SchWLDRdErl,NI - Schulweglotsendienst-Runderlass

Abschnitt 1 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der Schulweglotsendienst hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen auf ihrem Schulweg vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 2 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Träger des Schulweglotsendienstes sind die Schulen. Die Anregung zur Einrichtung eines Schulweglotsendienstes kann von der Schule, der örtlichen Polizeidienststelle, der Straßenverkehrsbehörde oder der Verkehrswacht ausgehen. Die Entscheidung über die Einrichtung trifft der Schulvorstand im Einvernehmen mit der Eltern- und Schülervertretung nach Anhörung der örtlichen Polizeidienststelle und der Straßenverkehrsbehörde. Die Zweckmäßigkeit ist nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu beurteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 3 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für den Schulweglotsendienst dürfen Schülerinnen und Schüler vom 7. Schuljahr an, sofern sie das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Volljährige zugelassen werden. Voraussetzung sind Freiwilligkeit, persönliche Eignung und bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Persönliche Eignung und notwendige Kenntnisse für die Schulweglotsentätigkeit sind auf geeignete Weise festzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)

Abschnitt 4 SchWLDRdErl

Bibliographie

Titel
Schulweglotsendienst; Verkehrshelfer i. S. des § 42 Abs. 2 StVO - Zeichen 356 -
Redaktionelle Abkürzung
SchWLDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen sind vor Beginn ihres Dienstes entsprechend auszubilden. Für die Ausbildung gelten die als Anlage beigefügten "Richtlinien für die Ausbildung von Schulweglotsinnen und Schulweglotsen". An den einzelnen Ausbildungsstunden können eine Polizeibeamtin, ein Polizeibeamter und/oder eine Lehrkraft teilnehmen. Vor und bei Abschluss der Ausbildung sind die Schulweglotsinnen und Schulweglotsen darauf hinzuweisen, dass sie nicht regelnd in den Verkehr eingreifen dürfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1512)