Abschnitt 9 SchWLDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
- Redaktionelle Abkürzung
- SchWLDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
In Ausübung ihrer Verkehrshelfertätigkeit genießen Schülerinnen, Schüler und Volljährige gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beim örtlich zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Etwaige aus dieser Tätigkeit resultierende Haftpflichtansprüche werden bei Schülerinnen und Schülern vom Kommunalen Schadenausgleich abgedeckt. Ein entsprechender Haftpflichtschutz ist bei erwachsenen Schulweglotsinnen und Schulweglotsen sicherzustellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)