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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen sind vor Beginn ihres Dienstes entsprechend auszubilden. Für die Ausbildung gelten die als Anlage beigefügten "Richtlinien für die Ausbildung von Schulweglotsinnen und Schulweglotsen". An den einzelnen Ausbildungsstunden können eine Polizeibeamtin, ein Polizeibeamter und/oder eine Lehrkraft teilnehmen. Vor und bei Abschluss der Ausbildung sind die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen darauf hinzuweisen, dass sie nicht regelnd in den Verkehr eingreifen dürfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)