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Abschnitt 1 VRDRdErl - 1. Einspruchsverfahren nach §§ 61 ff. BGB

Bibliographie

Titel
Durchführung des Vereinsrechts
Redaktionelle Abkürzung
VRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031000000004

1.1
Gemäß § 61 Abs. 1 BGB teilt das Amtsgericht der zuständigen Verwaltungsbehörde mit, wenn die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister zugelassen wird.

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 61 Abs. 1 BGB sind in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4.3.1971 (Nds. GVBl. S. 73), geändert durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Bereinigung des Agrar- und Vereinsrechts vom 14.7.1972 (Nds. GVBl. S. 387), die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie gemäß § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 22.6.1982 (Nds. GVBl. S. 229) die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden.

Örtlich zuständig sind die Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Die Verwaltungsbehörde kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann (§ 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1 BGB).

Über die Einlegung eines Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister behalte ich mir die Entscheidung vor.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung haben die Verwaltungsbehörden gegenüber den Amtsgerichten generell bei Sportvereinen, Tierzuchtvereinen, Gesangvereinen und Kleingärtnervereinen auf die Mitteilung der Anmeldung (§ 61 Abs. 1 BGB) und auf die Ausübung des Einspruchsrechts (§ 61 Abs. 2 BGB) zu verzichten. Von diesem Verzicht sind Vereine auszunehmen, bei denen sich für das Amtsgericht aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Satzung, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt sein oder verboten werden könnten.

1.2
Geht nach § 61 Abs. 1 BGB eine Mitteilung des Amtsgerichts über einen Verein im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes ein, so haben die Verwaltungsbehörden - soweit dies erforderlich ist - unverzüglich geeignete Ermittlungen über die Vorstandsmitglieder, über Zweck und Ziel sowie über den Organisations- bzw. Tätigkeitsbereich des Vereins anzustellen. Dabei sind insbesondere die für den Sitz des Vereins örtlich zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr und die Polizeibehörden zu hören; im Rahmen der Ermittlungen ist die Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen derjenigen Verbotstatbestände des § 3 des Vereinsgesetzes ergeben, die nur vom Verfassungsschutz geprüft werden können (§ 3 Abs. 1 NVerfSchG).

1.3
Ergeben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, daß einer der Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 des Vereinsgesetzes oder des § 33 Abs. 1 des Parteiengesetzes vom 24.7.1967 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1979 (BGBl. I S. 2358), erfüllt ist, so teilt die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mit, daß kein Einspruch gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erhoben werde.

1.4
Liegen Anhaltspunkte für einen der in Nr. 1.3 Abs. 1 genannten Verbotstatbestände vor, so ist mir umgehend fernschriftlich unter nachrichtlicher Beteiligung der Bezirksregierung zu berichten. Ein ausführlicher Bericht unter Beifügung von Unterlagen, die für die Entscheidung über ein Verbot von Bedeutung sind, ist mir über die Bezirksregierung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Amtsgerichts vorzulegen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag in rechtlicher Sicht sowie unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und teilt mir das Ergebnis ergänzend mit.

1.5
Die Nrn. 1.1 bis 1.4 sind auch anzuwenden, wenn der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes zuständig ist.

1.6
Bei der Eintragung von Satzungsänderungen ist gemäß § 71 BGB ebenfalls nach den Nrn. 1.1 bis 1.5 zu verfahren.