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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage SchWLDRdErl - Richtlinien für die Ausbildung von Schulweglotsinnen und Schulweglotsen

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410
1.Die Entwicklung des modernen Straßenverkehrs und der Verkehrsunfälle, Sinn und Zweck des Schulweglotsendienstes, Einführung in die StVO, Erläuterung der für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr wichtigen Vorschriften (insbesondere die §§ 1, 2, 8, 11, 25, 26, 37, 43, 48 StVO) sowie der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 4 Stunden.
2.Grundsätzliche Ausführungen über die Geschwindigkeit und den Bremsweg (Anhaltestrecke) von Kraftfahrzeugen und über das Verhalten bei Verkehrsgefahren (Straßen- und Wetterverhältnisse)2 Stunden.
3.Praktische Ausbildung auf dem Schulhof aufgrund der vermittelten theoretischen Kenntnisse, Auftreten, Ausrüstung und Aufgabe der Schulweglotsinnen und Schulweglotsen, Übungen zwecks Sicherung der Schulwege2 Stunden.
4.Praktische und theoretische Wiederholung des bisherigen Stoffes2 Stunden.
5.Einweisung am künftigen Einsatzort, Sicherung des Überweges2 Stunden.
6.Die Landesverkehrswacht stellt einen Leitfaden zur Verfügung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)