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§ 12 NVerfSchG - Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zu einer Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, soweit in den Vorschriften dieses Kapitels nicht anderes geregelt ist. 2In der Verdachtsgewinnungsphase darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. 3Voraussetzung für die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 rechtfertigen.

(2) 1Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. 2Werden personenbezogene Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist der Erhebungszweck auf deren Verlangen anzugeben. 3Die betroffenen Personen und die Dritten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Ist zum Zweck der Erhebung die Übermittlung personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.