Abschnitt 1 QBBSRdErl - Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
- Redaktionelle Abkürzung
- QBBSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1
An berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich bewerben:
1.1.1
Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, aber
- a)
noch kein Verfahren zur Anerkennung ihrer im Ausland absolvierten Lehrerausbildung angestrebt oder abgeschlossen haben
- b)
bereits in Niedersachsen als Lehrkraft tätig waren und den im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens geforderten Anpassungslehrgang bzw. die geforderte Eignungsprüfung nicht absolviert haben
- c)
bei denen im Rahmen eines in Niedersachsen durchgeführten Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung / Gleichstellung nur noch fachwissenschaftliche und / oder fachdidaktische Anteile eines zweiten Faches fehlen.
1.1.2
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ
- a)
mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach,
- b)
ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung,
- c)
zwei Unterrichtsfächern entsprechend der fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien oder
- d)
ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist,
zugeordnet werden kann.
1.2
Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.
Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die
- a)
die Staatsprüfung bzw. 2. Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,
- b)
den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können,
- c)
eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang endgültig nicht erfolgreich beendet haben,
- d)
wegen Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurden,
- e)
bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden
- f)
vor Ende einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder
- g)
deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.
Dies gilt auch für in anderen Ländern nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen.
1.3 Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache müssen für den Lehrerberuf ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Prüfungsbescheinigung zu führen. In Ausnahmefällen kann ein Sprachfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)