Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 QBBSRdErl - Art des Hochschulabschlusses

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Bewerbungen um Stellen an berufsbildenden Schulen, die entweder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

  1. a)

    Universitäres Diplom, Magister oder akkreditierten Master, außer Master of Education

  2. b)

    Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Darüber hinaus kann eine Einstellung unter Maßgabe von Nr. 1.1.2 b dieses Erlasses im Rahmen der "Sondermaßnahme zur Einstellung von Absolventinnen und Absolventen mit einem mit Diplom (FH) oder einem Bachelorabschluss abgeschlossenen fachwissenschaftlichen Studium" erfolgen. In Weiterbildungsstudiengängen und Berufsakademien erworbene Abschlüsse erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht.

Die Sondermaßnahme dient dem Erwerb der Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieser Abschlüsse sind eventuell abweichende Hochschulstrukturen bzw. abweichende Hochschulzugangsvoraussetzungen zu beachten. Die Bewerberin / der Bewerber ist aufzufordern, eine Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.

Für die Unterrichtsfächer evangelische Religion oder katholische Religion ist als zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung der Nachweis der Möglichkeit zur Erlangung der Vokation bzw. der Missio Canonica durch Bestätigung der entsprechenden Kirchen vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)