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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL ÜBS - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (RL ÜBS)
Amtliche Abkürzung
RL ÜBS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen des Landes Niedersachsen oder von diesem beauftragten Stellen zuzulassen. Ergänzend ist der LRH berechtigt, nach § 91 LHO bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

6.2 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen. Die Änderung der Zweckbindungsfrist geschieht im Einvernehmen der jeweiligen Bewilligungsgeber.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1905)