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§ 33 NVerfSchG - Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann die Öffentlichkeit über Beobachtungsobjekte und über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufklären. 2Sie kann auch über Verdachtsobjekte aufklären, wenn die den Verdacht rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen hinreichend gewichtig sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, zur Aufklärung der Öffentlichkeit einen jährlichen Verfassungsschutzbericht vorzulegen, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel sowie die Gesamtzahl der in der Verfassungsschutzabteilung Beschäftigten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. 2Ferner sind in dem Bericht allgemein die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14, die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20, die Auskunftsersuchen nach § 30 und die Strukturdaten der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG gespeicherten Personendatensätze darzustellen.

(3) Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.