Art. 1 NW-FVASHBeitrStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
- Redaktionelle Abkürzung
- NW-FVASHBeitrStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 11./20. Oktober 2005 über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt". - 2.
Die Präambel wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierungen von Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, ihre bestehenden Einrichtungen für das forstliche Versuchswesen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt als gemeinsame Dienststelle zusammenzuführen."
- b)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Gemeinsame Träger dieser Dienststelle sind die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein."
- c)
Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist die Einrichtung zentrale Dienstleisterin für alle Waldbesitzenden auf dem Gebiet des forstlichen Versuchswesens."
- 3.
Artikel 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde."
- 4.
Artikel 4 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Länder Hessen und Niedersachsen haben jeweils zwei Stimmen, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben jeweils eine Stimme."
- 5.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Verteilung der Stellen, der Sachkosten und der Investitionen soll jeweils folgendem Länderschlüssel entsprechen: Hessen 37,2 v. H., Niedersachsen 46,2 v. H., Sachsen-Anhalt 11,6 v. H. und Schleswig-Holstein 5,0 v. H."
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt eingesetzten Personals. Planstellen und Stellen dieser Länder bleiben in den jeweiligen Haushalten der Länder veranschlagt. Das Land Schleswig-Holstein erstattet dem Land Niedersachsen jährlich anteilige Personalkosten."
- c)
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
- d)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt veranschlagen in ihrem jeweiligen Haushalt die Stellen, Personalkosten und Personalnebenkosten der planmäßig Beschäftigten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. Das Land Schleswig-Holstein veranschlagt in seinem Haushalt die an Niedersachsen zu leistenden Personal- und Personalnebenkosten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen."
- e)
Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bleiben unberührt."