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§ 4 NORD/LB-StV - Aufgaben der Bank (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Die Bank hat durch ihre Geschäftstätigkeit die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu unterstützen. 2Sie wird dabei ihre Aufgabenstellung als Landesbank angemessen zum Ausdruck bringen.

(2) 1Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die dem Zweck der Bank dienen. 2Dazu gehört auch die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen. 3Sie kann das Bausparkassengeschäft selbst oder durch selbständige Beteiligungsunternehmen betreiben.

(3) Die Bank hat in den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale).

(4) Die Bank kann in den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt besondere wirtschaftliche oder finanzpolitische Aufgaben übernehmen.

(5) 1Die Bank kann im Rahmen eines Förderauftrags der Länder Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt Aufgaben zur Unterstützung der Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie sonstige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich dazu eines oder mehrerer Landesförderinstitute bedienen. 2Zur Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben werden die Landesregierungen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt jeweils für ihr Land ermächtigt, durch Verordnung bei der Bank eine oder mehrere teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten und diese Institute mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu betrauen. 3Die Regelung über die Deckung der Kosten und Risiken der Anstalt bedarf eines Beschlusses der Trägerversammlung.

(6) 1Die Bank kann das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Trägerversammlung zu marktkonformen Bedingungen fortführen. 2Die Bedingungen einer Herauslösung unterliegen der treuhandvertraglichen Regelung zwischen der Bank und dem Land Mecklenburg-Vorpommern.