Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für den Schulweglotsendienst dürfen Schülerinnen und Schüler vom 7. Schuljahr an, sofern sie das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Volljährige zugelassen werden. Voraussetzung sind Freiwilligkeit, persönliche Eignung und bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Persönliche Eignung und notwendige Kenntnisse für die Schulweglotsentätigkeit sind auf geeignete Weise festzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)