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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Während des ersten Monats ihres Dienstes soll die Betreuung auch eine partielle Unterstützung bei der praktischen Aufgabenwahrnehmung der Schulweglotsinnen und Schulweglotsen umfassen, bis diese die nötige Sicherheit und Erfahrung gewonnen haben. Danach sind die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen im Rahmen des Streifendienstes von der Polizei zu beaufsichtigen; dies gilt besonders für Tage mit schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Schneefall).

Soweit möglich, sollte dann die Sicherung des Schulweges von der Polizei übernommen werden. Die Schülerinnen und Schüler sind ggf. zur Einstellung ihres Dienstes zu veranlassen.

Von Zeit zu Zeit führen die mit der Ausbildung Beauftragten mit den Schulweglotsinnen und Schulweglotsen einen Erfahrungsaustausch und praktische Übungen durch.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)