Abschnitt 4 QBBSRdErl - Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
- Redaktionelle Abkürzung
- QBBSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird gem. Bezugserlass zu e) durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu Fächern nach Nr. 1.1.2 vorgenommen.
Soweit erforderlich wird die Prüfung auch bezüglich der Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung vorgenommen. Zweifelsfälle sind dem Niedersächsischen Kultusministerium vorzulegen.
Die Bewerbungsfähigkeit für befristete Einstellungen wird durch die einstellende Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bezugserlasses zu d) festgestellt, ggf. ist die Unterstützung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde einzuholen.
Der Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten analog zu § 6 Abs. 7 Nds. MasterVO-Lehr und der Anlage 5 zur Nds. MasterVO-Lehr ist für eine Feststellung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle oder der Gleichwertigkeit nach § 8 NLVO-Bildung nicht erforderlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)