Abschnitt 9 QBBSRdErl - Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
- Redaktionelle Abkürzung
- QBBSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Unabhängig davon, ob die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt, beginnt mit der Einstellung grundsätzlich eine 18-monatige berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung, in der die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der didaktischen und methodischen Lehrtätigkeit erfolgt.
Die Gesamtverantwortung für die Ausgestaltung der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung obliegt der jeweiligen Schulleitung. Bestandteil der Qualifizierung sind der regelmäßige Besuch der Veranstaltungen des Studienseminars einschließlich der vorgesehen Unterrichtsbesuche. Weiterhin sind schulinterne Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen. Die Schulleitung stellt unter Einbeziehung des Gutachtens des Studienseminars den Abschluss der Gesamtqualifizierung fest.
Das erfolgreiche Absolvieren der Qualifizierungsmaßnahme ist grundsätzlich Voraussetzung für eine unbefristete Tätigkeit im Niedersächsischen Schuldienst.
Sofern die Qualifizierungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, bedeutet dies für Beschäftigte, die über einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG verfügen, dass nach Ende dieses Arbeitsvertrages kein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. Bei Beschäftigten, mit denen ein Arbeitsvertrag mit auflösender Bedingung gem. § 21 TzBfG abgeschlossen wurde, ist ein Kündigungsverfahren zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einzuleiten.
9.1
Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ist für Lehrkräfte, die über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und damit i. d. R. im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt sind, durch Bezugserlass zu c) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
9.2
Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme für tarifbeschäftigte Lehrkräfte umfasst die pädagogisch-didaktische Qualifizierung am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und die schulinterne Qualifizierung. Die pädagogisch-didaktische Qualifizierung umfasst die Teilnahme an Veranstaltungen des Studienseminars insbesondere in dem dem Studienabschluss zugeordneten Fach bzw den Fächern. Dies betrifft insbesondere den Besuch der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare einschließlich der geforderten Unterrichtsbesuche. Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind mindestens 4 Unterrichtsbesuche durch das Studienseminar vorzusehen.
Nr. 2.7 Satz 3 des Bezugserlasses zu c gilt entsprechend.
9.3.
Lehrkräfte, die nach Nr. 1.1.2 b) mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehr- und Laufbahnbefähigung im Tarifbeschäftigtenverhältnis nach Nr. 7.2.2 eingestellt wurden, müssen während der Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend an einer Hochschule Studienleistungen in Anlehnung an § 6 Nds. Master VO-Lehr für ein Unterrichtsfach oder Sonderpädagogik in der beruflichen Bildung im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten erbringen.
Sofern im Rahmen des nachgewiesenen Studienabschlusses bereits Teilleistungen in dem Unterrichtsfach erbracht wurden, so erfolgt eine Festlegung der ergänzend durch Studienleistungen nachzuweisenden Kenntnisse durch die Niedersächsische Landesschulbehörde im Rahmen der Prüfung nach Nr. 5 dieses Erlasses. Eine Berücksichtigung außerhochschulisch erworbener Kenntnisse anstelle zu erbringender Studienleistungen ist dabei ausgeschlossen.
Die Teilnahme am entsprechenden Fachseminar im Rahmen der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung kann frühestens mit dem Nachweis von 25 Leistungspunkten im Unterrichtsfach beginnen. Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung ist nach Erbringung der erforderlichen Studienleistungen frühestens nach einer mindestens vierjährigen beruflichen Tätigkeit an einer berufsbildenden Schule gemäß den Vorgaben des § 8 NLVO-Bildung möglich.
9.4
Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind die zu Qualifizierenden nach Nrn. 9.1. und 9.2 dieses Erlasses grundsätzlich in beiden Fächern, in der Regel in allen Schulformen des berufsbildenden Schulwesens, einzusetzen.
Für die zu Qualifizierenden, die gemäß § 8 NLVO-Bildung eine Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben haben, ist ein Einsatz in mindestens einem Fach im beruflichen Gymnasium oder in der Fachoberschule im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr vorzusehen. Sofern die Schule, an der die oder der zu Qualifizierende eingestellt worden ist, nicht über ein berufliches Gymnasium oder eine Fachoberschule verfügt, ist der Einsatz durch Teilabordnung an eine entsprechende Schulform einer anderen Schule vorzusehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)