Art. 6 NW-FVAStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
- Redaktionelle Abkürzung
- NW-FVAStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den für Forsten zuständigen Ministerien der jeweils anderen Länder zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigung zum selben Zeitpunkt kündigen.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt das kündigende Land bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur anteiligen Kostenerstattung nach Artikel 5 verpflichtet. Gemeinsam von den Ländern finanzierte Investitionen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt sind in Höhe des anteiligen Restbuchwertes dem kündigenden Land zu erstatten.