Die am 05. Februar 1997 eingetragene T. und U. GbR wurde am 21. März 2003 wegen Insolvenz in der Handwerksrolle gelöscht.
Mit Bescheid vom 29. April 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 2002 bis zum 18. Februar 2003 versicherungsfrei gewesen sei, weil er nur noch eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Mit weiterem Bescheid vom 02. Mai 2003 stellte sie die Beendigung der Pflichtversicherung mit Ablauf des 18. Februars 2003 fest.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 29. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 02. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 1998 aufzuheben,
hilfsweise,
ihm eine Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme zu den rechtlichen Hinweisen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nachzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sie an die Eintragungsmitteilung der Handwerkskammer gebunden sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Ihrer Auffassung nach ist kein Raum für die Annahme, dass der Kläger nur einen handwerklichen Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO geführt haben könnte. Der anfängliche Hinweis auf einen Hauptbetrieb in P. in der Handwerksrolle habe lediglich sicherstellen sollen, dass die von dem Betrieb zu entrichtenden Beiträge zwischen den Kammern O. und P. aufzuteilen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass der Kläger der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI unterliegt, wobei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bescheide der Beklagten vom 29. April und 02. Mai 2003 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nur das Bestehen einer solchen Versicherungspflicht im Zeitraum vom 05. Februar 1997 bis zum 30. September 2002 ist.
Nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI unterfallen der Versicherungspflicht selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum vom 05. Februar 1997 bis zum 30. September 2002 als Mitgesellschafter der T. und U. GbR ein in der Handwerksrolle eingetragener selbstständig tätiger Gewerbetreibender. Er erfüllte auch in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, und zwar ab dem 30. Mai 1997 aufgrund der an diesem Tag abgelegten Meisterprüfung für das Zimmererhandwerk und für den vorausgegangenen Zeitraum aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. Die selbstständige Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum in einem mehr als nur (im Sinne von § 8 SGB IV) geringfügigen Umfang ausgeübt.
Vergeblich beruft sich der Kläger darauf, dass sein Handwerksbetrieb nur einen Neben- bzw. Hilfsbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 HwO gebildet habe, sodass aus diesem Grunde keine Versicherungspflicht bestanden habe.
Für die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebes im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 HwO ist ohnehin nur dann Raum, wenn die handwerklichen Arbeiten der gebrauchsfertigen Überlassung des gelieferten Gegenstandes dienen und es um Arbeiten handelt, die der Verkäufer als vertragliche Nebenleistung vorzunehmen pflegt, wie etwa einfache Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten für die von Handel und Industrie gelieferten Anlagen, Beseitigung von kleineren Mängeln, die bei der Lieferung der Ware entstanden sind und dergleichen (BVerwGE 67, 273). Die Fertigung kompletter Dachstühle, wie sie im Rahmen des vom Kläger geleiteten Zimmereibetriebes regelmäßig vorgenommen worden ist, überschreitet den allein in Betracht kommenden Rahmen einfacher Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten nachhaltig.
Ebenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass der Kläger nur einen handwerklichen Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO geführt hat.
Ein solcher Nebenbetrieb muss im Verhältnis zu dem notwendigerweise vorhandenen Hauptbetrieb unselbstständig, d.h. mit diesem so eng verbunden sein, dass beide Betriebsteile einen Mischbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG bilden (BSG, SozR 3-2500 § 175 Nr. 1). Die erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Angliederung an den Hauptbetrieb (BVerwGE 67, 273) muss sich insbesondere darin äußern, dass der innere Geschäftsbetrieb der Unternehmen aufeinander abgestimmt ist und gemeinsame innerbetriebliche Einrichtungen bestehen. Daneben bedarf es auch einer wirtschaftlichen Verknüpfung (BSG, a.a.O.).
Des weiteren müssen die in dem Nebenbetrieb angebotenen Leistungen sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Interesse des Käufers her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen (BVerwGE 67, 273). Eine in diesem Sinne relevante Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms hat eine Unterschiedlichkeit der fachlichen Leistungen in Haupt- und Nebenbetrieb zur Voraussetzung, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine gewisse Eigenständigkeit des Neben- im Verhältnis zum Hauptbetrieb bestehen muss (BSG, a.a.O.).
