§ 10 NVerfSchG - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
(2) 1Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den betroffenen Personen nicht bekannt wird. 2Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 3Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. 4Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 22 Abs. 1 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 22 Abs. 3 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.
(3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend.
(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.