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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL ÜBS - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Amtliche Abkürzung
RL ÜBS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungs- und/oder Beschäftigungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbildung) nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird.

Zuwendungen für die Modernisierung bestehender ÜBS oder zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren können nur bewilligt werden, wenn die Bildungsstätte überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % ihrer Kapazität, für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Modernisierung oder Umstrukturierung bestehender ÜBS soll nur gefördert werden, wenn das Vorhaben überwiegend für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Auslastungszahlen werden durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt.

Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersachsen befinden.

4.2
Bei der Antragstellung ist vom Antragsteller Folgendes nachzuweisen:

4.2.1
die wirtschaftlich angemessene Auslastung der Bildungsstätte,

4.2.2
die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,

4.2.3
die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen,

4.2.4
die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben,

4.2.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung und

4.2.6
die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbots, insbesondere die Gewährung des barrierefreien Zugangs.

4.3 Die Eigenbeteiligung des Antragstellers muss mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in strukturschwachen Regionen, die durch den jeweils geltenden Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" festgelegt sind, mindestens 10 %.

Als Eigenbeteiligung gelten Eigenmittel (liquides Eigenkapital - das Eigenkapital muss nicht kapitaldienstfrei aufgebracht werden).

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Finanzierung der Folgekosten nach Ende der Förderung sicherstellen kann.

Der Antragsteller muss über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung verfügen (vgl. Nummer 3.3.1 VV zu § 44 LHO [VV-Gk]).

Die Kosten der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum und des geförderten Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen bei dem jeweiligen Träger entstehenden Kosten abgegrenzt sein.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und der Sicherung der Finanzierung der Folgekosten hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsstelle offen zu legen.

4.4 Die Förderung nach Nummer 2.1.1 wird im Rahmen eines Scoring-Modells - Anlage 1 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.5 Die Förderung nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 wird zusätzlich im Rahmen eines Scoring-Modells - Anlage 2 - nach den dort aufgeführten Qualitätskriterien bewertet.

4.6 Die Gewichtung der Qualitätskriterien nach den Nummern 4.4 und 4.5 (Scoring-Modelle) erfolgt gemäß den Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der Investitionsliste im Einvernehmen mit den jeweiligen Bewilligungsgebern unter Berücksichtigung der regionalen Förderprioritäten des Landes.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)