Schließlich darf einem nur als Nebenbetrieb zu qualifizierenden Handwerksbetrieb nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommen (BVerwGE 67, 273). Der gewerbliche Charakter des Gesamtunternehmens muss eindeutig durch den nichthandwerklichen Betrieb bestimmt sein (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 1993, Az: 11 A 10091/93).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der zuletzt erläuterten Voraussetzung. Mangels darauf abzielender substanziierter Angaben des Klägers sieht der Senat keinen Raum für eine Feststellung des Inhalts, dass die im Rahmen des Zimmererhandwerks und im Maurer- und Betonhandwerk erbrachten wirtschaftlichen Leistungen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung deutlich hinter den sonstigen (nichthandwerklichen) Leistungen der GbR zurückblieben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gesamte von allen Inhabern und Mitarbeitern der GbR eingesetzte Arbeitskraft oder auch nur die Arbeitskraft des Klägers persönlich überwiegend für nichthandwerkliche Leistungen eingesetzt worden ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens, soweit von einem solchen angesichts der nachfolgend eingetretenen Insolvenz überhaupt gesprochen werden kann, schwerpunktmäßig auf den nichthandwerklichen Leistungsteil zurückzuführen war.
Der Kläger selbst hat auf die entsprechende Hinweisverfügung des Senates ausgeführt, dass er keine näheren Angaben mehr zu dem Personalbestand und der Erlössituation der GbR mehr machen könne. Der Senat muss nicht näher auf die Frage eingehen, ob es als glaubhaft anzusehen ist, dass sich der Kläger als einer der beiden hauptberuflichen Geschäftsführer nach rund drei Jahren nicht einmal mehr an Grundstrukturen des damaligen Unternehmens erinnern können will. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an. In dem gänzlichen Fehlen einer auch nur überschlägigen Darstellung der damaligen Beschäftigungs- und Erlöslage (auf Seiten des für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne eines Nebenbetriebes nach § 2 Nr. 3 HwO die Darlegungs- und die materielle Beweislast tragenden Klägers) ist jedenfalls kein hinreichend substanziierter Vortrag zu sehen, wie er ggfs Anlass zu weiteren Aufklärungsbemühungen geben könnte.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sich auf an die GbR gerichtete steuerrechtlichen Feststellungsbescheide bezogen hat, hilft ihm dies schon deshalb nicht weiter, weil diese Bescheide lediglich Auskunft über die Gesamtgewinnsituation der GbR geben. Sie äußern sich damit nicht zu der entscheidenden Frage, inwieweit dieser Gesamtgewinn auf die Tätigkeit des gewerblichen Betriebsteils in P. oder auf die Tätigkeit des handwerklichen Betriebsteils in M. zurückzuführen war.
Unter Berücksichtigung des in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom Kläger geschilderten Umfanges der Beschäftigung von handwerklichen Mitarbeitern spricht letztlich sogar viel für die Einschätzung, dass der Handwerksbetrieb nach der Anlaufphase den Hauptbetrieb bildete und die über die Erbringung eigener Bauleistung hinausgehende Vermittlung schlüsselfertiger Häuser ihrerseits nur den wirtschaftlich untergeordneten Nebenbetrieb darstellte. Davon ist um so mehr auszugehen, als von den diesbezüglich erzielten weiteren Erlösen ein Großteil dazu verwandt werden musste, den Einsatz der insoweit herangezogenen Subunternehmer zu entlohnen.
Jedenfalls auf die nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI maßgebliche Person des Klägers ist ohnehin davon auszugehen, dass er sich schwerpunktmäßig mit der Leitung des Betriebsteils Zimmerei befasste. Er hat im Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 29. August 2005) selbst darauf hingewiesen, dass er daneben nur "teilweise" die Bauaufsicht auf den Baustellen wahrgenommen habe; eine Einbindung in den Vertrieb der Häuser macht er damit selbst nicht geltend.
Gegen die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Annahme eines Nebenbetriebes im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO spricht überdies, dass der Kläger selbst im Anmeldeverfahren gegenüber der Handwerkskammer seinen handwerklichen Betrieb nicht als einen solchen gekennzeichnet hat.
Es bestand auch kein Anlass, von einer Entscheidung vorerst abzusehen und dem Kläger entsprechend seinem Hilfsantrag Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben. Ein solcher ist um so weniger ersichtlich, als die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte dem Kläger bereits vor der Verhandlung, zuletzt mit Verfügung vom 17. August 2005, verdeutlicht worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.