Art. 1 NW-FVAStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
- Redaktionelle Abkürzung
- NW-FVAStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde.
(2) Die gemeinsame Behörde wird mit Sitz in Göttingen an den Standorten Göttingen und Hannoversch Münden eingerichtet; sie führt die Bezeichnung "Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt", abgekürzt "NW-FVA".