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  • ab 06.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 QBBSRdErl - Unterrichtsfächer und Fachrichtungen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1
Für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung auf der Grundlage eines Studienfachs, in der Regel das Hauptfach des Studiums, müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten orientiert an den Vorgaben der Nds. MasterVO-Lehr für die Anforderungen an das Studium der beruflichen Fachrichtungen nachgewiesen werden.

Die Zuordnung kann auch auf ein festgelegtes Profil bzw. einen Schwerpunkt innerhalb der beruflichen Fachrichtung erfolgen, sofern die KMK Vorgaben für das jeweilige Fach entsprechende Profilbildungen zulässt. In diesen Fällen sind der Beurteilung zur Zuordnung die Anforderungen für das einzelne Profil zu Grunde zu legen. Grundlagenmodule für die einzelne berufliche Fachrichtung sind in jedem Fall nachzuweisen.

Sofern die vorstehende Anforderung für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung erfüllt ist, müssen für die Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder der Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches die fachbezogenen Inhalte mindestens durch Vordiplome oder Bachelorabschlüsse oder durch Teilprüfungen auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten nachgewiesen sein.

Dabei sollen die wesentlichen für das Unterrichtsfach erforderlichen Kenntnisse, bezogen auf die Anforderungen an Lehrkräfte für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nachgewiesen werden.

Orientierung für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Anforderungen bieten die KMK-Vorgaben für das entsprechende Fach. Eine Berücksichtigung nachgewiesener Studienleistungen sowohl für die Zuordnung der beruflichen Fachrichtung als auch des Unterrichtsfaches (oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches) ist dabei möglich. Fachwissenschaftliche Inhalte können dabei sowohl im Rahmen einzelner theoretisch ausgerichteter Module als auch im Rahmen von anwendungsorientierten Modulen nachgewiesen werden.

5.2
Für die Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien nach Nr. 1.1.2 c) und d) gelten die Anforderungen des Bezugserlasses zu a) bezogen auf das Lehramt an Gymnasien.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 6. Juni 2019 (SVBl. S. 347)