Anlage SchWLDRdErl - Richtlinien für die Ausbildung von Schulweglotsinnen und Schulweglotsen
Bibliographie
- Titel
- Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
- Redaktionelle Abkürzung
- SchWLDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1. | Die Entwicklung des modernen Straßenverkehrs und der Verkehrsunfälle, Sinn und Zweck des Schulweglotsendienstes, Einführung in die StVO, Erläuterung der für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr wichtigen Vorschriften (insbesondere die §§ 1, 2, 8, 11, 25, 26, 37, 43, 48 StVO) sowie der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | 4 Stunden. |
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2. | Grundsätzliche Ausführungen über die Geschwindigkeit und den Bremsweg (Anhaltestrecke) von Kraftfahrzeugen und über das Verhalten bei Verkehrsgefahren (Straßen- und Wetterverhältnisse) | 2 Stunden. |
3. | Praktische Ausbildung auf dem Schulhof aufgrund der vermittelten theoretischen Kenntnisse, Auftreten, Ausrüstung und Aufgabe der Schulweglotsinnen und Schulweglotsen, Übungen zwecks Sicherung der Schulwege | 2 Stunden. |
4. | Praktische und theoretische Wiederholung des bisherigen Stoffes | 2 Stunden. |
5. | Einweisung am künftigen Einsatzort, Sicherung des Überweges | 2 Stunden. |
6. | Die Landesverkehrswacht stellt einen Leitfaden zur Verfügung. |
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)