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  • ab 01.02.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.

(2) Treten die diesem Staatsvertrag zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ganz oder teilweise außer Kraft und werden sie nicht durch inhaltlich vergleichbare Vorschriften ersetzt, verliert der Staatsvertrag in diesem Umfang sechs Monate nach Außerkrafttreten seine Gültigkeit, es sei denn, die Parteien erachten die Beibehaltung nach Anhörung des Steuerungsausschusses einstimmig als zweckmäßig.