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Art. 1 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde.

(2) Die gemeinsame Behörde wird mit Sitz in Göttingen an den Standorten Göttingen und Hannoversch Münden eingerichtet; sie führt die Bezeichnung "Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt", abgekürzt "NW-FVA".