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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Träger des Schulweglotsendienstes sind die Schulen. Die Anregung zur Einrichtung eines Schulweglotsendienstes kann von der Schule, der örtlichen Polizeidienststelle, der Straßenverkehrsbehörde oder der Verkehrswacht ausgehen. Die Entscheidung über die Einrichtung trifft der Schulvorstand im Einvernehmen mit der Eltern- und Schülervertretung nach Anhörung der örtlichen Polizeidienststelle und der Straßenverkehrsbehörde. Die Zweckmäßigkeit ist nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu beurteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)