Abschnitt 6 QBBSRdErl - Bewerberauswahl
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
- Redaktionelle Abkürzung
- QBBSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Einbeziehung in das Auswahlverfahren
Können für Stellen an berufsbildenden Schulen keine Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das geforderte Lehramt gefunden werden, die über das ausgeschriebene Lehramt und die ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächer verfügen, entscheidet die jeweilige Schule bezogen auf jede Stellenausschreibung, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung der Schulleitung im Einzelfall.
Abweichend vom Bezugserlass zu e) dürfen auch Bewerberinnen und Bewerber auf Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt "berufliche Fachrichtung" und Unterrichtsfach "beliebig" eingestellt werden, wenn deren Studienabschluss ausschließlich der über die Ausschreibung geforderten beruflichen Fachrichtung zugeordnet werden kann.
Darüber hinaus können abweichend vom Bezugserlass zu e) auch Bewerberinnen und Bewerber auf Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt "Unterrichtsfach" und einem weiteren "beliebigen" Unterrichtsfach eingestellt werden, wenn deren Studienabschluss dem über die Ausschreibung geforderten Unterrichtsfach zugeordnet werden kann.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschlüsse ausschließlich einem allgemeinen Unterrichtsfach zugeordnet werden können, dürfen nur in Auswahlverfahren für Stellen, die mit Schwerpunkt Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, einbezogen werden.
6.2 Auswahlentscheidung
Das Auswahlverfahren ist entsprechend der Regelungen der Regelungen zum "Auswahlverfahren" durchzuführen.
Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Ein Einstellungsangebot durch die Schule erfolgt daher zunächst zwingend mit dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der personenbezogenen Bewerbungsfähigkeit als auch der Bewerbungsfähigkeit auf die konkrete Stelle.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 27. August 2024 (SVBl. S. 538)