Art. 3 NW-FVAStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
- Redaktionelle Abkürzung
- NW-FVAStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die Fachministerien stimmen sich über die die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen ab und regeln insbesondere die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und die wesentlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt in einer Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die Fachministerien können, in Niedersachsen vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, die Einrichtungen, welche ihre Landesforsten bewirtschaften, mit der Durchführung der vereinbarten Aufgaben im Rahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt beauftragen.