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  • ab 03.02.2004 (aktuelle Fassung)

Art. 5 VerfGehSchÄG - Neubekanntmachung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften (Art. 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 5)
Redaktionelle Abkürzung
VerfGehSchÄG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz und das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(1) Red. Anm.:

vollzogen durch Neubek. vom 30.03.2004 (Nds. GVBl. S. 117) und vom 30.03.2004 (Nds. GVBl. S. 128)