NW-FVAStV,NI - Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Vom 11./20. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 398 - VORIS 79100 -)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 398)

Geändert durch Staatsvertrag vom 16. November 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 7, 98) (1) Red. Anm.:

Das Land Hessen, das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Organe, nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

(1) Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierungen von Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, ihre bestehenden Einrichtungen für das forstliches Versuchswesen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt als gemeinsame Dienststelle zusammenzuführen.

(2) Durch diese Kooperation im forstlichen Versuchswesen werden das forstliche Versuchswesen langfristig gesichert, seine Ergebnisse für eine praxisnahe Waldbewirtschaftung effizienter und günstiger bereitgestellt, seine Bedeutung und Schlagkraft gestärkt, sein forstlicher Stellenwert erhalten und seine Kompetenz erhöht.

(3) Gemeinsame Träger dieser Dienststelle sind die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Bei der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt handelt es sich um eine unmittelbar den für Forsten zuständigen Ministerien der Länder (im Folgenden Fachministerien) nachgeordnete Behörde.

(4) Die Gleichberechtigung der Träger findet in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen an den Standorten der Dienststelle ihren Ausdruck.

(5) Für Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist die Einrichtung zentrale Dienstleisterin für alle Waldbesitzenden auf dem Gebiet des forstlichen Versuchswesens. Die Fachministerien schaffen die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt. Sie unterstützen die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt darüber hinaus in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Durch den Zusammenschluss und die Bildung einer gemeinsamen Dienststelle ergeben sich Synergieeffekte, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen bewirken.

(6) Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staats Vertrages zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 5. April 2011 (Nds. GVBl. S. 98):

"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 19. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 7) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 am 1. April 2011 in Kraft getreten ist."

Art. 1 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde.

(2) Die gemeinsame Behörde wird mit Sitz in Göttingen an den Standorten Göttingen und Hannoversch Münden eingerichtet; sie führt die Bezeichnung "Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt", abgekürzt "NW-FVA".

Art. 2 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt ist eine auftragsorientierte Einrichtung der sie tragenden Bundesländer. Sie arbeitet im forstlichen Forschungs- und Versuchswesen einschließlich des Monitorings anwendungs- und praxisorientiert und berät alle Waldbesitzenden auf der Grundlage abgesicherter Erkenntnisse der forstlichen Forschung.

Art. 3 NW-FVAStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Fachministerien stimmen sich über die die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen ab und regeln insbesondere die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und die wesentlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt in einer Verwaltungsvereinbarung.

(2) Die Fachministerien können, in Niedersachsen vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, die Einrichtungen, welche ihre Landesforsten bewirtschaften, mit der Durchführung der vereinbarten Aufgaben im Rahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt beauftragen.

Art. 4 NW-FVAStV

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Titel
Staatsvertrag über die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
NW-FVAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt untersteht der Aufsicht der Fachministerien. Ein Steuerungsausschuss übt die Fachaufsicht aus.

(2) Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachministerien und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Einrichtungen, welche die Landesforsten der beteiligten Länder bewirtschaften.

(3) Der Steuerungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Fachministerien bedarf.

(4) Der Steuerungsausschuss genehmigt die jährlich vorzulegenden Arbeitspläne und nimmt die Jahresabschlüsse sachlich und finanziell ab. Ferner legt er die in einem dreijährigen Turnus zu überprüfenden Sachkostenansätze der Versuchsanstalt fest.

(5) Die Länder Hessen und Niedersachsen haben jeweils zwei Stimmen, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht in der Geschäftsordnung anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.

(6) Die Geschäftsordnung regelt die Wahrnehmung des Stimmrechtes.