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  • ab 01.02.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Fachministerien stimmen sich über die die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen ab und regeln insbesondere die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und die wesentlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt in einer Verwaltungsvereinbarung.

(2) Die Fachministerien können, in Niedersachsen vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, die Einrichtungen, welche ihre Landesforsten bewirtschaften, mit der Durchführung der vereinbarten Aufgaben im Rahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt beauftragen.