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Art. 5 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Ausstattung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt mit Personal, Sach- und Investitionsmitteln wird von den Fachministerien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Zeitpunkt der Gründung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt einvernehmlich festgelegt. Die Verteilung der Stellen, der Sachkosten und der Investitionen soll jeweils folgendem Länderschlüssel entsprechen: Hessen 37,2 v. H., Niedersachsen 46,2 v. H., Sachsen-Anhalt 11,6 v. H. und Schleswig-Holstein 5,0 v. H. Ein Personalüberhang an planmäßig Beschäftigten ist durch das jeweilige Land ohne Anrechnung auf den Länderschlüssel zu finanzieren.

(2) Einnahmen und Ausgaben aus Drittmittelprojekten sind bei der Berechnung der Gesamtkostenanteile nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird eine angemessene Abgeltung der Verwaltungskosten durch den Steuerungsausschuss festgelegt. Sonstige ungeplante Einnahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt dürfen im Rahmen des Korrespondenzvermerkes zusätzlich verausgabt werden. Sie werden vor der Abrechnung mit den Ländern von dem Gesamtausgabevolumen abgezogen.

(3) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt eingesetzten Personals. Planstellen und Stellen dieser Länder bleiben in den jeweiligen Haushalten der Länder veranschlagt. Das Land Schleswig-Holstein erstattet dem Land Niedersachsen jährlich anteilige Personalkosten.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt ist Dienst- und Fachvorgesetzte oder Dienst- und Fachvorgesetzter aller Beschäftigten der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt. Die beteiligten Länder regeln die dienst- und personalrechtlichen Befugnisse für ihre Beschäftigten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter nimmt ihre oder seine Aufgabe im Namen und im Auftrag der jeweils betroffenen Vertragspartei wahr. Durch die Einrichtung der einheitlichen Leitung wird die Geltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht berührt. Im Außenverhältnis treten die vier Länder gesamtschuldnerisch, vertreten durch die Leiterin oder den Leiter, auf.

(6) Die Leiterin oder der Leiter wird durch den Steuerungsausschuss einvernehmlich im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt und durch jeweils eine der Vertragsparteien im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien bestellt.

(7) Ein Anspruch zur Wiederbesetzung eines konkreten Arbeitsplatzes oder Dienstpostens mit Bediensteten eines bestimmten Landes besteht nicht. Mittelfristig ist die Einhaltung des Länderschlüssels anzustreben. Der gegebenenfalls erforderliche finanzielle Ausgleich wird in einer Vereinbarung geregelt.

(8) Die genutzten Landesliegenschaften bleiben im Eigentum des jeweiligen Landes. Es trägt etwaige Erstinvestitionskosten, während die Unterhaltung der Gebäude und Mieten und Nutzungsentgelte von der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt getragen werden.

(9) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt veranschlagen in ihrem jeweiligen Haushalt die Stellen, Personalkosten und Personalnebenkosten der planmäßig Beschäftigten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. Das Land Schleswig-Holstein veranschlagt in seinem Haushalt die an Niedersachsen zu leistenden Personal- und Personalnebenkosten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen.

(10) Die Haushaltsführung erfolgt durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt nach den für Niedersachsen geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen. Die Sachkosten und Investitionen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt werden der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt von den Ländern entsprechend des Länderschlüssels bereitgestellt.

(11) Die Anwendung des Personalvertretungsrechts sowie der Regelungen zur Gleichberechtigung und Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Dienst die oder der Beschäftigte steht. Die Schaffung der Voraussetzungen zur Bildung eines gemeinsamen Personalrates wird angestrebt.

(12) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bleiben unberührt.