Abschnitt 7 SchWLDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
- Redaktionelle Abkürzung
- SchWLDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Schule stellt mit Unterstützung einer Betreuerin oder eines Betreuers für die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen im Einvernehmen mit der örtlichen Polizeidienststelle einen Plan auf, der die Dienstzeiten, die Fahrbahnübergänge und andere Stellen, an denen die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen tätig sein sollen, festlegt. Über einen von diesem Plan abweichenden Dienst, z. B. bei Schulveranstaltungen, ist die örtliche Polizeidienststelle vorher zu unterrichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)