Art. 4 NW-FVAStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
- Redaktionelle Abkürzung
- NW-FVAStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt untersteht der Aufsicht der Fachministerien. Ein Steuerungsausschuss übt die Fachaufsicht aus.
(2) Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachministerien und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Einrichtungen, welche die Landesforsten der beteiligten Länder bewirtschaften.
(3) Der Steuerungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Fachministerien bedarf.
(4) Der Steuerungsausschuss genehmigt die jährlich vorzulegenden Arbeitspläne und nimmt die Jahresabschlüsse sachlich und finanziell ab. Ferner legt er die in einem dreijährigen Turnus zu überprüfenden Sachkostenansätze der Versuchsanstalt fest.
(5) Die Länder Hessen und Niedersachsen haben jeweils zwei Stimmen, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht in der Geschäftsordnung anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.
(6) Die Geschäftsordnung regelt die Wahrnehmung des Stimmrechtes.