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Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194 - VORIS 12000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (2)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Aufgaben3
Begriffsbestimmungen4
Trennungsgebot5
Zweiter Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt
Beobachtungsobjekt6
Verdachtsobjekt7
Verdachtsgewinnung8
Dritter Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung10
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs11
Zweites Kapitel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung12
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen13
Nachrichtendienstliche Mittel14
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel15
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen16
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen17
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel19
Besondere Auskunftsverlangen20
Verfahrensvorschriften21
Mitteilung an Betroffene22
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren23
Registereinsicht24
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde25
Drittes Kapitel
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Löschung
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung26
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken27
Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten28
Verfahrensbeschreibungen29
Viertes Kapitel
Auskunft
Auskunft an Betroffene30
Fünftes Kapitel
Übermittlung
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden31
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen32
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht33
Vierter Teil
Parlamentarische Kontrolle
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes34
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses35
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums36
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht37
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen38
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz39
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag40
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten41
Übergangsvorschrift42

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im Land Niedersachsen vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194)

Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):

"Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."