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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL ÜBS - Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Amtliche Abkürzung
RL ÜBS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesseitig wird grundsätzlich von einer anteiligen Bundesförderung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgegangen.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstatträume, Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger direkt der Aus-, Fort- und Weiterbildung zuzurechnenden Räumlichkeiten dienen. Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung, d. h. dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten, dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (z. B. Internate) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung von Kapazitäten für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe. Weitere Schwerpunkte können gebildet werden, um nach entsprechendem Bedarf gezielt bestimmte Bereiche abzudecken (z. B. Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Multimedia).

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für

  • Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen,

  • Verwaltungstätigkeit (ausgenommen Projektsteuerung),

  • Finanzierung,

  • Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten,

  • Unterrichtsmaterial,

  • Umzug.

5.4 Zusätzlich können Personal- und Sachausgaben gefördert werden, jedoch nur, soweit sie dem Auf- und/oder Ausbau eines Kompetenzzentrums oder der Durchführung eines Leitprojektes dienen. Die Förderung von hinreichend qualifiziertem Personal ist möglich für zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt, und dessen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen.

Grundlage zur Berechnung der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben, wie sie vom MF ausgegeben werden. Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest.

Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des BRKG zuwendungsfähig.

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte im Rahmen von Leistungen für das Kompetenzprojekt, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen förderfähig.

5.5 Die Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum (Aufbauphase) kann durch die Bezuschussung von Personal- und Sachausgaben für längstens vier Jahre gefördert werden.

5.6 Im Rahmen eines weiteren Antragsverfahrens können nach Abschluss der Aufbauphase und erfolgreichen Evaluation Personal- und Sachausgaben zur Entwicklung von Leitprojekten im Bereich der beruflichen Bildung für bis zu drei weitere Jahre bezuschusst werden. Diese Entwicklungsarbeiten müssen im Zusammenhang mit dem fachlichen Schwerpunkt des Kompetenzzentrums stehen und Neuheitscharakter haben.

5.7 Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von weniger als 50 000 EUR sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)