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  • ab 06.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 QBBSRdErl - Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1
An berufsbildenden Schulen ist eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung der fachbezogenen Voraussetzungen nach § 8 NLVO-Bildung erfolgt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Nach Möglichkeit sollte diese Prüfung in einem einheitlichen Verfahrensschritt mit der Feststellung der Bewerbungsfähigkeit erfolgen.

Die einstellenden berufsbildenden Schulen sind zur Verkürzung der Verwaltungsverfahren gehalten, möglichst vollständige Bewerbungs- und Prüfungsunterlagen bei der niedersächsischen Landesschulbehörde vorzulegen.

7.2
Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, erfolgt eine Einstellung in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Bestand bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen, ist zu prüfen, ob noch ein befristeter Vertrag mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen werden kann.

7.2.1
Eine Einstellung von Personen nach Nr. 3 b), die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums mit Master of Education noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst möglich. Auf Nr. 1.2 dieses Erlasses weise ich hin.

Eine unbefristete Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst dieser Personen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre und die Bewerberin oder der Bewerber bei einer beabsichtigten Einstellung ein Bedarfsfach für das jeweilige Lehramt vorweist.

Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung und entsprechend auch eine Verbeamtung von Bewerberinnen und Bewerber mit einem unter Nr. 3 b) genannten Hochschulabschluss auf der Grundlage des § 8 NLVO-Bildung ist nicht möglich.

7.2.2
Eine Einstellung von Personen mit einem Hochschulabschluss nach Nr. 1.1.2 b) kann ausschließlich bezogen auf die Zuordnung einer beruflichen Fachrichtung erfolgen. Sofern die Einstellung mit dem Ziel des Erwerbs der Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt, müssen Studienleistungen nach Nr. 9.3 dieses Erlasses zum Nachweis eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen nach der Einstellung berufsbegleitend nachgeholt werden. Der Arbeitsvertrag ist mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung als Nebenabrede gem. § 21 TzBfG zu versehen, in der festzuhalten ist, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn vor Ablauf der Maximaldauer der Qualifizierung ein Teil der zu erbringenden Studienleistungen endgültig nicht bestanden ist.

7.2.3
Eine Einstellung von Personen mit einem Abschluss nach Nr. 1.1.2 d) ausschließlich mit der Zuordnungsmöglichkeit eines Unterrichtsfaches erfolgt in der Regel in Form eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ziel ist die Entfristung des Vertrages bei erfolgreichem Abschluss der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung.

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angestrebt wird, sind noch ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen, mindestens in Form des Nachweises von Studienleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten bezogen auf die KMK-Anforderungen für eine berufliche Fachrichtung zu erbringen. Der Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten in der entsprechenden beruflichen Fachrichtung ist erwünscht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)