QBBSRdErl,NI - Quereinstieg BBS-Runderlass

Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 6.6.2019 - 42-84 002-Q

Vom 6. Juni 2019 (SVBl. S. 347)

Geändert durch RdErl. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 23.2.2015 (SVBl. S. 145 - Quereinstieg allgemein bildende Schulen), geändert durch RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431) - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. v. 20.2.2014 (SVBl. S. 274 - Sondermaßnahme BBS), geändert durch RdErl. v. 11.5.2017 (SVBl. S. 435) - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509 - Qualifizierungserlass) - VORIS 20411 -

  4. d)

    RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 433 - Einstellungsverfahren Quereinstieg) - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. v. 27.7.2018 (SVBl. S. 641 - Einstellungserlass) - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431 - Einstellung von Lehrkräften an BBS - Quereinstieg BBS), geändert durch RdErl. v. 21.2.2018 (SVBl. S. 180) - VORIS 22410 -

Landesweit kann der Bedarf an Lehrkräften für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nicht mit Lehrkräften gedeckt werden, die grundständig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet wurden. Dabei gibt es regionale und fächerspezifische Besonderheiten.

Der Personenkreis der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht wird wie bisher durch den "Quereinstieg" auch für einen aufgrund einer anderweitigen Hochschulausbildung qualifizierten Personenkreis ergänzt

Der neugefasste Erlass verfolgt den Zweck der Vereinheitlichung der Vorgaben und des Verfahrens und soll zur Verkürzung der Prüfverfahren, der Verwaltungsverfahren an der Schule und der Verwaltungsverfahren an der Niedersächsischen Landesschulbehörde und damit der Zufriedenheit der Schulen in der Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung dienen.

Die Vorgaben sind einheitlich sowohl für die Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle als auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses nach § 8 NLVO-Bildung anzuwenden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Personenkreis1
Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge2
Art des Hochschulabschlusses3
Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeit4
Unterrichtsfächer und Fachrichtungen5
Bewerberauswahl6
Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis7
Eingruppierung8
Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme9
Schlussbestimmungen10

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)

Abschnitt 1 QBBSRdErl - Personenkreis

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
An berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich bewerben:

1.1.1
Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, aber

  1. a)

    noch kein Verfahren zur Anerkennung ihrer im Ausland absolvierten Lehrerausbildung angestrebt oder abgeschlossen haben

  2. b)

    bereits in Niedersachsen als Lehrkraft tätig waren und den im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens geforderten Anpassungslehrgang bzw. die geforderte Eignungsprüfung nicht absolviert haben

  3. c)

    bei denen im Rahmen eines in Niedersachsen durchgeführten Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung / Gleichstellung nur noch fachwissenschaftliche und / oder fachdidaktische Anteile eines zweiten Faches fehlen.

1.1.2
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ

  1. a)

    mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach,

  2. b)

    ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung,

  3. c)

    zwei Unterrichtsfächern entsprechend der fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien oder

  4. d)

    ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist,

zugeordnet werden kann.

1.2
Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.

Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. a)

    die Staatsprüfung bzw. 2. Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,

  2. b)

    den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können,

  3. c)

    eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang endgültig nicht erfolgreich beendet haben,

  4. d)

    wegen Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurden,

  5. e)

    bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden

  6. f)

    vor Ende einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder

  7. g)

    deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.

Dies gilt auch für in anderen Ländern nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen.

1.3 Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache müssen für den Lehrerberuf ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Prüfungsbescheinigung zu führen. In Ausnahmefällen kann ein Sprachfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)

Abschnitt 2 QBBSRdErl - Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge

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Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht in allen Schulformen gem. § 5 Abs 2 NSchG an berufsbildenden Schulen, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich zur Erteilung von Unterricht Personen aus dem unter Nr 1.1 genannten Personenkreis bewerben.

Nrn. 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)

Abschnitt 3 QBBSRdErl - Art des Hochschulabschlusses

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Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Bewerbungen um Stellen an berufsbildenden Schulen, die entweder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

  1. a)

    Universitäres Diplom, Magister oder akkreditierten Master, außer Master of Education

  2. b)

    Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Darüber hinaus kann eine Einstellung unter Maßgabe von Nr. 1.1.2 b dieses Erlasses im Rahmen der "Sondermaßnahme zur Einstellung von Absolventinnen und Absolventen mit einem mit Diplom (FH) oder einem Bachelorabschluss abgeschlossenen fachwissenschaftlichen Studium" erfolgen. In Weiterbildungsstudiengängen und Berufsakademien erworbene Abschlüsse erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht.

Die Sondermaßnahme dient dem Erwerb der Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieser Abschlüsse sind eventuell abweichende Hochschulstrukturen bzw. abweichende Hochschulzugangsvoraussetzungen zu beachten. Die Bewerberin / der Bewerber ist aufzufordern, eine Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.

Für die Unterrichtsfächer evangelische Religion oder katholische Religion ist als zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung der Nachweis der Möglichkeit zur Erlangung der Vokation bzw. der Missio Canonica durch Bestätigung der entsprechenden Kirchen vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)

Abschnitt 4 QBBSRdErl - Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeit

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Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird gem. Bezugserlass zu e) durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu Fächern nach Nr. 1.1.2 vorgenommen.

Soweit erforderlich wird die Prüfung auch bezüglich der Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung vorgenommen. Zweifelsfälle sind dem Niedersächsischen Kultusministerium vorzulegen.

Die Bewerbungsfähigkeit für befristete Einstellungen wird durch die einstellende Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bezugserlasses zu d) festgestellt, ggf. ist die Unterstützung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde einzuholen.

Der Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten analog zu § 6 Abs. 7 Nds. MasterVO-Lehr und der Anlage 5 zur Nds. MasterVO-Lehr ist für eine Feststellung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle oder der Gleichwertigkeit nach § 8 NLVO-Bildung nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)