§ 19 NVerfSchG - Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ein technisches Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen.
(2) Der Einsatz eines technischen Mittels nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 darf sich nur gegen eine Person richten, bei der
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tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat, oder
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aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Teilnehmeranschluss nutzt, und dass deshalb der Einsatz unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.